Wärmelieferungsvertrag

Zur Auslegung der Nachfolgerklausel in einem formularmäßig gestalteten Wärmelieferungsvertrag.

Zum Sachverhalt: Am 26. 7. 1969 schloss die Firma K-AG mit der Beklagte zu 1 einen vorgedruckten Wärmelieferungsvertrag. Darin verpflichtete sie sich, die Bauten auf dem Oberwiesenfeld in München mit Wärme zu versorgen. An dem Bauvorhaben war die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, als Baubetreuungsunternehmen für das Objekt AF 12 beteiligt, zu dem insgesamt 75 Einheiten gehörten. Der Wärmelieferungsvertrag sowie die am 1. 10. 1969 von den Vertragsparteien getroffene Zusatzvereinbarung enthalten u. a. eine sog. Nachfolgeklausel.

Aufgrund Vertrages vom 27. 11. 1969 hat die E-AG alle Rechte und Pflichten der K-AG aus dem Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 mit Zustimmung der Abnehmer übernommen. Die E-AG liefert seitdem Wärme. Ihre Verwaltungsgesellschaft, die Kläger, streitet mit den Beklagten darüber, ob diese die Vergütung für Wärmelieferungen noch schulden, obwohl die Eigenheime und Eigentumswohnungen des Bauabschnitts AF 12 inzwischen veräußert worden sind. Unstreitig enthalten die Kaufanwärterverträge; die notariellen Kaufvertragsangebote und die Kaufverträge über die Häuser und Wohnungen des Bauabschnitts AF 12 Hinweise auf den Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 und Klauseln, die die Kaufpartei verpflichten, gesonderte Wärmelieferungsverträge mit der Kläger abzuschließen oder in bereits bestehende Verträge einzutreten. Den von der Kläger formularmäßig gestalteten Wärmelieferungsvertrag FAV 156-1 hat die Beklagte zu 1 ihren Kaufvertragspartnern zugeleitet. Dies ist in der Zeit zwischen B. 11. 1973 und 26. 1. 1976 geschehen. Über den Abschluss derartiger Wärmelieferungsverträge mit den einzelnen Endabnehmern haben die Parteien im August 1974 korrespondiert. 22 Erwerber haben den Formularvertrag unterzeichnet. Die Kläger hat die Gegenzeichnung dieser Verträge jedoch abgelehnt, weil sich keine deutliche Mehrheit von Endabnehmern für diesen Wärmelieferungsvertrag entschieden habe. Sie hat sich vielmehr mit Rundschreiben vom 10. 2. 1976 an alle 75 Erwerber von Häusern und Wohnungen im Bauabschnitt AF 12 gewandt und sie aufgefordert, dem Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 und der Zusatzvereinbarung beizutreten. 33 Endabnehmer, an deren Stelle die Beklagte auf Zahlung des Entgelts für Wärmelieferungen in Anspruch genommen werden, sind dem Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 nicht beigetreten.

Das Landgericht hat der Klage durch Teil- und Schlussurteil stattgegeben. Die Berufungen der Beklagte gegen beide Urteile hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die Revision der Beklagte blieb erfolglos.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte zu 1 nach wie vor an den Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 gebunden ist und der Kläger gemäß § 433 II BGB den noch offenen Teil des Entgelts für Wärmelieferungen schuldet, welche 33 Abnehmer von September 1976 bis August 1977 für ihre Wohnungen und Häuser erhalten haben.

Die Vorinstanz hat ausgeführt, nach den gegebenen Umständen könne der Wärmelieferungsvertrag nicht so verstanden werden, dass die Beklagte zu 1 Vergütung für Wärmelieferungen nur so lange geschuldet habe, wie ihr diese selbst tatsächlich zugute gekommen seien. Eine solche Vertragsgestaltung sei nur in Betracht zu ziehen, wenn Rechte und Pflichten aus einem tatsächlichen und rechtlich unproblematischen Liefervertrag unverändert reibungslos und nahtlos auf den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Abnehmers übergingen. Im vorliegenden Falle habe die Kläger dagegen mit einer Solidarisierung unter der Vielzahl der Rechtsnachfolger gegen die Übernahme des Vertragswerkes rechnen müssen. Im Hinblick darauf hätte die Beklagte zu 1, um der Absprache unter Nr. 7 der Zusatzvereinbarung vom 1. 10. 1969 gerecht zu werden, den Beitritt zum Wärmelieferungsvertrag mit dem Abschluss der Kaufverträge über die Eigentumswohnungen und Häuser koppeln müssen.

Der Standpunkt des Berufungsgerichts begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

Die Auslegung der Nachfolgerklauseln im Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 und in der Zusatzvereinbarung vom 1. 10. 1969 durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar, denn die K-AG hat den in Rede stehenden formularmäßig gestalteten Vertragstext ihren Abschlüssen allgemein, jedenfalls aber im Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte zugrunde gelegt. Zu einer abweichenden Beurteilung geben die Revisionsangriffe indessen keinen Anlass.

Die Beklagte zu 1 hat sich am 26. 7. 1969 der Firma K-AG gegenüber verpflichtet, von ihr - oder ihrem Rechtsnachfolger der Erfüllungsgehilfen - für die Dauer von 25 Jahren Fernwärme für insgesamt 75 Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser zu beziehen.

Die einzige im Wärmelieferungsvertrag vorgesehene ordentliche Kündigungsmöglichkeit erlaubt lediglich, eine Verlängerung der Vertragsdauer über 25 Jahre hinaus zu verhindern. Die Begründung langfristiger Bezugsverpflichtungen von Großabnehmern ist für Versorgungsunternehmen von entscheidender Bedeutung. Ihre Leistungsfähigkeit erfordert einen erheblichen Investitionsaufwand. Das gilt auch dann, wenn der Lieferant, wie hier, zwar die Anlage für die Wärmeerzeugung nicht zu erstellen und zu unterhalten hat, sondern nur für das Versorgungsnetz verantwortlich ist. Der Abschluss mit Großabnehmern - am Wärmelieferungsvertrag vom 26. 7. 1969 waren außer der Beklagte zu 1 deren acht beteiligt - erleichtert auch die Vertragsdurchführung, insbesondere das Abrechnungsverfahren. Auch die Vertreter der Beklagte zu 1, die selbst am besten wussten, dass die zu versorgenden Wohneinheiten in absehbarer Zeit in Besitz und Eigentum dritter Erwerber übergehen würden, werden stichhaltige Gründe gehabt haben, ihr Unternehmen für die Dauer von 25 Jahren vertraglich zu binden.