Vertragsstrafe

Der Beklagte war für die Kläger seit 1. 7. 1976 im Bereich N. als Landesdirektor tätig. Gemäß Vertrag vom 26. 5. 1978 schied er zum 31. 5. 1978 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 150000 DM bei ihr aus und gründete die Firma R, deren Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er ist und die in gleicher Weise wie die Kläger Versicherungsverträge, Bausparverträge und Fondsanteile vermittelt. Während die Kläger sich in dem Vertrag bereit erklärte, auf ein Konkurrenzverbot zu verzichten, verpflichtete sich der Beklagte, es zu unterlassen, Kunden und Mitarbeiter der Kläger auszuspannen bzw. abzuwerben, sowohl in der Öffentlichkeit als auch in der Branche und in seinem Kollegenkreis alles zu unterlassen, was der Kläger oder ihren Mitarbeitern zu Schaden gereichen könnte. Auf einen Verfügungsantrag der Kläger, die glaubhaft gemacht hatte, dass der Beklagte seit Juli 1978 planmäßig versucht habe, verschiedene ihrer Mitarbeiter für sein neues Unternehmen zu gewinnen, untersagte das Landgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 24. 10. 1978 dem Beklagte u. a., persönlich oder mittelbar durch dritte Personen Außendienstmitarbeiter der Kläger abzuwerben, diese der Kläger auszuspannen oder diese zum Vertragsbruch gegenüber der Kläger zu verleiten oder dies alles zu versuchen. Eine Verpflichtung desselben Inhalts, durch die das Verbot des Urteils ersetzt werden sollte, übernahm der Beklagte durch Erklärung vom 31. 1. 1979. Ferner erklärte sich der Beklagte bereit, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung oder gegen die durch den Vertrag vom 26. 5. 1978 begründeten Pflichten an die Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 50000 DM zu zahlen. Die Kläger hat vorgetragen: In vier Fällen habe der Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt. Nur etwa drei Monate nach früheren Abwerbungsversuchen habe er sein vertragswidriges Verhalten wieder aufgenommen und - sowohl selbst wie durch seine Mitarbeiter A, B und C, die bis Ende 1978 ebenfalls bei ihr beschäftigt gewesen seien - erneut versucht, ihre besonders tüchtigen Mitarbeiter D, E, F und G für eine Tätigkeit bei der R zu gewinnen. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 200000 DM zu verurteilen. Der Beklagte hat dagegen vorgetragen: Er habe Mitarbeiter der Kläger weder abgeworben noch abzuwerben versucht. Vielmehr seien die Vertreter der Kläger von dieser angewiesen worden, ihn zu vertragswidrigem Verhalten zu verleiten. Jeder von ihnen habe eine Erklärung unterzeichnet, nach der er ihn aus eigenem Antrieb aufgesucht habe.

Das Landgericht hatte zunächst ohne Beweiserhebung dem Klageantrag stattgegeben. Nach Zurückweisung der Sache durch das Oberlandesgericht hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme dem Klageantrag wiederum in vollem Umfange entsprochen. Auf die erneute Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg.

Aus den Gründen: I. Das Berufsgericht hat angenommen, die verlangte Vertragsstrafe stehe der Kläger nicht zu.

Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sei zwar bewiesen, dass die Mitarbeiter A, B und C der vom Beklagte geleiteten Firma R sich an Vertreter der Kläger gewandt hätten mit dem Willen und Ziel, sie abzuwerben. Die Beweisaufnahme habe jedoch keinen Hinweis darauf ergeben, dass dies auf Veranlassung oder mit Wissen der Beklagte geschehen sei. A, B und C seien früher selbst bei dem Kläger beschäftigt gewesen und hätten deren Mitarbeiter noch aus ihrer früheren gemeinsamen Tätigkeit gekannt. Es sei deshalb durchaus möglich, dass sie der R im scharfen Konkurrenzkampf mit dem Kläger Vorteile hätten verschaffen wollen, um auf solche Weise ihre eigene Stellung bei dem Beklagten zu stärken. Später habe zwar auch der Beklagte mit den Vertretern der Klägerin der Absicht gesprochen, sie abzuwerben. Zu der Zeit seien jedoch die Mitarbeiter der Kläger bereits wieder entschlossen gewesen, bei dieser zu bleiben, so dass die Versuche des Beklagten ungeeignet gewesen seien, die Interessen der Kläger auch nur zu gefährden. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe komme aber dann nicht in Betracht, wenn jegliche Schädigung oder Gefährdung von Interessen des Gläubigers ausgeschlossen sei. Für einen solchen Fall habe auch der Beklagte nicht die Vertragsstrafe versprochen. Jedenfalls scheitere das Vertragsstrafeverlangen am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Die durch kein schutzwürdiges Interesse der Kläger gedeckte, gleichwohl aber von ihr veranlasste Provokation vertragswidrigen Verhaltens des Beklagte, allein zu dem Ziel, die Verwirkung einer Vertragsstrafe auszulösen, stelle im Hinblick darauf, dass die Kläger mit Aussicht auf Erfolg einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch habe geltend machen können, einen groben Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben dar.

