Treu und Glauben

Welche Rechtsfolgen der Wegfall der Geschäftsgrundlage zeitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und deren Würdigung nach Treu und Glauben. Regelmäßig führt er nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhalts an die veränderten Umstände; eine Befreiung einer Partei von ihren Verpflichtungen tritt grundsätzlich nur insoweit ein, wie Treu und Glauben es - unter gebührender Berücksichtigung des Gedankens der Vertragstreue - gebieten. Eine Anpassung kommt dabei regelmäßig nur für noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse in Betracht, so insbesondere für Dauerschuldverhältnisse, und auch dort regelmäßig nur für die Zukunft. Das bedeutet aber, dass auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich nicht dazu führen kann; eine bereits vorher verfallene und bezahlte Vertragsstrafe wieder herauszugeben. Das gilt - entgegen der Meinung der Revision - auch, wenn - wie hier - Verfall und Zahlung der Vertragsstrafe zwar nach Erlass des Urteils des BGH vom 10. 3. 1978, aber vor dessen Kenntnis durch die Parteien erfolgt sind. Treu und Glauben gebieten es zwar, dass nach Kenntniserlangung von diesem Urteil Ansprüche aus - danach zugelassenen - Werbemaßnahmen nicht mehr aus der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung geltend gemacht werden. Dagegen erfordern es Treu und Glauben nicht, vor Kenntniserlangung abgewickelte Verletzungsfälle einer Rückzahlungspflicht der bezahlten Vertragsstrafe zu unterwerfen. Entscheidend ist hierfür, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit oder jedenfalls zur Beendigung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung führt, sondern grundsätzlich nur zur Anpassung für die Zukunft, und zwar unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Hierfür ist aber - wie das KG im Ergebnis mit Recht angenommen hat - von Bedeutung, dass die - vor Kenntnis vom Urteil des BGH vom 10. 3. 1978 erfolgte Werbemaßnahme des Kläger sich als ein bewusstes Zuwiderhandeln gegen eine bestehende vertragliche Unterlassungsverpflichtung darstellt, so dass es auch der Billigkeit entspricht, diesen abgewickelten Vorfall nicht einer Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen zu unterwerfen.

Das KG hat auch ohne Rechtsverstoß das Bestehen eines Anspruchs aus § 1 GWB i. V. mit § 812 I 1 BGB verneint.

Soweit es dabei seine Kompetenz auch zur Entscheidung über die Vorfrage eines Verstoßes gegen § 1 GWB bejaht und eine Aussetzung des Verfahrens nach § 96 II GWB nicht für notwendig erachtet hat, ist seine Entscheidung der revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen, da ein etwaiger Verstoß gegen ein Aussetzungsgebot keinen absoluten Revisionsgrund i. S. des § 551 Nr. 4 ZPO darstellt und die Kläger vor dem KG über die kartellrechtlichen Vorfragen verhandelt hat, ohne einen Aussetzungsantrag zu stellen.

Für den erkennenden Senat besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits nach § 96 II GWB oder zur Abgabe der Sache an den Kartellsenat des BGH. Die Parteien sind in tatsächlicher Hinsicht über den maßgebenden Sachverhalt einig. Die kartellrechtlich relevante Vorfrage, ob sich die Parteien zur Vermeidung eines Rechtsstreits auf eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einigen können, ist vom Kartellsenat des BGH bereits dahin entschieden worden, dass der vertraglichen Übernahme einer Unterlassungsverpflichtung in einem solchen Fall keine kartellrechtlichen Bedenken entgegenstehen, wenn ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlass zu der Annahme besteht, der begünstigte Vertragspartner habe einen Anspruch auf Unterlassung der durch den Vergleich untersagten Handlung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das KG rechtsfehlerfrei festgestellt; solange sich noch keine einheitliche Rechtsprechung zur Frage der Großhandel-Einzelhandelswerbung gebildet hatte, konnten die Parteien ernstlich mit einem Erfolg einer entsprechenden Unterlassungsklage rechnen.

Die von der Revision weiterhin als vorgreiflich angesehene Frage, ob - nachdem diese Voraussetzungen für einen gesetzlich bestehenden Unterlassungsanspruch aufgrund des angeführten Urteils des BGH vom 10. 3. 1978 entfallen waren - nunmehr die vertragliche Unterlassungsverpflichtung als eine nach § 1 GWB unzulässige Wettbewerbsbeschränkung anzusehen ist, stellt sich in dieser Form hier nicht. Kartellrechtliche Bedenken gegen die Unterlassungsverpflichtung aufgrund des angeführten Urteils vom 10. 3. 1978 konnten sich auf die Geltendmachung sowie Bezahlung der Vertragsstrafe erst nach Kenntnis der Parteien von diesem Urteil auswirken. Die Frage, ob bereits mit Erlaß dieses Urteils - unabhängig von der Kenntnis der Parteien - die früher eingegangene Unterlassungsverpflichtung kartellrechtlich zu beanstanden war, ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich; Gegenstand dieses Rechtsstreits ist allein die Rückforderung der vor Kenntnis der Parteien von dem angeführten Urteil vom 10. 3. 1978 verlangten und bezahlten Vertragsstrafe. Für die Zukunft hat der Beklagte ausdrücklich auf die Rechte aus der Unterlassungsverpflichtung des Kläger verzichtet und ferner erklärt, er werde aus möglicherweise weiteren Verstößen in der Vergangenheit keine Ansprüche geltend machen.

Etwaige kartellrechtliche Bedenken gegen die vertragliche Unterlassungsverpflichtung des Kläger konnten sich danach auf die Geltendmachung und Bezahlung der Vertragsstrafe, deren Rückzahlung hier begehrt wird, nicht auswirken; die Parteien haben erst nach deren Abwicklung Kenntnis von dem angeführten Urteil des BGH vom 10. 3. 1978 erhalten. Für einen aus § 1 GWB i. V. mit § 812 I 1 BGB gestützten Rückzahlungsanspruch ist daher kein Raum.

Schließlich lässt auch die Abweisung der Klage auf Rückzahlung der dem Beld von der Kläger seinerzeit erstatteten Rechtsanwaltskosten durch das KG keinen Rechtsfehler erkennen. Das KG hat in dem Verstoß der Kläger gegen die vertragliche Unterlassungspflicht zu Recht eine positive Verletzung des Unterlassungsvertrages gesehen, die die Kläger zum Schadensersatzverpflichtete. Als Schaden durfte es hier neben der verwirkten Vertragsstrafe auch die Rechtsanwaltskosten ansehen, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Prüfung und Geltendmachung des Vertragsstrafenanspruchs nicht unangemessen erscheint.