Unsachgemäßen Planung

Zur Haftung einer Gemeinde gegenüber einem Anschlussnehmer für die schädigenden Auswirkungen der unsachgemäßen Planung und Ausführung von Arbeiten an einer Abwasseranlage, deren Benutzung nicht durch eine Ortssatzung geregelt ist.

Zum Sachverhalt: Der Kläger erbaute in den Jahren 1969/1970 auf seinem Grundstück in der Gemeinde ein Wohnhaus. Das Grundstück wurde durch einen Stichkanal an die öffentliche Abwasseranlage der Beklage angeschlossen. Bei der späteren Errichtung eines Hauses auf dem Nachbargrundstück des Kläger wurde der Hauptkanal überbaut. Er wurde deshalb von der Beklagten verlegt und führt nunmehr an der nördlichen Grenze des Nachbargrundstücks entlang; dort wurde eie Revisionsschacht angelegt. Die Beklage benötigte wegen der Ausdehnung des Gemeindegebiets einen zweiten Hauptkanal, mit dessen Planung sie das Ingenieur-Büro B beauftragte.

Dieser in Nord-Süd-Richtung verlaufende Kanal mündet bei dem Revisionsschacht in den ersten Hauptkanal. Dem Ingenieur-Büro unterliefen bei der Planung mehrere Fehler. Infolge der dadurch auftretenden Mängel kam es im Sommer 1972 bei stärkeren Regenfällen zu einem Rückstau in dem Stichkanal, der dazu führte, dass Abwässer in das Kellergeschoss des Wohnhauses des Klägers eindrangen. Den Schaden, der hierdurch entstanden ist, macht der Kläger vorliegend geltend.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklage hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Klägers hatte Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat zur Begründung seines abweisenden Urteils ausgeführt:

Die Beklagten hafte dem Kläger nicht in entsprechender Anwendung der §§ 276, 278 BGB aus einem öffentlichrechtlichen Schuldverhältnis. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf die in der Entscheidung des BGH vorstehend Nr. 55 niedergelegten Grundsätze. Anders als in jenem Fall habe die Beklage weder die Benutzung der Abwässeranlage noch die Herstellung der Hausanschlüsse an das Kanalnetz durch eine Satzung geregelt. Hier beruhe der Schaden auch nicht auf der, fehlerhaften Ausführung einer Hausanschlussleitung, sondern auf der mangelhaften Errichtung eines Hauptkanals, in dem keine Abwässer von dem Grundstück des Kläger oder angrenzenden Parzellen abgeleitet würden. Dem Kläger stünden gegen die Beklage auch keine Amtshaftungsansprüche zu. Zwar sei die Verletzung von Pflichten der Beklagten Gemeinde, die mit der Abwässerbeseitigung zusammenhingen, nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen; denn die Schaffung und Unterhaltung von Kanalisationsanlagen gehöre zur öffentlichrechtlichen Daseinsvorsorge und damit zur schlichthoheitlichen Verwaltung. Der Kläger habe jedoch die Möglichkeit, anderweit, nämlich von dem Ingenieur-Büro B, Ersatz zu erlangen.

Die Erwägungen, mit denen das Berufsgericht eine Haftung der Beklagten aus einem öffentlichrechtlichen Schuldverhältnis verneint, halten, wie der Revision zuzugeben ist, der revisionsrechtlichen Nachprüfungen nicht stand.

Der BGH hat zur Frage der Schadensersatzpflicht einer Gemeinde, die eine Abwasseranlage betreibt, gegenüber einem einzelnen Anschlussnehmer folgende Grundsätze aufgestellt. Die Gemeinde steht zu den an ihr Kanalisationsnetz angeschlossenen Hauseigentümern in einem auf Dauer angelegtes öffentlichrechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis, aufgrund dessen sie Abwässer aus den Grundstücken aufzunehmen und abzuleiten hat. Dieses Leistungsverhältnis ist geeignet, Schadensersatzansprüche nach allgemeinen Grundsätzen zu begründen, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften, insbesondere in den §§ 276, 278 BGB, ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Für derartige Schadensersatzansprüche ist, wie der BGH weiter ausgesprochen hat, der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Das Berufsgericht will von dieser Rechtsprechung nicht abweichen. Es meint indes, im Streitfall sei ein anderer Sachverhalt gegeben, als er den angeführten Entscheidungen zugrunde liege. Die von dem Berufsgericht für entscheidungserheblich erachteten Abweichungen rechtfertigen indes nicht die Abweisung der Klage.