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat aufgrund seiner vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtung gemäß § 339 BGB an die Kläger als Vertragsstrafe einen Betrag in Höhe von 200000 DM zu zahlen.

Das Berufsgericht hat - wie auch schon das Landgericht - rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte in vier Fällen selbst versucht hat, Vertreter der Kläger zu werben. Es hat angenommen, dass der Beklagte durch diese Versuche die Vertragsstrafe nicht verwirkt habe, weil die Kläger von den Gesprächen gewusst habe und weil die Vertreter der Kläger entschlossen gewesen seien, bei dieser zu bleiben, so dass eine Schädigung oder Gefährdung der Kläger nicht eingetreten sei. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Ansicht des Berufsgerichts, eine Vertragsstrafe könne nicht verwirkt werden, wenn die Zuwiderhandlung nicht zu einer Schädigung oder Gefährdung der Interessen des Gläubigers geführt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken.

Zweck der Vertragsstrafe ist u. a., einen wirkungsvollen Druck auf den Schuldner auszuüben, damit dieser die übernommene und durch die Strafe bewehrte Verpflichtung einhält. Weil das Strafversprechen somit wesentlich auf das Verhalten des Schuldners vor einer möglichen Zuwiderhandlung abzielt, kann es für den Anspruch keine entscheidende Rolle spielen, ob die trotz des Versprechens begangene Handlung zu einer Gefährdung oder Schädigung von Interessen des Gläubigers geführt hat. Die Auslegung der Unterlassungserklärung des Beklagten ergibt auch nicht, dass dieser hier ausnahmsweise nur bei einer konkreten Gefährdung oder Schädigung von Interessen der Kläger zur Zahlung der Strafe verpflichtet sein sollte. Entgegen der Annahme des Berufsgerichts kann die Höhe der versprochenen Strafe eine solche Auslegung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Vertragsstrafe auch in dieser Höhe nach dem eindeutigen Wortlaut der Verpflichtungserklärung schon beim Versuch einer Abwerbung verwirkt sein sollte. Es gehört aber zum Wesen des Versuchs, dass er nicht zum Erfolg führt. Die Vereinbarung stellte somit ersichtlich nicht auf den Erfolg oder das Ausmaß der Gefährdung im einzelnen Verletzungsfall ab; vielmehr sollte sie der Kläger einen in das Stadium vor einer erfolgreichen Abwerbung vorverlegten vorbeugenden und deshalb besonders wirksamen Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen verschaffen, der seinen Grund und seine Rechtfertigung in dem der Verpflichtung bereits vorausgegangenen Verhalten des Beklagten hatte.

Darüber hinaus können aber auch entgegen der insoweit erfahrungswidrigen Feststellung des Berufsgerichts die Versuche des Beklagte nicht als gänzlich ungefährlich angesehen werden. Die Revision hat zutreffend darauf verwiesen, dass ein Erfolg der Abwerbungsversuche nach der Lebenserfahrung auch dann nicht ausgeschlossen und möglicherweise nur von Art und Güte der Versprechungen des Beklagte abhängig gewesen sei, wenn die Mitarbeiter der Kläger zunächst vorgehabt hätten, bei dieser zu bleiben. In der Tat ist nicht ersichtlich, dass die Vertreter der Kläger zur Zeit ihrer Gespräche mit dem Beklagte keinesfalls hätten umgestimmt werden können.