Steuerersparnis

Der Schadensersatz, den ein Gewerbetreibender wegen unfallbedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhält, unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Diese Steuerersparnis des Unfallverletzten kann nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Bemessung der vom Schädiger zu ersetzenden Gewinneinbußen aus einem Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, für dessen Folgen der Beklagten voll einstehen muss. Gegenwärtig geht es nur noch darum, ob sich der Kläger auf seine Ersatzforderung für seinen Erwerbsschaden, den er als Inhaber eines Betriebs für Installations- und Klempnerarbeiten sowie für Heizungs- und Lüftungsanlagen infolge der Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft durch die Unfallverletzungen erlitten hat, anrechnen lassen muss, dass er für die Entschädigung keine Gewerbesteuer zu zahlen habe.

Das Landgericht hat ihm Erwerbsschaden ohne diesen Abzug zugebilligt. Das Oberlandesgericht hat den dem Kläger zuerkannten Schadensersatz um ersparte Gewerbesteuern von 2400 DM gekürzt. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat die Gewinneinbußen für das Jahr 1967 einschließlich der Aufwendungen für einen Handwerksmeister, den der Kläger in dieser Zeit als seinen Vertreter eingestellt hat, auf insgesamt 20000 DM errechnet und hiervon 17 600 DM als ersatzfähig zuerkannt. Zu dem Abzug der 2400 DM hat es ausgeführt: Ohne den Unfall würde der Kläger 1967 zwar 20000 DM mehr Gewinn erzielt haben. Hiervon hätte er jedoch gemäß §§ 7ff., 13ff. GewStG nach einem um 1000 DM erhöhten Messbetrag bei einem Hebesatz von 240% weitere 2400 DM Gewerbesteuer entrichten müssen, die er von dem Ersatzanspruch nicht zu zahlen brauche. Diesen Betrag müsse er sich. daher im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Dem ist zuzustimmen.

Nach gefestigten Rechtsgrundsätzen sind unfallbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt für ersparte Gewerbesteuern, wenn Gewinneinbußen aus einem Gewerbebetrieb in Frage stehen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass solche Vorteile dem Schädiger nicht zugute kommen dürften, weil sich in der Ersparnis nur ein ersatzfähiger Nachteil an Ertrags- und Kapitalkraft des Unternehmens ausdrücke, den der Schädiger auszugleichen habe. Die von der Revision angesprochenen Einbußen werden als Schadensfolgen über den Einnahmeausfall ausgeglichen. Ihm diesen Ausfall unverkürzt ohne Rücksicht darauf zuzuerkennen, dass er teilweise durch Steuerersparnisse aufgewogen wird, wäre mit dem schadensrechtlichen Grundsatz- nicht zu vereinbaren, dass der Geschädigte durch die Einstandspflicht des Schädigers nicht bereichert werden soll. Auch aus der Funktion der Gewerbesteuer lässt sich nichts anderes herleiten.

Die Gewerbesteuerersparnis entfällt im Streitfall nicht deshalb, weil der Kläger an Stelle des ohne den Unfall erzielten Gewinns nunmehr den Ersatzanspruch zur Gewerbesteuer veranlagen lassen müsste. Durch Urteil vom 20.8. 1965 hat der BFH unter Aufgabe eines in früheren Erkenntnissen vertretenen abweichenden Standpunkts entschieden, dass eine Unfallentschädigung, die ein Gewerbetreibender wegen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit vom Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer erhält, nicht zum Gewerbeertrag i. S. des § 7 GewStG gehört und daher der Gewerbesteuer nicht unterliegt. Danach erfasst die Gewerbesteuer nur die im gewerblichen Betrieb unmittelbar erwirtschafteten Einnahmen, nicht aber Erträge, die Folge eines vom Betriebsinhaber erlittenen Körperschadens sind und als solche steuerlich nur mittelbar mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Seitdem werden diese Ersatzleistungen zur Gewerbesteuer nicht mehr herangezogen.

Als Schadensfolge der vom Kläger erlittenen Unfallverletzungen sind auch die vom Berufsgericht in seine Verlustberechnung einbezogenen Aufwendungen für die Einstellung einer Ersatzkraft von der Gewerbesteuer befreit. Die Auffassung, dass solche Ersatzleistungen als Ausgleich von Mehrkosten des Gewerbebetriebs gewerbesteuerpflichtig seien, berücksichtigt nicht, dass es insoweit um Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung des Schadens geht, der dem Geschädigten aus der unfallbedingten Minderung seiner Arbeitskraft erwächst. Auch sie entstehen deshalb im Sinne der vorstehenden Grundsätze nicht unmittelbar aus dem Gewerbebetrieb, sondern aus der Person seines Inhabers. Es ist kein Grund ersichtlich, ihn insoweit steuerrechtlich schlechter zu behandeln, als wenn er auf Maßnahmen, die den Gewinnausfall in Grenzen halten sollen, verzichtet. Auch der BFH hat in dem seiner Entscheidung vom 28. 8. 1968 zugrunde liegenden Fall, in dem ebenfalls u. a. Mehrkosten für die Einstellung einer Ersatzkraft auszugleichen waren, keinen Anlass gesehen, insoweit einen Steuertatbestand anzunehmen. Der Kläger hat danach auch für diesen Berechnungsposten seiner Gewinneinbußen keine Gewerbesteuer abzuführen.

Ob die vorstehenden Grundsätze der oben angeführten Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom 10.4.1967 entgegenstehen, in der die Gewerbesteuerpflicht einer Schadensersatzleistung für den Gewinnausfall aus Anlass des Umbaus einer Gaststätte bejaht worden ist, oder ob jener Sachverhalt steuerrechtlich anders beurteilt werden muss, kann dahinstehen. Der VIII. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, dass er an dem dort vertretenen Standpunkt nicht festhält, soweit er mit der Entscheidung des BFH vom 29.8. 1965 in Widerspruch stehen sollte.