Das Berufsgericht zieht zunächst daraus, dass die Beklagten Gemeinde ihre Rechtsbeziehungen zu den Anschlussnehmern noch nicht durch eine Satzung geregelt hat, unrichtige Folgerungen. Es ordnet zwar im Ausgangspunkt zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Schaffung und Unterhaltung von Abwasseranlagen dem Bereich der Daseinsvorsorge und damit der schlichthoheitlichen Verwaltung zu. Bei der Abwasseranlage der Beklagten handelt es sich nämlich um eine der öffentlichen Reinlichkeit und der Gesundheit dienende öffentliche Einrichtung i. S. des Art. 21 I BayGO. Daran vermag auch das Fehlen einer Satzung nichts zu ändern. Die Beklage war nicht verpflichtet, die Rechtsverhältnisse der Abwasseranlage als einer öffentlichen Einrichtung durch eine Ortssatzung zu regeln. Hat eine Gemeinde das Leistungsverhältnis ihrer öffentlichen Einrichtun- gen zu den Benutzern durch Satzung geordnet, so bildet das - insbesondere bei Anschluss- und Benutzungszwang - zumindest ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie diese Rechtsbeziehungen dem öffentlichen Recht unterstellen will. Umgekehrt kann allein daraus, dass die Gemeinde für den Bereich der Abwässerbeseitigung keine Ortssatzung erlassen hat, noch nicht auf eine privatrechtliche Regelung des Benutzungsverhältnisses geschlossen werden. Dieses kann z. B. auch durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag öffentlichrechtlich ausgeschaltet werden.

Das Berufsgericht hat sich nicht dazu geäußert, ob es aus dem Fehlen einer Satzung den Schluss ziehen will, dass sich die Rechtsbeziehungen der Parteien auf der Ebene des bürgerlichen Rechts bewegten. Die angeschnittene Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da die Beklagten in jedem Falle für die schädlichen Auswirkungen der Fehlplanung ihrer Baumaßnahmen durch das Ingenieur-Büro B einstehen muss. Bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses zwischen den Parteien haftet die Beklagten unmittelbar nach den §§ 276, 278 BGB, bei einer öffentlichrechtlichen Regelung ist sie - wie oben unter 1 dargelegt - nach den allgemeinen Rechtsgedanken, die in diesen Vorschriften zum Ausdruck gekommen sind, dem Kläger aus einem öffentlichrechtlichen Schuldverhältnis schadensersatzpflichtig. Die Beklage hat sich des Ingenieur-Büros B zur Erfüllung ihrer - durch eine öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Sonderverbindung begründeten - Verbindlichkeiten bedient. Damit hat sie entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 278 BGB für Schäden am Eigentum ihrer Anschlussnehmer einzustehen, die im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau ihres Kanalisationssystems durch diese Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind.

Für eine etwaige Haftung der Beklagten aus einem öffentlichrechtlichen Schuldverhältnis spielt es auch keine Rolle, dass die Fehlplanung nicht die Hausanschlussleitung des Kläger, sondern einen - der Entwässerung eines anderen Ortsteils dienenden - neu angelegten Hauptkanal bedarf Entgegen der Ansicht des Berufsgericht steht die Beklagten auch im, Streitfall zu dem Kläger als Anschlussnehmer und Benutzer der Abwässeranlage in besonderen, engen Beziehungen, und zwar weitgehend so, wie eine Kanalisationsanlage betreibender Unternehmer des bürgerlichen Rechts zu seinen Kunden stünde. Dass die schadenstiftenden Baumaßnahmen nicht unmittelbar an seiner Hausanschlussleitung vorgenommen wurden - sie fanden im Übrigen in geringer Entfernung von seinem Anwesen statt -, ist unerheblich. Das Berufsgericht unterliegt daher einem Irrtum, wenn es den vorliegenden Sachverhalt mit demjenigen vergleicht, den der erkennende Senat in der in VersR 1967, 859 veröffentlichten Entscheidungen zu beurteilen hatte. Der dortige Kläger wurde durch die Baumaßnahme nicht in seiner Eigenschaft als Anschlussnehmer, sondern unabhängig davon geschädigt. Sein Eigentum wurde daher nicht im inneren Zusammenhang mit der aus einer Sonderverbindung sich ergebenden Rechtstellung verletzt. Vielmehr wurde er von den in dem Bereich der hoheitlichen Verwaltung fallenden Bauarbeiten nur als Dritter i. S. des § 839 BGB betroffen.

Eine Haftung der Beklagten aus dem Schuldverhältnis träte, wenn es öffentlichrechtlicher Natur wäre, gleichzeitig neben eine etwaige Haftung aus Amtspflichtverletzung. Daher unterläge die Haftung nicht den Einschränkungen des § 839 I2 BGB.

Nach alldem muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der erkennende Senat kann jedoch in der Sache selbst entscheiden. Die Beklagten hat nicht dargetan, dass den Kläger an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden trifft oder dieser seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist.