Wahlbeeinflussung

Mit dem Verbot der Wahlbeeinflussung in § 20II BetrVG hat der Gesetzgeber die Grenzen der Koalitionsbetätigung im Bereich des Betriebsverfassungsrechts unter Beachtung der vorstehenden verfassungsrechtlichen Grundsätze in zulässiger Weise bestimmt. Dass sich das Verbot auch gegen Gewerkschaften richtet, kann nicht zweifelhaft sein. Schon der Wortlaut ist eindeutig und keiner Auslegung fähig: Niemand... darf die Wahl des Betriebsrats... beeinflussen. Es ergibt sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte. § 20 BetrVG geht auf die früheren Betriebsrätegesetze zurück, die ausschließlich gegen den Arbeitgeber gerichtete Verbote enthielten. Dementsprechend sah der Regierungsentwurf für das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 gleichfalls nur vor, dass der Arbeitgeber sich jeder Einflussnahme auf die Wahl des Betriebsrats zu enthalten habe. Erst in den Ausschussberatungen wurde die Vorschrift dahin erweitert, dass sie sich gegen jeden richtet, der die Betriebsratswahl behindert oder durch Androhung oder Zufügung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Betriebsratswahl nach allen Seiten hin vor unzulässiger Beeinflussung schützen und damit den innerbetrieblichen Charakter der Betriebsratswahlen sichern wollte. Dass die inner- betrieblichen Belange im Vordergrund der betriebsverfassungsrechtlichen Regelung stehen, ergibt sich aus § 2I BetrVG. Danach arbeiten Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammen. Leitgedanke der Betriebsratstätigkeit und damit auch der Betriebsratswahl ist somit das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs. Deshalb sollten die Arbeitnehmer möglichst diejenigen unter ihren Kollegen in den Betriebsrat wählen können, denen sie nach ihren Eigenschaften und Fähigkeiten am ehesten eine für die Arbeitnehmer und den Betrieb optimale Amtsführung zutrauen. Aus diesem Grunde soll selbst die Gewerkschaftsmitgliedschaft grundsätzlich kein Hindernis bilden dürfen, auf einer anderen als der gewerkschaftlich unterstützten Liste zu kandidieren, wenn das Mitglied der Ansicht ist; dies diene eher dem Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes. Die damit zwangsläufig verbundene Einschränkung der Möglichkeit, von dem Recht auf Koalitionsbetätigung durch Einsatz von vereinsrechtlichen Zwangsmitteln gegen die Mitglieder mit einem jeweils im Verbandssinne denkbaren Höchstmaß von Effizienz Gebrauch zu machen, erschien dem Gesetzgeber geboten, um den innerbetrieblichen Belangen entsprechend dem Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes den Vorrang zu verschaffen.

Die Kritik, die in einem Teil des Schrifttums - neben einer Reihe zustimmender Äußerungen - gegen die Rechtsprechung des Senats erhoben worden sind und die auch das Berufungsgericht teilt, greift nicht durch. So geht insbesondere die Auffassung, in den hier in Betracht kommenden Fällen sei unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz jeweils abzuwägen, ob der inneren Ordnung des Betriebes oder der Funktionsfähigkeit der - Koalition der stärkere Schutz zukomme, an der positiven Regelung des § 20 BetrVG und der Tatsache vorbei, dass darin eine solche Güter- und Interessenabwägung bereits zugunsten der betrieblichen Wahlfreiheit getroffen ist. Gewiss will diese Vorschrift nicht die Binnenstruktur der Gewerkschaften regeln. Sie verbietet aber jedermann, bei Betriebsratswahlen durch Ausübung von Druck auf Betriebsangehörige in den Betrieb hineinzuwirken, auch wenn dies mit Hilfe gewerkschaftsinterner Mittel wie hier dem Einsatz der Verbandsstrafgewalt - geschieht: Hierin liegt zugleich ein Rechtfertigungsgrund für persönliche Entscheidungen von Gewerkschaftsangehörigen im Rahmen ihres aktiven und passiven Wahlrechts, die mit einem von ihrer Gewerkschaft geförderten Wahlvorschlag nicht übereinstimmen, einschließlich aller Versuche, solche Entscheidungen im üblichen Rahmen eines Wahlkampfes durchzufechten. Damit ist es den Gerichten versagt, im Einzelfall frei darüber zu befinden, ob der Verbandsdisziplin oder der vom Gesetz geschützten Freiheit der Betriebsratswahl das größere Gewicht beizumessen ist. Denn es ist nicht die Aufgabe der Rechtsprechung, Befugnisse zuzubilligen, die der Gesetzgeber bewusst nicht gewährt hat.

