Wasserhaushalt

Soweit die- Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung der Gewässer Pläne auf, die dem Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, der Schonung der Grundwasservorräte und den Nutzungserfordernissen Rechnung fragen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. In den Bewirtschaftungsplänen für oberirdische Gewässer oder Gewässerteile werden unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten festgelegt

1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll,

2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem Verlauf aufweisen soll,

3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die festgelegten Merkmale zu erreichen oder zu erhalten, sowie die einzuhaltenden Fristen,

4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen.

Sie können nach Landesrecht auch für andere Behörden für verbindlich erklärt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhalts und des Verfahrens ihrer Aufstellung hat die BR gemäß § 36 b Abs. 7 WHG Richtlinien erlassen. Um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen zu sichern, sollen für Flussgebiete oder Wirtschaftsräume oder Teile von solchen wasserwirtschaftliche Rahmenpläne aufgestellt werden. Sie sind von den Ländern nach Richtlinien aufzustellen, die die BR mit Zustimmung des BR erlässt. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, können nach § 19 E WHG, um Gewässer zu schützen oder das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser zu verhüten, Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, wobei diese gesetzlichen Voraussetzungen sich nicht nur auf die Frage beziehen, ob überhaupt ein Schutzgebiet festgesetzt werden darf, sondern grundsätzlich im Hinblick auf jedes in das Schutzgebiet einbezogene Grundstück vorliegen müssen. Die Festsetzung bedarf eines förmlichen Verfahrens und erfolgt regelmäßig als RechtsVO, die direkte Handlungs- und Unterlassungspflichten begründet und damit einer Festsetzung kollidierender Nutzung für die entspr. Flächen entgegensteht.Soweit es die Regelung des Wasserabflusses erfordert, sind die Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden, zu Überschwemmungsgebieten zu erklären. Für solche Gebiete sind Vorschriften zu erlassen, die den schadlosen Abfluss des Hochwassers sichern. Unabhängig davon, ob bereits rechtswirksame Fachplanungen vorliegen, hat die Gemeinde die Belange der Wasserwirtschaft nach § 1 Abs. 5 und 6 zu berücksichtigen. Rechtswirksame Planungen aufgrund des WHG, aber auch der LWGesetze und des Bundeswasserstraßengesetzes, sind nachrichtlich im Flächennutzungsplan zu übernehmen. Außer Wasserflächen, Häfen und den für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sieht die Vorschrift Flächen vor, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind. Hierzu gehören zum Beipiel: Flächen, auf denen Dämme oder Deiche errichtet werden können; Flächen für die Regelung des Wasserabflusses können sein Gräben, Kanäle, Vorfluter u. a. Der Schlusssatz nach Nr. 10.2 der Anl. zur PlanzeichenVO erlaubt, von der Überdeckung der gesamten Flächen mit den Planzeichen abzusehen. Flächen für Aufschüttungen sind Flächen, deren Nutzung in der künstlichen Erhöhung des bestehenden natürlichen Zustandes der Erdoberfläche besteht. Beispiele: Abraumhalden, Auffüllen eines Grundstücks und dergleichen Besondere Darstellungen für Aufschüttungen oder Abgrabungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen bzw. einer Verkehrsfläche erübrigen sich in der Regel, weil sie insoweit von den Darstellungen nach Nr. 1 und 3 mitumfasst werden. Nicht unter den Begriff Aufschüttungen fallen Ablagerungen. Hierfür enthält Abs. 2 Nr. 4 eine Sondervorschrift, die die Möglichkeit eröffnen soll, Flächen darzustellen, auf denen potentiell umweltgefährdende Stoffe mit dem Ziel gelagert werden, sich ihrer auf Dauer zu entledigen. Ebensowenig fallen Lagerplätze unter Abs. 2 Nr. 8; sie gehören zu den Baugebieten und sind in Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässig - in Gewerbegebieten allerdings nur, wenn sie den gleichen Anforderungen genügen, die an die dort zulässigen Gewerbebetriebe gestellt werden, d. h. keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung zur Folge haben können. Böschungen und Einschnitte im Zusammenhang mit Verkehrsanlagen gehören ebenfalls nicht hierher; sie sind, wenn überhaupt erforderlich, als Verkehrsflächen darzustellen. Flächen für Abgrabungen sind Flächen, deren Nutzung in der künstlichen Vertiefung eines bestehenden natürlichen Zustandes der Erdoberfläche besteht. Beispiele: Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche. 162. Nach § 29 Satz 3 gelten nur für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs die §§ 30-37 entsprechend. Es ist somit wenig sinnvoll, Darstellungen auch von Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen kleineren Umfangs in den Flächennutzungsplan aufzunehmen, wobei im Einzelfall auf die planungsrechtliche Relevanz abzustellen sein wird. Handelt es sich nach den planerischen Vorstellungen vom Erscheinungsbild und von der Funktion her um völlig unbedeutende Aufschüttungen und Abgrabungen, kann nicht von einer planungsrechtlichen Relevanz ausgegangen werden. Abs. 2 Nr. 8 spricht insbesondere was die Darstellung von Flächen für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen betrifft, teilweise denselben Gegenstand an wie Abs. 3 Nr. 2, jedoch mit dem Unterschied, dass es sich bei Abs. 2 Nr. 8 um einen planerischen Willensausdruck handelt im Gegensatz zur Kennzeichnung in Abs. 3, die lediglich einen Hinweis enthält. Soweit es sich bei der Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen um Untertagebau handelt, wird - wenn die Erdoberfläche nicht in Anspruch genommen zu werden braucht und dort eine andere Bodennutzung möglich bleibt - statt der Darstellung nach Abs. 2 Nr. 8 eine Kennzeichnung nach Abs. 3 Nr. 2 ausreichen.