Stellplätze

Im Bebauungsplan können auch die Einfahrten für Stellplätze und Garagen festgesetzt werden. Wenn auch die Einfahrten in der Regel als nicht überbaubare Grundstücksflächen anzusehen sind, so können sie doch bei der Überdachung erd oder mehrgeschossiger Anlagen in Form von Rampen bauliche Anlagen darstellen und somit die Grundstücksflächen unterbauen.

Bei den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 handelt es sich - auch was die Flächen für Stellplätze und Garagen betrifft, nicht um Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO 1977. Der letztere Begriff ist mit dem nach § 9 Abs. 1 Nr.4 nicht identisch. Dennoch sind Garagen typische Zubehörbauten in dem Sinne, dass sie einen bestimmten Bedarf und insoweit eine Hauptbebauung voraussetzen, der sie zugeordnet sind. Eine gegenteilige Auffassung ließe sich mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht in Einklang bringen. Denn die Zulassung lediglich solcher Bauten, die einen bestimmten Bedarf voraussetzen, kann, wenn es an jeder Gewährleistung dieses Bedarfs fehlt, im praktischen Ergebnis auf ein Bauverbot hinauslaufen, das jedenfalls nicht allgemein ohne Zubilligung einer Entschädigung verhängt werden darf. Um die Herstellung von Stellplätzen und Garagen wegen des besonderen öffentlichen Interesses an ihnen zu fördern und einen Anreiz für den Bauherrn zu geben, Einstellmöglichkeiten auf dem Baugrundstück zu schaffen, enthalten eine Reihe von Sondervorschriften, die die Möglichkeit eröffnen, im Bebauungsplan festzusetzen oder als Ausnahme vorzusehen, dass Stellplätze und Garagen auf das Nutzungsmaß nicht angerechnet werden.

Die Festsetzung von Flächen für Stellplätze oder Garagen erfolgt durch Verwendung von Planzeichen.

- Flächen für Spielplätze

Zu den Nebenanlagen gehören auch Spielplätze auf den Baugrundstücken. Hierbei handelt es sich in der Regel um private Spielplätze für Kleinkinder. Als andere Vorschriften kommen insbesondere die Bauordnungen oder Spielplatzgesetze der Länder in Betracht. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens nach Nr. 15.3 der Anlage zur PlanzeichenVO.

- Flächen für sonstige Nebenanlagen - Zu den sonstigen Nebenanlagen, für die- Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr.4 festgesetzt werden können, gehören z.B. Flächen für Abfallbehälter oder Abwasserbeseitigungsanlagen. Auch diese Anlagen müssen aufgrund anderer Vorschriften erforderlich sein, was im Einzelfall anhand des jeweiligen Landesrechts zu prüfen ist. Die Festsetzung erfolgt durch Verwendung des Planzeichens der Anlage zur PlanzeichenVO.

Flächen für den Gemeinbedarf - Flächen für den Gemeinbedarf i. S. von §9 Abs. 1 Nr. 5 sind solche, die mit den oder ohne die darauf zu errichtenden baulichen Anlagen und Einrichtungen der Allgemeinheit dienen. Die Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 erfasst einen Ausschnitt der in §5 Abs. 2 Nr. 2 genannten Anlagen. Der Begriff Gemeinbedarf ist dabei weit auszulegen; entscheidend ist, dass die Nutzung für Zwecke der Allgemeinheit überwiegt.

Zu den Gemeinbedarfsantagen gehören:

- Anlagen der Verwaltung, z. B. Rathäuser, Verwaltungsgebäude des Bundes und des Landes;

- Anlagen für kulturelle Zwecke, z.B. wissenschaftliche Einrichtungen, Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Schulen, Theater, Opernhäuser, Museen, Archive, Büchereien, Stadthallen, Rundfunkhäuser;

- Anlagen für soziale Zwecke, z.B. Altenwohnheime, Pflegeheime, Kinderheime, Kindertagesstätten, Jugendheime, Studentenheime, Obdachlosenunterkünfte;

- Anlagen für gesundheitliche Zwecke, z.B. Krankenhäuser, Kliniken, Kur-, Heil- und Pflegeanstalten, Sanatorien, Bäder, Unfallstationen, Gesundheitsämter;

- Anlagen für Sicherheit und Verteidigung, z.B. Dienststellen und Anlagen der Polizei, Strafvollzugsanstalten, Anlagen der Bundeswehr, Anlagen der Feuerwehr, Anlagen des Zivilschutzes;

- Anlagen für Kirchen und Religionsgesellschaften, z.B. Kirchen, Kapellen, Gemeindehäuser, Klöster. Zu den Gemeinbedarfseinrichtungen zählen auch die Unterkünfte des Personals.

Nicht zu den nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Altern.1 festsetzbaren Gemeinbedarfsflächen gehören

- Flächen für private oder gewerbliche Zwecke;

- Flächen für öffentliche Grünanlagen, öffentliche Verkehrsflächen sowie Erschließungsanlagen, da hierfür speziellere Festsetzungsmöglichkeiten bestehen;

- die in den Baugebieten nach den §§ 2, 4 bis 9 BauNVO 1977 teils allgemein, teils ausnahmsweise zulassungsfähigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Anlagen für Verwaltungen bzw. Verwaltungsgebäude. Hierbei handelt es sich zwar vorwiegend um Anlagen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf, sie sind jedoch bereits nach Maßgabe der genannten Vorschriften der BauNVO 1977 ohne eine besondere Festsetzung zulässig bzw. ausnahmsweise zulassungsfähig. Für sie braucht für die betreffenden Anlagen weder eine konkrete Fläche noch ein bestimmter Zweck festgelegt zu werden. Diese Anlagen und Einrichtungen für den Gemeinbedarf sind Teile des festgesetzten Baugebiets, so dass auch die für das Baugebiet getroffenen Festsetzungen des Maßes der Nutzung für sie gelten. Ist für diese Anlagen oder Einrichtungen aus städtebaulichen Gründen eine bestimmte Lage im Baugebiet erforderlich oder muss das Grundstück erst im Wege der Enteignung erworben werden, so bedarf es zwar der besonderen Festsetzung einer bestimmten Fläche, doch kann diese in der Weise erfolgen, dass das Baugebiet entsprechend gegliedert wird. Soweit die Anlage nach der an sich nur ausnahmsweise zugelassen werden kann, hat die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche zugleich die Wirkung einer Umwandlung der ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit in eine allgemeine Zulässigkeit nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO 1977. Die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Altern. l betrifft mithin nur die selbständigen Gemeinbedarfseinrichtungen. Sollen gebietstypische, im betreffenden Baugebiet entweder allgemein zulässige oder im Wege der Ausnahme zulassungsfähige Anlagen örtlich festgesetzt werden, so kommt hierfür die Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 in Betracht. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Alternat. 1 betrifft im Gegensatz hierzu solche Einrichtungen des Gemeinbedarfs, die z. B. wegen ihrer Nutzungsart, ihren Auswirkungen oder ihres Umfanges nicht gebietstypisch sind und darum einer selbständigen Festsetzung bedürfen.