Verfassungsrecht

Verfassungsrecht

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland wird durch das Grundgesetz gebildet.
Die deutsche Verfassung im formellen Sinne ist damit in einer Urkunde zusammengefasst.
Jedes Bundesland verfügt zusätzlich über eine eigene Landesverfassung, die zwar grundsätzliche dem Grundgesetz folgt, jedoch auch eigene spezielle Regelungen aufweist, die die jeweilige Identität des Landes repräsentieren. Es ist jedoch im Art.28 Abs. 1 GG festgelegt, dass die Landesverfassungen und das Landesrecht im Allgemeinen den Grundsätzen des Grundgesetzten entsprechen müssen.
Damit die Verfassung nicht ständig durch die tagespolitischen Entwicklungen geändert wird und damit zur Änderung ein möglichst breiter Konsens herrschen muss, ist die Änderung des Grundgesetzes besonders erschwert. Vorraussetzung für eine Änderung ist eine zweidrittel Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.
Es gibt jedoch auch Bestandteile des Grundgesetztes, die von einer Änderung ausgeschlossen sind. So gibt Art. 79 Abs. 3 GG vor, dass die Art. 1 und 20 nicht geändert werden dürfen. Des Weiteren darf die grundsätzliche Gliederung der Bundesrepublik in Länder und deren Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren nicht geändert werden.
Damit ist die so genannte Ewigkeitsgarantie im Grundgesetz ausgesprochen worden, mit der die föderale Gliederung Deutschlands, die Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, die Volkssouveränität, die Sozialstaatlichkeit und die Staatsform der Republik garantiert werden.
Die formelle Verfassung, die in Form der Verfassungsurkunde des Grundgesetzes besteht, wird zusätzlich durch weitere einfache Gesetze das Verfassungsrecht im materiellen Sinne, die die Festlegungen der Verfassung weiter konkretisieren sowie die Funktion der Verfassungsorgane festlegt.
Von zentraler Bedeutung ist die Fragen nach dem Wesen und der Funktion der Verfassung.
Hier gibt es zwei verschiedene Ansichten. Die erste Auffassung geht davon aus, dass die Verfassung im Grunde eine Entscheidung sei, in Form einer Art Grenzlinie zwischen denen, die die verfasste Gemeinschaft bilden und den Außenstehenden.
Die zweite Auffassung geht davon aus, dass die Verfassung eine rechtliches Mittel der Integration sei.