Übergabepreis

Ist ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben an die wirklichen Verhältnisse anzupassen, so kann der Anspruch auf die angepasste Leistung dem Dritten unmittelbar zustehen.

Die Mutter der Parteien, die seit 1955 verwitwet ist, hatte kraft Testaments von ihrem Ehemann Grundstücke in B. geerbt. Diese Grundstücke übertrug sie mit notariellem Vertrag vom 15. 11. 1966 gegen Einräumung eines unentgeltlichen lebenslänglichen Leibgedinges auf ihre Tochter, die Bekl zu Eigentum. Im Übergabevertrag hieß es u. a.:

Der Verkehrswert des Hausgrundstücks Nr. 35 mit daraufstehenden Gebäulichkeiten ist vom Gemeinderat in B. nach der bei der Beurkundung in Ausfertigung vorliegenden Schätzung vom 28. 10. 1966 auf einen heutigen Verkehrswert von 50 000 DM geschätzt. Dem zufolge beträgt der Übergabepreis für die ... Grundstücke Nr. 35 und 586 insgesamt 53 000 DM.

Auf den letztgenannten Betrag rechneten die Vertragschließenden für das Leibgedinge, für Grundstücksaufwendungen und sonstige Leistungen der Beklagte und ihres Ehemannes sowie für übernommene Schulden insgesamt 21 730 DM an; der restliche Übergabepreis von 31 270 DM war laut Vertrag in der Weise zu tilgen, dass die Beklagte an ihre beiden Brüder, die Kläger zu 1 und 2, Gleichstellungsgelder in Höhe von je 10 423,33 DM entrichtete, während sie als ihren eigenen Anteil 10 423,34 DM abrechnen und behalten durfte.

In der Folgezeit wurde die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie zahlte ihren Brüdern die im Vertrag ausgeführten Gleichstellungsgelder aus.

Die Kläger fühlen sich durch den Übergabevertrag benachteiligt. Mit der Klage fordern sie von ihrer Schwester weitere Gleichstellungsgelder in Höhe von insgesamt 18 000 DM. Sie behaupten, die Schätzung des Hausgrundstücks durch den Gemeinderat sei falsch gewesen.

Das Landgericht hat, die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Die Rev. der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 3. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung muss angesichts der Unterstellungen im Berufungsurteil davon ausgehen, dass beiden Partnern des Übergabevertrages vom 15. 11. 1966 bei Festsetzung der den Kläger zu ge währenden Gleichstellungsgelder ein rechtlich beachtlicher Irrtum über einen wesentlichen Berechnungsfaktor unterlaufen ist (§ 119 Abs. 2 BGB) und dass dem Vertrag insoweit die Geschäftsgrundlage gefehlt hat (§ 242 BGB). Diese Umstände könnten nach den Grundsätzen, die hierüber in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelt worden sind (BCHZ 25, 390, 392 f. NJW 58, 297; BUHZ 46, 268, 273 = Nr. 1 zu § 1 BRAGeb0 NJW 67, 876; BGH, Nr. 15 a zu § 242 [Bd] BGB; Soergel-Siebert-Knopp, BGB, 10. Aufl., § 242 Anm. 394 f. und 414), dazu führen, den Vertrag unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an die wirkliche, bei seinem Abschluss unerkannt gebliebene Sachlage anzupassen, was im vorliegenden Fall auf eine entsprechende Erhöhung der Gleichstellungsbeträge hinauslaufen könnte. Der Streit geht int gegenwärtigen Rechtszug ausschließlich um die Frage, wer eine solche Erhöhung verlangen kann und ob insbesondere den Kläger, wenngleich sie keine Partner des Übergabevertrages sind, gegen die Übernehmerin ein Anspruch auf Nachzahlung zusätzlich geschuldeter Beträge zusteht.

