Teile

Der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges, das einen Totalschadens erlitten hat, ist, wenn er dieses selbst verwertet, grundsätzlich nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug auch zu zerlegen, um die unbeschädigten Teile einzeln günstiger als das Fahrzeug insgesamt veräußern zu können.

Zum Sachverhalt: Die Beklagten haben als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des dem Zweitbeklagte gehörenden Lkw für die durch dieses Fahrzeug am 18. 9. 1979 verursachte Beschädigung eines als Krankentransportfahrzeug eingerichteten Lkw der Bundeswehr dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen. Das Fahrzeug erlitt, wirtschaftlich gesehen, einen Totalschaden. Die Parteien streiten nur noch darum, ob die Klägerin Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, den Unfallwagen dem Meistbietenden zu veräußern oder ob sie nach einer entsprechenden Demontage die noch verwertbaren Einzelteile hätte veräußern und dafür die von der Zweitbeklagte nicht ersetzten 4427,40 DM hätte erzielen können bzw. ob ihr noch ein Betrag von 2160 DM als Entschädigung für Nutzungsausfall zusteht.

Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Klägerin war in Höhe von 4427,40 DM erfolgreich, dagegen wurde sie hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht vertritt den Standpunkt, die Klägerin müsse sich auf ihren Schaden den vom Sachverständigen ermittelten Restwert von 5700 DM anrechnen lassen und nicht nur den tatsächlich erzielten Betrag von 1272,60 DM. Die Klägerin sei aufgrund der Schadensminderungspflicht nach § 254II BGB gehalten gewesen, den Unfallwagen so günstig wie möglich zu verwerten, gegebenenfalls auch in einzelnen noch brauchbaren Teilen. Da der Sachverständige den Restwert für die verwertbaren Teile nach Abzug der Demontagekosten von 1500 DM auf 5700 DM geschätzt habe, sei für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzes dieser Betrag von dem Zeit- bzw. Gebrauchswert des Wagens vor dem Unfall in Höhe von 26500 DM abzuziehen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für Nutzungsausfall stehe der Klägerin nicht zu.

Diese Beurteilung des Berufsgerichts hält den Angriffen der Revision nur bezüglich der begehrten Entschädigung für Nutzungsausfall in Höhe von 2160 DM stand. Jedoch wendet sich die Revision mit Erfolg dagegen, dass das Berufsgericht im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Einzelteile den Restwert des Fahrzeuges um 4427,40 DM höher bewertet hat als den von der Klägerin erzielten Erlös.

Rechtsfehlerfrei verneint das Berufsgericht einen Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung für Nutzungsausfall bzw. auf Ersatz von Vorhaltekosten.

Eine solche Entschädigungspflicht der Beklagten scheitert zwar nicht schon - wie das Berufsgericht meint - daran, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug nicht um ein privat genutztes Fahrzeug handelte. Nutzungsentschädigung wird nicht nur für private Kraftfahrzeuge gewährt. Vielmehr hat der Senat in BGHZ 70, 199 = LM vorstehend Nr. 48 = NJW 1978, 812 ausdrücklich klargestellt, dass eine solche Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile durchaus auch nach der Beschädigung von gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht kommt, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt. Liegt aber, wie im Streitfall für den Krankentransportwagen, kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vor, so ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn dessen Voraussetzungen im übrigen vorliegen.

Hieran fehlt es jedoch im Streitfall. Folgt man der bisherigen Rechtsprechung, dann wird eine Entschädigung für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils eines Kraftfahrzeuges nur dann gewährt, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, d. h. hiernach wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers. Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille sind vielmehr unabdingbare Voraussetzungen für die Begründung eines Schadens. Das Berufsgericht geht aber - unangegriffen - davon aus, dass die Klägerin den Krankentransportwagen in den 30 Tagen, die für dessen Reparatur erforderlich gewesen wären, aus unfallunabhängigen Gründen ohnehin nicht benutzt hätte, da ein Einsatz in dieser Zeit nicht in Betracht kam und die Klägerin auch nicht behauptet habe, diesen Krankentransportwagen ohne den Unfall an eine andere Organisation vermietet gehabt zu haben.

Dies verkennt auch die Revision nicht. Vielmehr wendet sie sich gegen die Begründung der vorerwähnten Urteile. Insbesondere macht sie sich die Kritik von Jahr zu eigen und meint, der entgangenen Gebrauchsmöglichkeit komme nicht nur dann ein Vermögenswert zu, wenn ihr eine kongruente subjektive Verwendungsplanung gegenüberstehe; vielmehr liege der Schaden bereits in der Entziehung der Nutzung. Es handele sich nicht um einen Folgeschaden, sondern um einen Objekt- oder Substanzschaden. Für die Dauer der Reparatur werde das Eigentum in zweifacher Weise verletzt, nämlich durch eine Veränderung in der Beschaffenheit der Sache und durch die Entziehung der Nutzung. Gerade bei Kraftfahrzeugen wirke sich - ähnlich wie bei einem Wohnhaus - der vorübergehende Gebrauchsentzug, beispielsweise wenn das Fahrzeug während dieser Zeit verkauft werde, zusätzlich negativ auf die Preisgestaltung aus.

Zu dieser umstrittenen dogmatischen Einordnung der von der Rechtsprechung bei Beschädigung von Kraftfahrzeugen gewährten Entschädigung für entgangene Nutzung bedarf es im Streitfall jedoch keiner Stellungnahme. Denn selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, dass es sich hierbei um die Bewertung eines Substanzverlustes handelte, könnte dieser zeitweise Entzug der Sachnutzung nicht losgelöst von einem konkreten Schaden zu einer Geldentschädigung führen. Die Betriebsbereitschaft eines Kraftfahrzeugs stellt dann keinen erhöhten wirtschaftlichen Wert dar, wenn der Geschädigte auch ohne das Schadensereignis zu einer Eigen- oder Fremdnutzung des Fahrzeugs nicht in der Lage gewesen wäre und daher auch aus seiner Sicht die teilweise Entwertung der Sache ohne Äquivalent hätte hinnehmen müssen.

Dieser Anspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes so genannter Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs gerechtfertigt, deren Zubilligung voraussetzen würde, dass der Verlust des beschädigten Fahrzeugs zumindest durch den Einsatz einer im Hinblick auf Ausfälle aller Art vorhandenen Betriebsreserve aufgefangen worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufsgerichts nicht erfüllt. Die Klägerin trägt selbst vor, dass bei der Bundeswehr ein Reservepool an Fahrzeugen nicht besteht, der ausgefallene Krankentransportwagen vielmehr neu habe angefertigt werden müssen.

Zu Unrecht sieht das Berufsgericht demgegenüber eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 11 BGB darin, dass die Klägerin das beschädigte Fahrzeug durch die V insgesamt veräußern, also nicht die Restteile nach erfolgter Demontage einzeln verwerten ließ.