Wertpapier

Hinterlegungsstelle bei dem Amtsgericht Tiergarten nur erfolgen, wenn die in einem anderen Bundesland gelegene Hinterlegungsstelle zur Übernahme bereit ist.

§ 4 (Beteiligte)

Der Begriff des Verfahrensbeteiligten ist ein zentraler Begriff des Hinterlegungsrechts, der in der Hinterlegungsordnung bisher nicht geregelt war. Da wesentliche Mitwirkungsrechte im Hinterlegungsverfahren an die Beteiligtenstellung anknüpfen, erscheint eine gesetzliche Festlegung zur Rechtswahrung der Betroffenen wie auch für den Rechtsanwender unverzichtbar.

Die Beteiligtenstellung nach § 4 bestimmt sich grundsätzlich nach verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten. Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens ist demnach zunächst derjenige, der einen verfahrensleitenden Antrag stellt (Abs. 1). Damit wird der Antragsgebundenheit des Hinterlegungsverfahrens Rechnung getragen. Durch die Einfügung des Wortes „schlüssig" erhält die Hinterlegungsstelle aber die Möglichkeit, dem missbräuchlichen Erwerb einer Beteiligtenstellung durch willkürliche Antragstellung entgegen zu wirken.

Dem Antragsteller stehen Behörden oder Gerichte gleich, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten (Abs. 3).

Am Hinterlegungsverfahren ist außerdem förmlich beteiligt, wer als möglicher Empfänger des herauszugebenden Gegenstandes bezeichnet und dadurch in das Verfahren einbezogen worden ist (Abs. 2 Satz 1). Eine solche Bezeichnung ist oft schon im Antrag des Hinterlegers nach § 9 enthalten; je nach dem einschlägigen materiellen Hinterlegungstatbestand wird der Hinterleger meist eine oder mehrere Personen als mögliche Empfänger des hinterlegten Gegenstandes benennen. Diese Bezeichnung kann er aber auch im Laufe des Verfahrens nachholen oder erst im Antrag auf Herausgabe vornehmen (Abs. 2 Satz 2).

Wird jemand in diesem Sinn als Empfänger bezeichnet, so folgt daraus noch nicht seine Empfangsberechtigung im Sinne des § 17. Er erwirbt jedoch die förmliche Beteiligtenstellung im Hinterlegungsverfahren, an die sich gewisse Rechtswirkungen knüpfen (vgl. z. B. § 5 und § 17 Abs. 3 Nr. 1). Das heißt nicht, dass sich der Kreis der Beteiligten während der Dauer des Hinterlegungsverfahrens nicht ändern kann, etwa durch Abtretung oder Pfändung des Herausgabeanspruchs, durch Erbfolge oder Angabe weiterer als empfangsberechtigt in Betracht kommender Personen durch den Hinterleger. Diesen Umständen hat die Hinterlegungsstelle Rechnung zu tragen. Der schlichte Widerruf der Empfängerstellung eines Beteiligten durch die hinterlegende Person ist dafür nicht ausreichend.

Zu § 5 (Akteneinsicht):

Das Recht der Beteiligten, sich über Verfahrensinhalt und Verfahrensgang durch Einsichtnahme in die Hinterlegungsakten zu informieren, wird in § 5 normiert. Bei der im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägung sind die Belange der übrigen Beteiligten, aber auch dritter Personen zu berücksichtigen. Allerdings können nur besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Geheimhaltung ausnahmsweise notwendig erscheinen lassen, eine Einschränkung oder Versagung der Akteneinsicht rechtfertigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei der Hinterlegung von Unterhaltszahlungen in Fällen häuslicher Gewalt die Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsortes einer Person geboten erscheint.

Zu § 6 (Überprüfung von Entscheidungen): § 6 benennt die Rechtsbehelfe, mit denen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen überprüft werden können. Die Hinterlegungskasse ist nur mit der Abwicklung der Hinterlegungsgeschäfte betraut und trifft keine außenwirksamen Entscheidungen.

