Zerstörung eines Baumes

Zur Ermittlung und Bemessung des Schadens bei Zerstörung eines Baumes.

Der Beklagten verursachte in B. schuldhaft einen Verkehrsunfall. Dabei zerstörte er einen etwa 40 Jahre alten Kastanienbaum, der auf dem Mittelstreifen der Straße in einer Reihe weiterer, gleichartiger Bäume gestanden hatte. Das klagende Land ließ den ihm gehörenden Baum durch einen neuen 5jährigen Kastanienbaum ersetzen. Den Anschaffungspreis für. diesen Baum in Höhe von 270 DM sowie weitere 150 DM für Pflanz-, Anfangspflege- und Risiko- kosten hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten dem Kläger Land gezahlt.

Das Kläger Land begehrt die Zahlung weiterer 2188,26 DM als Ersatz für die Kastanie. Es berechnet seinen Schaden in Anlehnung an ein Privatgutachten, indem es den Anfangswert des Baumes von angeblich 420 DM sowie die jährlichen Pflegekosten von 10,43 DM jeweils für 35 Jahre mit 5% verzinst und von dem so errechneten Gesamtschaden in Höhe von 3260,33 DM einen Abzug von 20% für eine schon vor dem Unfall vorhandene Verletzung des Stammes der Kastanie macht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das KG die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Revision des Kläger Landes führte zur Aufhebung und Zurückverweisung:

Aus den Gründen: Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Schadensberechnung durch das Berufsgericht richten, haben im Ergebnis Erfolg.

Zutreffend geht das Berufsgericht davon aus, dass der Schädiger nach § 249 BGB grundsätzlich den Zustand herzustellen hat, der sich ohne das schädigende Ereignis voraussichtlich ergeben hätte, d. h. Herstellung in Natur schuldet.

Soweit die Revision meint, das Kläger Land könnte ohne weiteres einen Baum in der Art des zerstörten verlangen, mithin sogar den Betrag, der im Handel dafür zu zahlen sei, irrte sie freilich. Wollte, man, ihrer Ansicht folgend, den Baum rechtlich isoliert betrachten, so dürfte erals unvertretbare Sache i. S. von § 91. BGB anzusehen sein. Da er zerstört ist, wäre die Herstellung unmöglich, so dass der Anspruch des Gläubigers auf Geldentschädigung nicht aus § 249 S. 2, sondern aus § 2511 BGB herzuleiten wäre. Es könnte nicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag verlangt werden; die Beklagten hätten vielmehr das Kläger Land in Geld zu entschädigen, mithin Wertersatz zu leisten.

Hier ist jedoch nicht der Kastanienbaum als eine rechtlich selbständige, Sache zerstört worden. Vielmehr hat der Beklagte das Straßengrundstück beschädigt, auf dem, der Baum gestanden hat. Der Baum ist nämlich nach § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen. Das ist auch wirtschaftlich gesehen der richtige Ausgangspunkt: Der Baum ist ein wertbildender Faktor des Grundstücks, auf dem er wächst. Er beeinflusst dessen Verkehrs- und Nutzungswert. Wird er zerstört oder beschädigt, so wird in die Substanz des Grundstücks eingegriffen. Mithin hat der Beklagten wegen Beschädigung einer Sache, hier des Straßengrundstücks, auf dem der zerstörte Kastanienbaum in der Reihe der anderen Alleebäume gestanden hat, Schadensersatz zu leisten.

Dem Berufsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, dass das Kläger Land hier dennoch keinen Anspruch auf volle Naturrestitution hat. Die Vorschrift des § 251 II BGB enthält nämlich eine Begrenzung der Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit: Wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, kann sich der Ersatzpflichtige darauf beschränken, dem Gläubiger lediglich seine Werteinbuße zu entschädigen. Da auch der Geldanspruch nach § 249 S. 2 BGB seinem Wesen nach nur ein modifizierter Herstellungsanspruch ist, ist auch er unter den Voraussetzungen des § 251 II BGB begrenzt.

Die Revision zieht das im Grunde nicht in Zweifel, meint aber, ein unverhältnismäßiges Opfer für den Ersatzpflichtigen liege niemals darin, dass er den Wert der zerstörten Sache ersetzen müsse. Das Berufsgericht habe übersehen, dass § 251 II BGB nur in dem Fall eingreife, in welchem die Herstellung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sei. Da hier der Baum als solcher zerstört worden sei, eine Herstellung aber ausscheide, könne das Kläger Land sogar den für den Kauf eines gleichartigen, ausgewachsenen Baumes erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, mithin mindestens 10308 DM. Eine Einschränkung der Ersatzpflicht gemäß § 251 II BGB könne nur die darüber hinausgehenden Beträge in Höhe von 6000 bis 8000 DM für den Antransport, das Anpflanzen und die Anfangspflege des Baumes betreffen.

