Schuldhafte Mitverursachung

Wer einen Drittschaden geltend machen darf, muss sich eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch Hilfspersonen des Dritten gemäß den §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen.

Aus den Gründen: Der Kläger muss im Rahmen des § 254 BGB für Dr. S. gemäß § 278 BGB einstehen. Grundsätzlich zwar setzt eine solche Anwendung des § 278 BGB voraus, dass zwischen den Parteien vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen bestanden haben. Ein direktes Vertragsverhältnis bestand zwischen dem Vater des Klägers und dem Beklagten allerdings nicht. Doch genügt auch ein vertragsähnliches Verhältnis.

Es ist z.B. anerkannt, dass ein Dritter, der, obwohl nicht selbst Vertragspartei, doch in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen ist und deswegen daraus eigene Ansprüche und Einreden, z. B. die der Verjährung, herleiten kann, sich andererseits gemäß §§ 254, 278 BGB ein Mitverschulden seiner Hilfspersonen anrechnen lassen muss .

Was aber für die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages gilt, muss folgerichtig auch für die Schadensliquidation des Drittinteresses gelten, die hier vorliegt. Dehnt man nämlich einerseits die Ersatzpflicht des Geschädigten dadurch aus, dass man seinem Vertragsgegner die Geltendmachung des auf den Dritten verlagerten Schadens gestattet, so muss andererseits bei § 254 BGB auch die schuldhafte Mitverursachung dieses Dritten berücksichtigt werden und, da der Schädiger nach Vertragsrecht haftbar ist, auch der geschädigte Dritte gemäß §§ 254, 278 BGB für seine Hilfspersonen verantwortlich sein. Die Ausdehnung der vertraglichen Haftung des Schädigers mit Hilfe der Rechtsfigur der Schadensliquidation des Drittinteresses muss auf der anderen Seite die Verantwortlichkeit des Dritten für seine Hilfspersonen ebenfalls nach vertraglichen Rechtsgrundsätzen und nicht nur nach den Regeln der unerlaubten Handlung zur Folge haben.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit des Klägers für Dr. S aus den §§ 254, 278 BGB verneint hat, ist somit nicht haltbar.

Führt ein Auftragnehmer den fehlerhaften Plan eines Architekten aus, obwohl er genau erkennt, dass der Planungsfehler mit Sicherheit in einem Mangel des Bauwerks führen muss, und ohne den Auftraggeber selbst vorher darauf hingewiesen zu haben, so kann er sich nach Treu und Glauben gegenüber dem Auftraggeber auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers nicht berufen.

Durch § 170 des Niedersächsischen Beamtengesetzes wird einer öffentlichen Verwaltung, die einem durch Dienstunfall verletzten Beamten Unfallfürsorge gewährt, der Rückgriff gegen eine andere, für den Unfall nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verantwortliche öffentliche Verwaltung nicht genommen, soweit der Rückgriff nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 7.12. 1943 durch dessen § 4 ausgeschlossen ist.

Dem Land, das einem Lehrer Unfallfürsorge wegen eines Dienstunfalls gewährt, für den der kommunale Schulträger aufgrund eines Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten im Schulbereich verantwortlich ist, ist der Rückgriff gegen den Schulträger nicht schon deshalb verwehrt, weil der bei dem Land angestellte Schulleiter, dem die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag und nach Weisung des Schulträgers übertragen war, seine Aufsichtspflichten vernachlässigt und dadurch zu dem Unfall beigetragen hat.

Lässt der Reeder mit der notwendigen Reparatur von Kollisionsschäden gleichzeitig weitere Arbeiten an dem Schiff ausführen, so kann sich sein Anspruch auf Ersatz des ihm wegen der Kollisionsarbeiten entgangenen Gewinns im Wege der Vorteilsausgleichung mindern.

Der Reeder des bei einer Kollision beschädigten Schiffes hat Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten zur Teilnahme an der den Schiffszusammenstoß untersuchenden Seeamtsverhandlung.

Zur Schadensminderungspflicht, wenn nach einem Schiffszusammenstoß der Reeder des Fahrzeugs, das die Reise erst nach Reparatur der Kollisionsschäden fortsetzen kann, die Ladung löschen, zwischenlagern und sodann mit anderen Fahrzeugen zu dem im Frachtvertrag vorgesehenen Bestimmungshafen weiterbefördern läßt.

Zur Frage, ob oder inwieweit der Reeder, dessen Schiff samt Ladung durch einen Schiffszusammenstoß in eine gemeinsame Gefahr geraten sind, die Kosten - im Wege des Schadensersatzes - erstattet verlangen kann, die ihm durch die Feststellung, Sicherung und Verteilung seiner Rettungsaufwendungen im Rahmen der großen Haverei entstanden sind.

Wird die Verkehrsführung einer Straße in zeitlichem Anschluss an Bauarbeiten für eine U-Bahn zum Nachteil eines Anliegerbetriebes geändert, so wirkt sich dies auf den Entschädigungsanspruch dieses Betriebes wegen enteignender Wirkungen der Bauarbeiten für die U-Bahn bereits von dem Zeitpunkt an aus, in dem die neue Verkehrsführung auf Grund unanfechtbarer Planfeststellung ohne den Bau der U-Bahn eingerichtet worden wäre.

Die Verpflichtung des Unternehmers, die nachteiligen Auswirkungen einer enteignenden Maßnahme für seinen Gewerbebetrieb zu mindern, kann es gebieten, eine ohnehin geplante Erneuerung der Betriebsanlagen in die Zeit zu verlegen, in der die enteignende Maßnahme den Betrieb am stärksten getroffen hätte.

Ein Beamter, der wegen eines fremdverschuldeten Unfalls zur Ruhe gesetzt worden ist, setzt sich dem Schädiger gegenüber dem Einwand der unterlassenen Schadensminderung aus, soweit er es unterlässt, seine verbliebene Arbeitskraft durch Übernahme einer zumutbaren anderweiten Tätigkeit zu verwerten.