Verbesserte Grundlagen

Auch was den Inhalt der Vorschriften über die Bauleitplanung betrifft, haben sich diese in ihrer bisherigen Konzeption weitgehend bewährt und sind darum aus dem BBauG insoweit übernommen worden. Wie bisher werden die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufgestellt - Planungshoheit der Gemeinden -. Der Gesetzgeber bekennt sich damit weiterhin im Rahmen der den Gemeinden verfassungsrechtlich gewährten Selbstverwaltung zu einer verantwortlichen orts- und insoweit lebensnahen Gemeindeplanung, die grundsätzlich nur der Gemeinde, selbst der kleinsten, zusteht, wobei mit dem Planungsrecht aber auch eine Planungspflicht korrespondiert, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nach wie vor ist die staatliche Aufsicht im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren in den §§ 6 und 11 lediglich eine Rechtsaufsicht. Ebenso wie bisher besteht auch kein Rechtsanspruch auf Bauleitplanung. Inhaltlich übernommen ist ferner das Recht auf Einsicht in die Bauleitpläne und auf Auskunft über ihren Inhalt. Ebenso wie das BBauG geht auch das BauGB darüber hinaus insofern von der Beibehaltung der überwiegend rechtlich gebotenen Grundprinzipien aus, als die Einführung der Bauleitplanung in die Raumordnung und Landesplanung, ihre Zweistufigkeit - § 1 Abs. 2 -, die Grundsätze der Bauleitplanung einschließlich der Abwägung und ein rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechender Verfahrensablauf beibehalten worden sind. Die von der höchstrichterlichen Rspr. hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze werden hier auch künftig weitgehend zu berücksichtigen sein.

Verbesserte Grundlagen der Bauleitplanung und Schwerpunkte neuer gesetzlicher Regelungen.

Durch das BauGB und insbesondere die Vorschriften über die Bauleitplanung sollen die Städte und Gemeinden in die Lage versetzt werden, die Gegenwarts- und Zukunftsaufgaben des Städtebaus; auf verbesserter Grundlage zu bewältigen. Das BauGB verfolgt darum wiegend auch rechtlich gebotener Grundprinzipien des bisherigen Rechts das Ziel einer Ausrichtung des Städtebaus auf seine Gegenwerts- und Zukunftsaufgaben:

1. Im Vordergrund der Stadtentwicklung der kommenden Jahre werden - nach der Vorstellung des Gesetzgebers - dabei nicht mehr wie zur Zeit des Inkrafttretens des BBauG die Ausweisung neuer Baugebiete in der Fläche stehen, sondern die Aufgaben der Stadterneuerung und Innenentwicklung von Städten und Gemeinden. Im BauGB sind darum vor allem jene Vorschriften des bisherigen Rechts verbessert worden, die der Lösung von Problemen im Bestand - auch im Zusammenhang mit der Bevölkerungsentwicklung - dienen.

Das Gesetz sieht insoweit vor:

a) Die Verschmelzung des BBauG und StBauFG, wodurch die Stadterneuerungsaufgaben als städtebauliche Daueraufgaben anerkannt worden sind.

b) in den Grundsätzen der Bauleitplanung in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr.4, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile.... Damit soll die Bedeutung gewachsener städtebaulicher Strukturen herausgestellt werden.

c) Dieser Grundsatz wird noch dadurch unterstrichen, dass nach § 1 Abs. 5 Satz 3 mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll. Dieser Bodenschutzklausel wird künftig, abgesehen von § 9 Abs. 1 Nr. 3, wonach aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße festgesetzt werden können, Bedeutung für die Abwägung der vielfältigen Belange zukommen; sie kann gerade darin ihren Ausdruck finden, das je nach den örtlichen Verhältnissen in der städtebaulichen Situation anstelle der Neuausweisung von Bauflächen die Möglichkeiten der innerörtlichen Entwicklung auszuschöpfen und bei Inanspruchnahme unbebauter Flächen flächensparende Bauweisen zu bevorzugen sind. Der Forderung des BR, Satz 3 in eine Ist-Vorschrift zu verschärfen, sind allerdings BReg und BT nicht beigetreten, weil ein gesetzlicher Vorrang der innerörtlichen Erneuerung und Entwicklung eine einseitige Ausrichtung der städtebaulichen Entwicklung zur Folge haben würde und in zahlreichen Fällen auch andere Erfordernisse als die Vermeidung des Landschaftsverbrauchs die Neuausweisung von Bauland erforderlich machen. Den Gemeinden würde zudem eine planungsrechtliche Rechtfertigungsstärkt zur Fehlerhaftigkeit von Bebauungsplänen und gerichtlichen Verfahren führen würde.