Deshalb kann sich lediglich fragen, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, § 20 II BetrVG für den Fall, dass Gewerkschaftsangehörige wegen ihrer Kandidatur auf einer freien Liste mit dem Ausschluss bedroht werden, gegen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift in diesem Fall unanwendbar ist. Auch insoweit sieht der Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wonach der Kernbereich der Koalitionsbetätigung durch eine solche Kandidatur noch nicht beeinträchtigt ist, sofern sich die betreffende Liste weder durch ihr Programm noch durch überbetriebliche Bindungen oder ihre personelle Besetzung über den Wettbewerb um die Stimmen hinaus gegen die Gewerkschaft richtet. Dabei verkennt er nach wie vor nicht, dass die Gewerkschaften ein verfassungsmäßig geschütztes Recht darauf haben, ihre betriebsverfassungsrechtliche Betätigung auch auf die Betriebsratswahlen zu erstrecken, indem sie namentlich über ihre im Betrieb beschäftigten Mitglieder ihren Einfluss geltend machen und für bestimmte Kandidaten werben. Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gerade auch im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen Befugnisse einräumt, die der wirksamen Wahrnehmung eigener Aufgaben und zugleich dem Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes dienen sollen. Ein eigenes Vorschlagsrecht ist den Gewerkschaften allerdings, außer im Falle des § 14 VII BetrVG, nicht gegeben. Dies wurde bei den Gesetzesberatungen als tragbar angesehen, weil es ausreichend erschien, dass eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft über die Betriebsräte oder ihre Mitglieder Vorbereitung und Durchführung der Wahl beeinflussen könne. Eine Gewerkschaft ist daher darauf angewiesen, aber auch berechtigt, sich mit Hilfe ihrer Mitglieder auf dem Weg über die Wahlvorschläge um eine angemessene Repräsentation im Betriebsrat zu bemühen. Sie hat jedoch kein Anrecht darauf, ausschließlich durch von ihr selbst ausgesuchte Bewerber repräsentiert zu sein und deshalb unter Androhung von Verbandsmaßregeln verbindlich bestimmen zu können, dass eine von ihr aufgestellte Liste die einzige sei, auf der ihre Mitglieder kandidieren dürften. Denn das liefe darauf hinaus, ihr im Ergebnis doch ein eigenes Vorschlagsrecht zuzugestehen, das bei Einsatz organisatorischer Zwangsmittel überdies nicht nur das Vorschlagsrecht der Betriebsangehörigen, soweit sie ihre Mitglieder sind, sondern zugleich auch deren passives Wahlrecht praktisch verdrängen würde. Ein so weit reichender Einfluss auf das innerbetriebliche Geschehen ist den Gewerkschaften von Verfassungswegen nicht gewährleistet. Es mag sein, dass es auf Kosten der inneren Geschlossenheit und Schlagkraft einer Gewerkschaft gehen und als Mangel an Solidarität empfunden werden kann, wenn Mitglieder eine andere als die von den gewerkschaftlichen Vertrauensleuten aufgestellte Liste durch ihre Kandidatur unterstützen, und dass dies gerade auch dann der Fall sein kann, wenn dies zusammen mit nicht organisierten Arbeitnehmern geschieht. Jedoch trifft es nicht zu, dass eine solche Beschränkung der Verbandsgewalt auf einem, wenn auch wichtigen, Teilgebiet zugunsten der vom Gesetz noch höher bewerteten Wahlfreiheit im Betrieb die Möglichkeit eines erfolgreichen gewerkschaftlichen Wirkens ernstlich gefährde und damit in den Kernbereich der Koalitionsfreiheit eingreife. Eine genügende Chance, im Betriebsrat angemessen repräsentiert zu sein, verbleibt einer Gewerkschaft auch dann noch, wenn sich Mitglieder, wie hier, nicht auf der rein gewerkschaftlichen Liste, sondern auf einer anderen Liste gemeinsam mit solchen Betriebsangehörigen bewerben, die nicht gewerkschaftlich gebunden sind, ohne dass sie jedoch die Gewerkschaften überhaupt oder diejenige Gewerkschaft, in der ihre Mitbewerber organisiert sind, über die in einer. Wahl notwendige Abgrenzung hinaus bekämpfen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Im Ausschlussverfahren hat die Beklagten lediglich festgestellt, dass die Kläger auf einer nicht von ihr unterstützten Liste zusammen mit nicht organisierten Arbeitnehmern kandidiert haben, und damit den Ausschluss begründet. Das festgestellte Verhalten rechtfertigte nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen den Ausschluss nicht. Wird aber ein zum Ausschluss berechtigender Sachverhalt im verbandsrechtlichen Verfahren nicht festgestellt, so kann dies im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden; weil das auf eine nachgeschobene und deshalb unzulässige neue Begründung des Ausschließungsbeschlusses hinausliefe. Auf den von der Revisionserwiderung mit Rügen aus § 286 ZPO aufgegriffenen Vortrag der Beklagten über einzelne Vorgänge im Wahlkampf kommt es infolgedessen nicht an. Das Landgericht hat deshalb mit Recht der Feststellungsklage stattgegeben.