Versorgungsvorschriften

Auch für Arbeitnehmer, deren Stellung der eines Beamten nicht gleiche, könne eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und die entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften vertraglich vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung sei als Verweisung auf die Versorgungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung auszulegen. Der Umstand, dass der Kläger während seiner Dienstzeit keine Besoldung nach Beamtenrecht, insbesondere weder einen gesonderten Ortszuschlag noch eine jährliche Sonderzuwendung, bezogen habe, sondern ein alle Leistungen pauschal einschließendes Festgehalt, stehe der entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Versorgungsvorschriften ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Anpassung der Versorgungsbezüge des Kläger an die wirtschaftliche Entwicklung sich seit dem 11. Nachtrag nicht mehr nach den Veränderungen der Beamtenbesoldung, sondern nach den Tarifgehältern des privaten und öffentlichen Bankgewerbes richte. Alle diese Vereinbarungen beträfen nur die Höhe des Ruhegehalts, nicht aber die Anwendbarkeit sonstiger beamtenrechtlicher Versorgungsbestimmungen. Die Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Anrechnung anderer Renten auf das Ruhegehalt hänge weder nach dem Vertrage noch nach den darin in Bezug genommenen Vorschriften von einer Billigkeitsentscheidung der Beklagten ab, die gemäß § 315 BGB gerichtlich überprüft werden könnte. Vielmehr hätten die zur Zeit der Pensionierung gültigen Anrechnungsvorschriften wie § 55 BeamtVG eine zwingende Anrechnung vorgesehen.

§ 55 BeamtVG sei auch in seiner neuen Fassung mit dem GG vereinbar und nach seinem Sinn und Zweck auf den Kläger anzuwenden. Die Vorschrift solle eine ungerechtfertigte Überversorgung verhindern und damit mehr Besoldungsgerechtigkeit bewirken. Da die Versorgung des Klägers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfolge, sei dieser Zweck auch bei der Bemessung seiner Versorgung zu beachten. Der Umstand, dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vereinbart seien und hinter den letzten aktiven Dienstbezügen zurückblieben, mache keinen entscheidenden Unterschied. Auch im Beamtenrecht sei es nicht ungewöhnlich, dass nur ein Teil der aktiven Bezüge ruhegehaltfähig sei. Ebenso komme es nicht darauf an, dass die Parteien die ruhegehaltfähige Dienstzeit zugunsten des Klägers abweichend von den beamtenrechtlichen Vorschriften vereinbart hätten. Dieses Zugeständnis beziehe sich nur auf die Vorverlegung des Beginns der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, besage aber nichts über die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften gebotene Anrechnung von Renten. Dem Vertragswerk könne nicht entnommen werden, dass die Beklagten auf diese Anrechnung habe verzichten wollen. Der Umstand, dass die dem Kläger nachteilige Änderung des § 55 BeamtVG erst nach der Pensionierung erfolgt sei, stehe der Anwendung der Vorschrift wiederum nicht entgegen. Da die Parteien eine dynamische Verweisung auf die jeweilige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften vereinbart hätten, gehöre es von vornherein zum Inhalt der vertraglich eingeräumten Position, dass diese sich durch eine Änderung der in Bezug genommenen Vorschriften sowohl zugunsten wie zuungunsten des Berechtigten ändern könne. Mangels einer dahingehenden Vereinbarung könne nicht angenommen werden, dass nach der Pensionierung nur noch zugunsten des Kläger wirkende Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden dürften. Eine nur noch einseitige Wirkung der vereinbarten dynamischen Verweisung widerspreche dem von den Parteien gewollten Ergebnis.

Nach den Feststellungen des Berufsgericht hat die Beklagten das Altersruhegehalt des Kläger für die Zeit ab 1. 1. 1982 richtig berechnet, wenn § 55 BeamtVG i. d. F. des 2. HaushaltsstrukturG sowie die dazu ergangene Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG kraft Parteivereinbarung auf die Versorgung des Kläger anwendbar sind. Davon geht auch die Revision aus.

Das Berufsgericht legt das Schreiben des Beklagten vom 19. 5. 1980 und den Vermerk vom 30. 4. 1980 ohne Rechtsfehler dahin aus, dass die Beklagten damit nur die Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegehalts nach den damals gültigen Bestimmungen errechnet, aber keine neue Vereinbarung mit dem Kläger über die Anrechnung seiner Sozialversicherungsrente auf das Ruhegehalt getroffen hat. Auch dagegen wendet sich die Revision nicht. Maßgebend für die hier zu entscheidende Frage, inwieweit die Rente auf das Ruhegehalt anzurechnen ist, ist demnach die Versorgungszusage des Anstellungsvertrages in ihrer letzten Fassung.