Wie schon ausgeführt, ist aber bei zutreffender rechtlicher Sicht das Straßengrundstück mit seinen Alleebäumen durch die Zerstörung des streitigen Kastanienbaumes beschädigt worden. Es bleibt mithin zu prüfen, ob die Wiederherstellung des früheren Zustandes dieses Grundstücks, die durch das Anpflanzen eines gleichartigen ausgewachsenen Baumes erfolgen könnte, nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre oder nicht.

Das Berufsgericht hat jedoch ohne Rechtsirrtum das Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 II BGB bejaht.... Es erwägt dazu, schon der vom Kläger Land angegebene Kaufpreis für eine 40jährige Kastanie übersteige den objektiven Wert des zerstörten Baumes um ein Vielfaches. Eine Ersatzbeschaffung könne nur bei wertvollen Gehölzen an bestimmenden Standorten in Betracht kommen. Die Berufung auf die Ausführungen Kochs macht ausreichend klar, was mit dem objektiven Wert gemeint ist: Nicht ein fiktiver Verkaufswert des Baumes und nicht sein Nutzungswert, sondern ein auf der Grundlage wirtschaftlich vernünftiger Anknüpfungspunkte geschätzter Wert, der die Differenz der Vermögenslagen vor und nach dem schadenstiftenden Ereignis zutreffend wiedergeben könnte. Richtigerweise ist, wie schon hervorgehoben, dieser Vergleich der Vermögenslagen auf das Straßengrundstück vor und nach der Zerstörung des Baumes zu beziehen. Im Ergebnis ist dem Berufsgericht aber jedenfalls darin zuzustimmen, dass ein Vergleich zwischen den im Falle der Naturalrestitution erforderlichen Aufwendungen und dein, was das Kläger Land bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an seinem Vermögen verloren hat, das Urteil rechtfertigt, Aufwendungen in dieser Höhe seien den Beklagten unter voller Berücksichtigung der Interessen des Kläger Landes nicht zuzumuten. Ersatzbäume im Alter und in der Größe des zerstörten werden zwar von Spezialbaumschulen angeboten. Sie sind aber schon im Einkauf äußerst kostspielig, von den erheblichen Aufwendungen für Transport und Pflanzen ganz abgesehen. Dein entspricht sicher nicht der Verlust durch die Wertminderung des Grundstücks. Die vollen Wiederbeschaffungskosten zuzubilligen wäre des- halb nur dann gerechtfertigt, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahe legen würden. Nur dann wäre das Interesse des Geschädigten an Naturalrestitution gegenüber dem außergewöhnlich hohen Vermögensopfer des Schädigers schutzwürdig. So liegt es aber nicht, wenn es sich wie hier um einen Straßenbaum an nicht exponierter Stelle handelt, der in einer Reihe anderer Bäume gestanden hat. Geht ein solcher Baum verloren, ist es üblich und allein sinnvoll, einen jungen Baum nachzupflanzen. Der Senat verkennt nicht, dass ein älterer Straßenbaum in einer Großstadt vielfältige nützliche und schwer entbehrliche Funktionen hat. Neben seiner ästhetischen Wirkung gibt er Schutz vor Lärm, Staub und übermäßiger Sonneneinstrahlung, schützt damit auch den Straßenbelag und hat schließlich seine Bedeutung für den Sauerstoffhaushalt der Luft. Das alles sind Faktoren, die sich einer exakten Berechnung entziehen. Ein wirklicher Ausgleich des entstandenen Schadens wäre insoweit nur durch Naturrestitution möglich. Die Einbuße an diesen Werten, muss aber unter Verzicht auf den Herstellungsanspruch hingenommen werden, wenn der Geschädigte sie selbst nicht so hoch einschätzt und vernünftigerweise einschätzen darf, dass er für die vollständige Wiederherstellung auch beträchtliche Mittel einsetzt.

Somit kommt es letztlich nicht darauf an; ob das Kläger Land seinen Ersatzanspruch von vorneherein, weil die Herstellung des durch die Zerstörung des Baumes beschädigten Grundstücks unmöglich ist, nur auf § 251 I BGB stützen kann oder ob es deshalb auf diesen Anspruch, der auf Wertersatz geht, beschränkt ist, weil und soweit die Beklagten seinem Ersatzanspruch aus § 249 S. 2 BGB mit Erfolg die Opfergrenze des § 251 II BGB entgegenhalten. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt, wie auch die Revision nicht verkennt, davon ab, in welcher Weise der geschuldete Wertersatz zu berechnen ist. Insofern greift die Revision die Ermittlung und Schätzung der von den Beklagten an das Kläger Land zu zahlenden Geldentschädigung, wie sie das Berufsgericht vorgenommen hat, mit Erfolg an.