a) Seine Ansicht, als etwaige Gläubigerin eines solchen Anspruchs komme allein die Übergeberin (Mutter der Parteien) in Betracht, begründet das Oberlandesgericht in erster Linie damit, dass die begehrte Erhöhung der Gleichstellungsgelder rechtsgestaltenden Charakter habe: werde ein Vertragsverhältnis, dessen Geschäftsgrundlage weggefallen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat, gemäß § 242 BGB an die wirkliche Sachlage angepasst, so geschehe dies durch richterliches Gestaltungsurteil. Verwiesen wird dabei auf ein Urteil des BGH vom 23. 10. 1951, I ZR 15/51 (JZ 52, 145, 146, mit Anm von Kegel). Dort war in der Tat, wenn auch die damalige Entscheidung im Ergebnis nicht darauf beruhte - von einer Befugnis der Gerichte, bei Wegfall der Geschäftsgrundlage weitgehend rechtsgestaltend in das Vertragsverhältnis einzugreifen, die Rede. Indessen mag dahinstehen, ob diese Betrachtungsweise (auf die der BGH in der Folgezeit, soweit ersichtlich, nicht zurückgenommen ist) dem Wesen der richterlichen Entscheidungstätigkeit gerecht wird oder ob nicht vielmehr die Vertragsanpassung nach § 242 BGB ein Akt der Rechtsfindung und keine Rechtsgestaltung ist, weil auch hier das richterliche Urteil nicht die rechtlichen Beziehungen der Parteien neu schafft, sondern bloß ausspricht, welche Umgestaltung die bestehenden Rechtsbeziehungen durch die Veränderung der Umstände nach Treu und Glauben erlitten haben. Denn selbst wenn es sich bei der Entscheidung, die dem Erhöhungsverlangen stattgibt, um ein Gestaltungsurteil handeln sollte, wäre damit für die hier allein interessierende Frage nach der Person dessen, der bei einem Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB b auf Erlass eines solchen Urteils klagen kann, nichts gewonnen. Diese Frage beantwortet sich nach sachlichem Recht; die verfahrensrechtliche Natur der angestrebten Gerichtsentscheidung ist dafür ohne Belang.

Möglicherweise war es dem Berufungsrichter, als er auf die Gestaltungswirkung abstellte, nicht um den Richterspruch als solchen zu tun; ihm scheint vorgeschwebt zu haben, dass in dem Verhalten der Kläger, wenn sie sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage beriefen und Vertragsanpassung begehrten, ein rechtsgestaltender Akt zu erblicken sei. Inwieweit bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter, wie er hier laut tatrichterlicher Auslegung vorliegt, der Dritte seinerseits durch Gestaltungserklärungen - etwa Aufrechnung, Anfechtung, Rücktritt, Wandlung, Minderung oder Erfüllungsablehnung gemäß § 326 BGB - selbständig und ohne Mitwirkung des Versprechensempfängers auf Inhalt und Bestand des Vertragsverhältnisses einzuwirken vermag, ist streitig (vgl. über den Stand der Meinungen Lange, NJW 65, 657, 661 ff.; verneinend hinsichtlich des Rücktrittsrechts z. B. Soergel-Siebert-Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 328 Anm, 4). Zu dieser Frage braucht hier jedoch keine Stellung genommen zu werden. Denn falls das Oberlandesgericht angenommen haben sollte, auch die Geltendmachung des Anspruchs auf Erhöhung der Gleichstellungsgelder stelle eine derartige, das bestehende Schuldverhältnis umgestaltende Erklärung dar, die den Kläger, weil sie nicht zu den Vertragsparteien gehören, verwehrt sei, so wäre dem nicht beizupflichten. Fehlt einem Vertrag die Geschäftsgrundlage oder fällt sie später weg, dann bedarf es nämlich, um die Rechtsbeziehungen der Beteiligten an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen, keiner hierauf gerichteten Willenserklärung eines Vertragspartners. Die Anpassung tritt vielmehr, sofern dem durch die unvorhergesehene Entwicklung Benachteiligten ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist, unmittelbar kraft Gesetzes ein (§ 242 BGB). Diese Rechtsfolge, die das Bestreben des anderen Partners, den bisherigen Vertragsinhalt aufrechtzuerhalten, als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lässt, ist auch ohne besondere Geltendmachung seitens des Benachteiligten bei der richterlichen Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 12, 286, 304 = Nr. 12 zu § 7 HöfeO NJW 54, 1241 [L]; BGHZ 16, 334, 337 = Nr. 9 zu § 313 BGB; BGHZ 29, 6, 12 = NJW 59, 626; BGH-Urteile vom 11. 4. 1962, V ZR 122/60, Nr. 38 zu § 242 [Ba] BGB WM 62, 679, 680, und vom 16. 12. 1968, III ZR 151/66, WM 69, 335, 337). Von einem rechtsgestaltenden, Eingriff der Kläger in den Übergabevertrag kann also hier nicht gesprochen werden.

