Teilzahlungsbank

Die Beklagten schlossen mit der Firma P, Kunststoffvertrieb, einen Heimarbeitsvertrag über die Herstellung von Plastikbeuteln. Das für die Verarbeitung erforderliche Folienschweißgerät sollten sie zum Preis von 3850 DM bei dieser Firma kaufen. Der Vertreter, der den Vertragsschluss vermittelte, erklärte ihnen, dass sie durch diese Arbeit ein monatliches Zusatzeinkommen von 680 DM erzielen könnten; nach Abzug der monatlichen Raten für das Gerät von 150 DM verbleibe somit ein Reingewinn von 530 DM. Am 8. 11. 1973 suchten die Vertreter S und 0 die Beklagten auf und ließen sich von diesen einen formularmäßigen Darlehensantrag A an die Kläger, eine Teilzahlungsbank, über den Betrag von 3850 DM als Kaufpreis für das Gerät unterschreiben. Die Vertreter hatten das Formular von dem selbständigen Finanzmakler G, der mit dem Kläger seit Jahren zusammenarbeitet, erhalten. Einschließlich der im einzelnen aufgeschlüsselten Kreditgebühren und Nebenleistungen belief sich die Gesamtverbindlichkeit der Beklagten auf 5944,30 DM. Die Kläger nahm den ihr durch die Firma G eingereichten Darlehensantrag an und übersandte den Beklagten alsbald einen Scheck über 3850 DM, den ein Mitarbeiter der Firma P bei ihnen abholte. Im Dezember 1973 wurde den Beklagten das Folienschweißgerät, das nach ihrer Behauptung einen Wert von allenfalls 800 DM hatte, mit fünf Rollen Folie geliefert. Die bald darauf fertig gestellten Plastikbeutel wurden jedoch trotz mehrfacher Mahnung weder abgeholt noch bezahlt; auch wurde kein weiteres Material geliefert. Die Beklagten fochten deshalb mit Schreiben vom 19. 3. 1974 Kaufvertrag, Heimarbeitsvertrag und Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums an. Sie haben auf die Darlehensforderung der Kläger keine Zahlungen geleistet. Die Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit den Gesamtbetrag von 5944,30 DM und trägt vor, das Darlehen sei ein reiner Personalkredit gewesen. Ihr seien weder der Verwendungszweck des Darlehens noch das Geschäftsgebaren der Firma P bekannt gewesen. Die Beklagten meinen, bei Kauf- und Darlehensvertrag habe es sich um ein finanziertes Abzahlungsgeschäft gehandelt. Die Kläger müsse sich das Verhalten der Personen, die den Darlehensvertrag vermittelten, zurechnen lassen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat den streitigen Darlehensvertrag zwischen den Parteien und den Kaufvertrag zwischen den Beklagten und der Firma P als Teilstücke eines finanzierten Abzahlungskaufs angesehen und ausgeführt, die Beklagten könnten dem Rückzahlungsanspruch der Kläger den Einwand entgegensetzen, dass der Kaufvertrag durch die Anfechtung rückwirkend nichtig geworden sei. Die Revision macht demgegenüber geltend, von einer Verbindung zwischen Kauf und Darlehen zu einem finanzierten Abzahlungsgeschäft könne keine Rede sein, bei dem Darlehen habe es sich vielmehr um einen reinen Personalkredit gehandelt, das Verhalten der Vertreter der Firma P könne der Kläger nicht zugerechnet werden.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Dem Berufsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, dass ein Rückzahlungsanspruch der Kläger nicht besteht. Diese Rechtsfolge ergibt sich indes nicht daraus, dass die Beklagten im Wege des Einwendungsdurchgriffs dem Rückzahlungsbegehren der Kläger die durch Anfechtung bewirkte Nichtigkeit des Kaufvertrags entgegenhalten können; nach dem festgestellten Sachverhalt ist vielmehr der Darlehensvertrag selbst nichtig.

In Betracht kommt hier zunächst eine Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes.

a) Das Vorgehen der Vertreter S und 0, die den Darlehensvertrag durch Aufnahme des Darlehensantrags vermittelten, kann den Verbotstatbestand des § 56 I Nr. 6 GewO, hier die Vermittlung eines Darlehensgeschäfts im Reisegewerbe, erfüllt haben. Denn die Vertreter suchten die Beklagten zu Hause auf und bewirkten die Darlehensvermittlung somit außerhalb der Räume der gewerblichen Niederlassung der Darlehensgeberin und der Kreditvermittlungsfirma G, über die sie den Darlehensantrag bei dem Kläger einreichten. Ein im Reisegewerbe verbotenerweise abgeschlossener oder vermittelter Darlehensvertrag ist nach § 134 BGB nichtig, wie der Senat in BGHZ 71, 358ff. = NJW 1978, 1970, und im Urteil vom 6.7. 1978 entschieden hat.

