Gemeinsame Angelegenheiten

(1) In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personalrat mit bei

1. Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,

2. Gewährung von Vorschüssen,

3. Verschickung von Dienstkräften,

4. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Dienstkraft, soweit diese der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,

5. Zuweisung und Kündigung vonWohnungen, über die die Dienststelle verfügt, außer im Bereich der Polizeibehörde, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

6. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 obliegt die Mitbestimmung nicht dem gesamten Personalrat, sondern dem Vorstand.

(3) In Angelegenheiten sämtlicher Dienstkräfte bestimmt der Personalrat nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit bei

1. Versetzung,

2. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),

3. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten oder sobald die Abordnung diese Dauer überschreitet, soweit es sich nicht um in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,

3. a) Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes für eine Dauer von mehr als 3 Monaten,

4. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,

5. Anordnungen, welche die freie Wahl der Wohnung beschränken,

6. Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie bei Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben.

Im Falle der Versetzung bestimmen beim Wechsel des Zuständigkeitsbereichs des Personalrats die Personalräte der bisherigen und der neuen Dienststelle mit.

Als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Änderung der Geschäftsverteilung, wenn die Dienstkraft damit den Zuständigkeitsbereich des Personalrats wechselt. Der Wechsel von einer Schule zur anderen gilt nicht als Versetzung im Sinne dieses Gesetzes; er stellt auch keine Abordnung dar.

§ 90

Mitwirkung

Die Personalvertretung wirkt mit bei

1. Verwaltungsvorschriften über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,

2. Verwaltungsvorschriften, die für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Dienstkräfte erlassen werden,

3. der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,

4. der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

5. Anmeldung für Dienstkräfte im Rahmen der Entwürfe für den Haushaltsplan, Änderungen der Stellenrahmen und der Dienstposten- und Arbeitsbewertung sowie Stellenverlagerungen,

6. Ausschreibung freier Stellen und Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen,

7. Abgabe von dienstlichen Beurteilungen, soweit es sich nicht um in § 89 Abs. 2 genannte oder in der Ausbildung stehende Dienstkräfte handelt,

8. Disziplinarverfügungen und der Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte,

9. Einstellung von Personen, die im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt werden, für eine Dauer von bis zu neun Monaten,

10. Einstellung von Personen, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tätig werden, für eine Dauer von bis zu sechs Monaten.

§ 91

Zuständigkeit:

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 22 und 25 über

1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

§ 92

Fachkammer und Fachsenat:

(1) Bei dem Verwaltungsgericht Berlin ist eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin ein Fachsenat zu bilden.

(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Dienstkräfte der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden, Gerichte oder nichtrechtsfähigen Anstalten sein. Sie werden je zur Hälfte auf Vorschlag

1. des Hauptpersonalrats und

2. der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten von der Senatsverwaltung für Inneres berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über die ehrenamtlichen Richter am Arbeitsgericht und am Landesarbeitsgericht entsprechend. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.

(3) Die Fachkammer und der Fachsenat entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richtern. Unter den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muss sich je ein Arbeitnehmer und ein Beamter befinden. Betrifft eine Angelegenheit lediglich eine Gruppe, so müssen die nach Absatz 2 Nr. 1 berufenen ehrenamtlichen Richter der betroffenen Gruppe angehören.

(4) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

8. Richterwahlordnung vom 9. Januar 1951 in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 650), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540)

§ 1:

(1) Der Senator für Justiz oder sein Vertreter im Amt beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet die Verhandlungen. Er verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften Pflichterfüllung.

(2) Die Einladung ist mittels eingeschriebenen Briefes zu bewirken. Zwischen der Aufgabe der Einladung zur Post und dem Sitzungstage muss ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Ist ein Mitglied erschienen, so ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften unschädlich.

§ 2:

Der Senator für Justiz legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung (§ 1) eine Liste mit den Namen der Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats (§ 37 Abs. 3 des Berliner Richtergesetzes) vor.

§ 3:

Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Senator für Justiz.

§ 4:

(1) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Richterwahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 des Berliner Richtergesetzes entscheidet der Richterwahlausschuss in geheimer Abstimmung.