b) Die weitere Begründung des angefochtenen Urteils ist ebenfalls nicht stichhaltig. Es prüft, ob den Kläger, falls man seinen Ausführungen zur Gestaltungswirkung nicht folgt, unmittelbar gegen die Beklagte gerichtete Nachzahlungsansprüche nach § 335 BGB erwachsen seien. Dabei wird zunächst übersehen, dass diese Vorschrift die Rechte des Versprechensempfängers (hier: Mutter der Parteien) und nicht des Dritten (hier: Kl.) zum Gegenstand hat; richtigerweise wäre daher § 328 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage heranzuziehen gewesen.

Den Abschluss eines echten Vertrages zugunsten Dritter hat der Berufungsrichter, wie bereits hervorgehoben, in anderem Zusammenhang insoweit bejaht, als es sich um die im Übergabevertrag ausdrücklich genannten Gleichstellungsgelder der beiden Brüder in Höhe von je 10423,33 DM handelt; hinsichtlich dieser Beträge, so heißt es im Urteil, hätten die Kläger ein unmittelbares Forderungsrecht gegen ihre Schwester erlangt. Dagegen scheitern nach seiner Ansicht die weitergehenden, mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung zusätzlichen Gleichstellungsgeldes an § 328 Abs. 2 BGB. Danach ist, wenn eine besondere vertragliche Regelung fehlt, aus den Umständen, insbesondere dem Vertragszweck, zu entnehmen, ob der Dritte das Forderungsrecht erwerben, ob es sofort oder nur unter besonderen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragspartnern die Befugnis vorbehalten sein soll, es ohne Zustimmung des Dritten aufzuheben oder zu ändern. Das Oberlandesgericht unterstellt auch hier wiederum als wahr, dass die Beklagte und die Mutter der Parteien den Kläger Gleichstellungsbeträge hätten zuwenden wollen, die unter Berücksichtigung des wirklichen Verkehrswertes des Hausgrundstücks (77000 DM) berechnet werden sollten, und dass sie im Vertrag irrtümlich einen geringeren Wert (50000 DM) zugrunde gelegt hätten und nur deshalb zu Beträgen von zweimal 10423,33 DM gelangt seien. Weil aber die Partner des Übergabevertrages die Ansprüche der Kläger in dieser Höhe festgelegt und von der jetzt in Betracht kommenden Anpassung der Gleichstellungsbeträge an den wirklichen Verkehrswert damals noch nichts hätten wissen können, lasse sich nicht feststellen, dass die Kläger das Recht auf Nachzahlung erwerben sollten.

Hiergegen wendet sich die Rev. im Ergebnis mit Recht. Ob § 330 Satz 2 BGB, dessen Verletzung sie rügt, vom Berufungsgericht übersehen worden ist, ob insbesondere der Übergabevertrag vom 15. 11. 1966 eine Vermögens- oder Gutsübernahme im Sinne dieser Auslegungsregel darstellt und ob letztere, wenn das nicht der Fall sein sollte, wenigstens entsprechend auf den vorliegenden Sachverhalt hätte angewendet werden müssen, kann dahingestellt bleiben (vgl. zu § 330 BGB RO, JW 05, 717 Nr. 7). Auf jeden Fall handelt es sich bei der eingeklagten Forderung um einen Anspruch aus § 242 BGB, der eine Anpassung der vereinbarten Gleichstellungsgelder an die wirkliche Sachlage voraussetzt. Wenn das Oberlandesgericht den Kläger das Recht, diesen Anspruch unmittelbar geltend zu machen, mit der Begründung abgesprochen hat, dass die Vertragspartner die geschuldeten Beträge nur in Höhe von zweimal 10423,33 DM fixiert hätten und dass sie von einer Anpassung an den wirklichen Verkehrswert des Hausgrundstücks damals noch gar nicht hätten wissen können, so hat es damit seine vorausgehende eigene Unterstellung außer acht gelassen, wonach die Partner den Kläger gerade solche Gleichstellungsbeträge zuwenden wollten, die unter Berücksichtigung des wirklichen Verkehrswertes berechnet wurden. Unter diesen Umständen wäre aber zu prüfen gewesen, ob den Kläger nicht doch nach Treu und Glauben das Recht zur Geltendmachung gegenüber der Grundstücksübernehmerin zusteht.