Spielhallen

4 Begründung

A. Allgemeiner Teil:

I. Problem und Ziel Bundesweit ist ein deutlicher Anstieg bei Spielhallenstandorten und ­erlaubnissen sowie Geldspielgeräten in Spielhallen (sowie Automatenhallen und Spielcasinos) festzustellen.

Damit verbunden war und ist eine Veränderung der Zentrenstrukturen auch dann, wenn Spielhallenagglomerationen außerhalb der zentralen Bereiche der Innenstädte entstehen. Dies gilt es, zukünftig zu verhindern.

II. Lösung Spiel- und Automatenhallen sowie Spielcasinos sind losgelöst vom Begriff der „Vergnügungsstätte" als eigenständige Nutzungsart in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu regeln. Dadurch können die gegenüber § 1 Absatz 9 BauNVO 1990 „erleichterten" Vorgaben des § 1 Absatz 5 BauNVO zur Beschränkung der Zahl der Spielhallen angewendet werden.

Dadurch findet eine Beschränkung der allgemeinen Zulässigkeit von Spielhallen auf Kerngebiete statt; durch verbindliche Bauleitplanung kann im Einzelfall unter Anwendung des § 1 Absatz 5 BauNVO deren Zulässigkeit näher geregelt werden. In den Teilen von Mischgebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sowie im Gewerbegebiet, sollen Spielhallen nur ausnahmsweise genehmigt werden können.

III. Alternativen

Zur Regelung der Spielhallen als eigenständige Nutzungsart in der Baunutzungsverordnung gibt es keine Alternative.

Zahlreiche Bestrebungen, die Zahl der Spielhallen auf der Grundlage des bisherigen Instrumentariums bauplanungsrechtlich zu reglementieren, sind gescheitert.

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine

V. Sonstige Kosten Keine

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Spiel- und Automatenhallen sowie Spielcasinos (nachfolgend Spielhallen) sind im städtebaurechtlichen Sinn Vergnügungsstätten. Der Begriff Vergnügungsstätte ist, - losgelöst von gewerberechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen -, als eigenständiger planungsrechtlicher Nutzungsbegriff in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) abschließend geregelt und steht in untrennbarem Zusammenhang mit der städtebaulichen Ordnung.

Nach der Baunutzungsverordnung 1990 sind Spielhallen als Vergnügungsstätten in Kleinsiedlungsgebieten, Reinen Wohngebieten, Allgemeinen Wohngebieten sowie in Industriegebieten unzulässig, in Besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten und Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig, während in planungsrechtlichen Mischgebieten nur nicht kerngebietstypische Spielhallen allgemein zulässig sind, wenn weitere Vorausset- 5 zungen des gesetzlichen Tatbestands erfüllt sind. In Kerngebieten sind Spielhallen ohne Größenbegrenzung allgemein zulässig. Die Unterscheidung in kerngebietstypisch und nicht kerngebietstypisch war durch die Rechtsprechung herausgebildet worden und fand 1990 in der Baunutzungsverordnung Berücksichtigung.

Ein Ausschluss der Zulässigkeit von Spielhallen als Vergnügungsstätte ist bauplanungsrechtlich zwar grundsätzlich möglich. (Auch in Bereichen ohne Bebauungsplan richtet sich die Zulässigkeit von Nutzungen gemäß § 34 Absatz 2 BauGB dann nach der Baunutzungsverordnung, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der darin aufgeführten Baugebiete entspricht.) Nach Maßgabe der Gliederungsvorschriften des § 1 Absatz 5 in Verbindung mit § 1 Absatz 9 BauNVO können Spielhallen als Unterart der Vergnügungsstätten aber nur aus besonderen städtebaulichen Gründen in Bebauungsplänen ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Ein generelles Verbot von Spielhallen oder die Änderung von allgemeiner Zulässigkeit in eine ausnahmsweise Zulässigkeit in einem bestimmten Gebiet mittels eines Bebauungsplans ist daher rechtlich nur begründbar, wenn ohne die entsprechende Regelung eine außergewöhnliche und außerhalb des normalen städtebaulichen Wandels erfolgende Fehlentwicklung eintritt. Das Ziel der Wahrung der Attraktivität der Innenstadt und die Sicherung der Nutzungsvielfalt sind derartige städtebauliche Gründe. (Weitere Voraussetzung ist, dass die Ansiedlung von Spielhallen für die genannte städtebauliche Fehlentwicklung mit ursächlich ist).

Die Mitte der 80iger Jahre in den „Spielhallenplänen" regelmäßig als Rechtfertigung für die Festsetzung herangezogenen Begründungen des sogenannten „Trading- Down Effekts" oder die Verschlechterung der örtlichen Versorgung müssen nach der Rechtsprechung heute auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden.

Der aus dem „Trading- Down- Effekt" resultierende Verdrängungseffekt (insbesondere in dezentralen Bereichen einer Gemeinde) ist heute in vielen Fällen nur noch sehr eingeschränkt nachweisbar. Weil viele Einzelhandelsflächen leer stehen, liegt häufig keine Verdrängung des Einzelhandels durch Spielhallen mit der Folge einer städtebaulichen Fehlentwicklung vor. Als Ursache des Leerstands konnte vornehmlich die Abwanderung des Einzelhandels in neu entstandene Einkaufszentren festgestellt werden; zudem dürfte eine weitere Ursache im Strukturwandel innerhalb des Einzelhandels mit der Verlagerung von Vertriebswegen liegen.

Vor diesem Hintergrund der gegenüber den 80iger Jahren erhöhten und erschwerten Rechtfertigungsanforderungen an den Ausschluss beziehungsweise eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit von Spielhallen, ist es erforderlich, den Begriff der Spielhalle als eigenständige Nutzungsart in die Baunutzungsverordnung aufzunehmen, um so lediglich die weniger strengen Voraussetzungen des § 1 Absatz 5 BauNVO („nur" städtebauliche Gründe) erfüllen zu müssen.

Zwar muss jede auf § 1 Absatz 5 oder Absatz 9 BauNVO gestützte Planung mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben. Das „Besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Absatz 9 BauNVO besteht aber nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Absatz 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit besonderen städtebaulichen Gründen in § 1 Absatz 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe („qualitativer Art"- siehe schon Schneider: „Die baurechtlichen, gewerberechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten einer Gemeinde zur Bewältigung des Spielhallenbooms," DÖV 1989, 611) gerade für die gegenüber § 1 Absatz 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss.

Dieses Erfordernis soll mit dem Antrag reduziert werden.

- 6 2. Die Regelungen dienen der Eindämmung der Spielhallen. Eine Änderung des Gebietscharakters des jeweiligen Baugebiets (Absatz 1 der jeweiligen Vorschrift der BauNVO) ist damit nicht verbunden, weil Spielhallen nur einen Teil des Nutzungsspektrums des jeweiligen Baugebiets darstellen.

Dadurch kann eine (abstrakte) Konzentration der Spielhallen auf Kerngebiete erzielt und die gegenüber § 1 Abs. 9 BauNVO „erleichterte" Ausschlussmöglichkeit des § 1 Abs. 5 BauNVO angewendet werden.