Zuordnung

Die Planungen lassen sich aber trotz ihrer Vielfalt nach verschiedenen Kriterien ordnen und gliedern. Diesem Gliederungssystem sind die Bauleitpläne zuzuordnen. Als Planung der Gemeinde gehört die Bauleitplanung zu öffentlichen Planungen. Sie grenzt sich insoweit von den privaten Planungen ab, z.B. von den Planungen wirtschaftlicher Unternehmen. Allerdings zeichnen sich im Städtebaurecht auch Mischformen zwischen öffentlichen und privaten Planungen ab. So beruht der öffentlich-rechtliche Satzungsbeschluss zur Feststellung des Vorhaben- und Erschließungsplans auf einem privaten Vorschlag des Vorhabenträgers. Bei den öffentlichen Planungen lassen sich nach den Ebenen im Staatsgefüge Planungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger Gebietskörperschaften, der Regionen und der Planungsverbände sowie sonstiger Planungsträger unterscheiden. Die Bauleitplanung fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden. Nach §2 Abs. 1 sind die Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dabei kann hier offen bleiben, ob diese Planungshoheit auf Art. 28 Abs. 2 GG beruht oder nur auf einer einfachgesetzlichen Entscheidung in § 2 Abs. 1. Die Bestimmung der Zuständigkeit für die Bauleitplanung begrenzt zugleich deren räumliche Reichweite.

Die Bauleitplanung ist als Planung der Gemeinde Ortsplanung. Zur Ortsplanung gehören daneben u. a.

- die Satzungen nach § 22 zur Sicherung von Fremdenverkehrsfunktionen;

- die Satzungen nach §34 Abs. 4 und §4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG 1993;

- die Außenbereichssatzung nach §4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG 1993;

- die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach §7 BauGBMaßnahmenG 1993;

- die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets nach § 142;

- die förmliche Festlegung eines Entwicklungsbereichs nach § 165;

- informelle Planungen auf Gemeindeebene ;

- die örtlichen Bauvorschriften nach dem Bauordnungsrecht der Länder ;

- die Landschafts- und Grünordnungspläne nach dem Naturschutzrecht.

Den Ortsplanungen sind - aus gemeindlicher Sicht - die überörtlichen Planungen gegenüberzustellen. Zu diesen gehören vor allem die Programme und Pläne der Raumordnung und Landesplanung sowie die Fachplanungen i. S. von §38. Die Bauleitplanung ist gesetzesvollziehende Verwaltungsplanung. Die Unterscheidung zwischen staatleitenden Planungen des Parlaments und der Regierung sowie Planungen der Verwaltung ist auf Gemeindeebene nicht relevant, auch dann nicht, wenn - wie bei der Bauleitplanung - der Plan von der Vertretungskörperschaft der Gemeinde festgestellt und beschlossen wird. Die Gemeinden und ihre Vertretungskörperschaften sind staatsrechtlich Teil der Verwaltung.