Das RevGer. kann die Auslegung der Versorgungszusage durch das Berufsgericht nur beschränkt nachprüfen. Es handelt sich um eine einzelvertragliche Regelung. Die Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften in privatrechtlichen Versorgungszusagen ist zwar verbreitet. Das macht diese Abreden aber noch nicht zu einer Art Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Auslegung das RevGer. voll nachprüfen kann. Sinn und Tragweite einer solchen Verweisung erschließen sich nur aus dem Zusammenhang mit den einzelvertraglichen Abreden über die zugesagte Versorgung und sonstigen für die Auslegung bedeutsamen Umständen des Einzelfalles. Darum verantwortet der Tatrichter die Auslegung. Das RevGer. kann nur prüfen, ob die Auslegung mit dem Wortlaut vereinbar ist, ob Denkgesetze, Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln verletzt sind oder ob wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen worden ist.

Das Berufsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Neufassung des § 55 BeamtVG sowie die dazu ergangene Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG sei kraft der Verweisung in § 10 III 1 des Anstellungsvertrages auf die Altersversorgung des Kläger anwendbar. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Wortlaut der Versorgungszusage lässt diese Auslegung zu. Der Vertrag enthält keine eigenständige Regelung der Frage, ob die Sozialversicherungsrente des Klägers auf das vereinbarte Altersruhegehalt anzurechnen ist. § 10 III 1 des Vertrages bestimmt aber, dass der Kläger eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften erhalten soll. Im Beamtenversorgungsrecht ist die Anrechnung von Sozialversicherungsrenten auf die beamtenrechtliche Versorgung seit 1. 1. 1982 für alle Beamte durch § 55 BeamtVG geregelt. Bis dahin war die Vorschrift nur auf Beamte anwendbar, die nach dem 31. 12. 1965 eingestellt worden sind. Für früher eingestellte Beamte galt die günstigere Regelung der §§ 6III, 10II BeamtVG, die durch das 2. HaushaltsstrukturG beseitigt worden ist. Die Rechtslage hat sich also seit 1. 1. 1982 für die Beamten verschlechtert, die bis zum 31. 12. 1965 eingestellt worden sind. Ein Verstoß gegen das GG liegt darin nicht. Der Wortlaut des Vertrages deckt die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Anrechnungsvorschriften auf die Altersversorgung des Kläger. Das gilt nicht nur für die Bestimmungen, die schon bei Vereinbarung der Versorgungszusage bestanden und bis zum Inkrafttreten des 2. HaushaltsstrukturG galten. Insoweit geht der Kläger selbst davon aus, dass diese Vorschriften entsprechend anwendbar sind. Da er vor dem 31. 12. 1965 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten war, führten sie dazu, dass ursprünglich nur 49,11% der Sozialversicherungsrente auf das vertragliche Altersruhegehalt angerechnet wurden. Das will der Kläger auch für die Zeit ab 1. 1. 1982 hinnehmen. Mit dem Vertragswortlaut ist es aber auch zu vereinbaren, eine Verweisung auf die seit 1. 1. 1982 für alle Beamten geltende Anrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG anzunehmen. § 10 III 1 des Vertrages erklärt zwar im Gegensatz zu anderen Vertragsbestimmungen nicht ausdrücklich die jeweilige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften für entsprechend anwendbar. Andererseits stellt der Wortlaut der Bestimmung ebenso wenig auf eine bestimmte Fassung dieser Vorschriften ab; er lässt insbesondere nicht erkennen, dass die Verweisung sich nur auf die bei Vertragsschluss gültige Fassung beziehen sollte. Zutreffend hebt das Berufsgericht hervor, dass die Parteien im Vertrage in verschiedenen Zusammenhängen auf beamtenrechtliche Vorschriften verwiesen haben, ohne dabei auf einen einheitlichen Sprachgebrauch zu achten. In einigen Fällen haben sie ausdrücklich auf die jeweilige Fassung der beamtenrechtlichen Vorschriften Bezug genommen, in anderen dagegen nicht, ohne dass sich daraus ein sachlicher Unterschied ergäbe.