b) § 56 I Nr. 6 GewO nimmt vom Verbot des Abschlusses und der Vermittlung eines Darlehens im Reisegewerbe nur solche Darlehensgeschäfte aus, die im Zusammenhang mit einem Warenverkauf stehen. Dieser - eng auszulegende - Ausnahmetatbestand greift hier nicht ein. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dieser mangelnde Zusammenhang schon aus dem eigenen Sachvortrag der Kläger ergibt, wonach es sich um einen reinen Personalkredit ohne Zweckbindung gehandelt hat. Auch wenn man annimmt, dass eine solche - hier vorläufig unterstellte - rechtliche Selbständigkeit des Kredits einen Zusammenhang i. S. des § 56 I Nr. 6 GewO nicht notwendig auszuschließen braucht, würde dieser Zusammenhang nicht nur mit dem Kauf des Folienschweißgeräts, sondern auch mit dem Heimarbeitsvertrag über die Herstellung der Plastikbeutel bestehen. Insoweit gleicht der vorliegende Sachverhalt dem in der Senatsentscheidung vom 6. 7. 1978 beurteilten. Denn Kauf- und Produktionsvertrag bildeten nach dem Willen der Vertragschließenden - der Firma P und der Beklagten - Bestandteile eines auch rechtlich einheitlichen Geschäfts. Keiner der Vertragschließenden hätte den einen ohne den anderen Vertrag geschlossen. Der Kauf des Folienschweißgeräts erhielt seinen Sinn erst und allein dadurch, dass es für die Verarbeitung der Plastikbeutel eingesetzt werden konnte; sein Erwerb war aus der Sicht der Beklagten notwendige Voraussetzung für den aus der Heimarbeit zu erzielenden Gewinn. Die Aufnahme des Kredits diente somit nicht ausschließlich einem Warenkauf, sondern war in den umfassenderen Heimarbeitsvertrag einbezogen. Solche Fälle werden von der Nichtigkeitsfolge des § 56 I Nr. 6 GewO nicht ausgenommen; der Ausnahmetatbestand ist vielmehr auf die Fälle reiner Warenkäufe, insbesondere also finanzierter Abzahlungskäufe, beschränkt.

Indessen hat das Berufsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine abschließende Beurteilung des Verbotstatbestandes des § 56 I Nr. 6 GewO ermöglichen. Es lässt sich insbesondere nicht völlig ausschließen, dass das Erscheinen der Vertreter, die den Kreditvertrag vermittelten, zwischen der Firma P und den Beklagten vereinbart worden war, also auf einer Bestellung der Beklagten beruhte. Ein solches Erscheinen auf vorhergehende Bestellung würde ein Handeln im Reisegewerbe ausschließen. Eine weitere Sachaufklärung hierüber und damit eine Zurückverweisung der Sache an das Berufsgericht ist jedoch nicht erforderlich. Denn die Beklagten haben den Darlehensvertrag mit dem Kläger binnen Jahresfrist, also rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist, wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten.

Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufsgericht veranlasste die Firma P die Beklagten durch die Vorspiegelung, durch Heimarbeit einen einträglichen Nebenverdienst erzielen zu können, zum Abschluss des Kaufvertrags über das Folienschweißgerät, obgleich P nicht gewillt war, den Heimarbeitsvertrag einzuhalten, sondern nur bestrebt war, das Gerät zu einem überhöhten Preis abzusetzen. Der Vorsatz der für die Firma P Handelnden war von vornherein darauf gerichtet, die Folienschweißgeräte unter verlockenden Versprechungen zu übersetzten Preisen zu verkaufen, die Versprechungen aber nicht zu halten. Diese Täuschung bestimmte die Beklagten nicht nur zum Abschluss des rechtlich einheitlichen Heimarbeits- und Kaufvertrags, sondern auch zum Abschluss des Darlehensvertrags, der - zumindest aus der Sicht der Beklagten - der Finanzierung der Leistung aus diesem Vertragswerk diente. Ohne die Erwartung des ihnen vorgespiegelten Verdienstes hätten sich die Beklagten nach den Feststellungen des Berufsgericht nicht entschlossen, Plastikbeutel in Heimarbeit herzustellen und zu diesem Zweck ein für sie teures Folienschweißgerät zu kaufen. Sie hätten dann auch das Darlehen für die Anschaffung des Geräts nicht aufgenommen.