Abs. 1 eröffnet die Sachaufsichtsbeschwerde gegen alle förmlichen Entscheidungen (Justizverwaltungsakte) der Hinterlegungsstellen, also solche, die eine nach außen gerichtete Einzelfallregelung enthalten. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Die Einlegung der Beschwerde ist formgebunden (Abs. 1 Satz 2). Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Hinterlegungsstelle kann der Beschwerde abhelfen. Vor der Entscheidung über die Beschwerde muss aber nicht geprüft werden, ob die Hinterlegungsstelle abhelfen will oder nicht. Eine reformatio in peius (Verböserung) ist zulässig. Dies folgt aus der allgemeinen Befugnis der Aufsichtsbehörde, über die Rechtmäßigkeit des Handelns der nachgeordneten Instanz zu wachen.

Abs. 3 eröffnet gegen die Beschwerdeentscheidung den allgemeinen Rechtsbehelf zur gerichtlichen Überprüfung von Justizverwaltungsakten nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG). Mit dem Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG können ergangene hinterlegungsrechtliche Maßnahmen beanstandet werden, während in Fällen, in denen das Amtsgericht eine solche Maßnahme (etwa die Anordnung der Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes) abgelehnt hat, der Verpflichtungsantrag nach § 23 Abs. 2 EGGVG stattfindet. Der früheren Sonderzuweisung von Herausgabeklagen an die ordentliche Gerichtsbarkeit bedarf es seit Inkrafttreten der §§ 23 ff. EGGVG nicht mehr.

Zu § 7 (Hinterlegungsfähige Gegenstände): § 7 bezeichnet die zur Hinterlegung geeigneten Gegenstände abschließend; andere Gegenstände sind nach dem Berliner Hinterlegungsgesetz nicht hinterlegungsfähig.

In der Hinterlegungspraxis überwiegt heute bei weitem die - meist unbare - Hinterlegung von Geldsummen, die Abs. 1 Nr. 1 als Geldhinterlegung definiert. Gegenstand der Geldhinterlegung sind weder die eingezahlten körperlichen Zahlungsmittel (Geldzeichen), noch wird der bar oder unbar eingezahlte Geldbetrag treuhänderisch als Sondervermögen verwahrt. Vielmehr entsteht mit der Hinterlegung eine abstrakte Geldsummenschuld des Staates, die mit der Auszahlung ihres Nominalbetrages an den Empfangsberechtigten wieder erlischt.

Daneben ist auch weiterhin die Hinterlegung von Vermögensgegenständen zur treuhänderischen Verwahrung ("Werthinterlegung") möglich. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen Wertpapierguthaben (also insbesondere Berechtigungen an Sammelverwahrungen und sonstigen Formen der Anteilsinhaberschaft an nicht verbrieften Wertpapieren) einerseits und verbrieften Wertpapieren und sonstigen Urkunden sowie Kostbarkeiten andererseits.

Im Rahmen der Werthinterlegung bleibt auch die Hinterlegung von Geldzeichen möglich (z.B. Sondermünzen, ausländische Währung). Allerdings ist sie wie jede Werthinterlegung - anders als die Geldhinterlegung - gebührenpflichtig. Auch in Zukunft soll eine Hinterlegung von Geld in Fremdwährungen möglich sein, was insbesondere für Kautionen praktische Bedeutung hat. Für eine Devisenhinterlegung stellt das Gesetz allerdings nur die Werthinterlegung zur Verfügung, da eine unbare Zahlung in fremder Währung der Ausnahmefall ist und den Aufwand einer Vorhaltung von Fremdwährungskonten nicht rechtfertigen kann.

Zu § 8 (Annahme zur Hinterlegung): § 8 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Hinterlegungsstelle eine Annahmeanordnung erlässt. Die Regelung verdeutlicht, dass eine Annahmeanordnung nie von Amts wegen ergeht. Sie setzt stets entweder einen Antrag des Hinterlegers - dazu § 9 - oder das Ersuchen der zuständigen Behörde voraus.

Die Annahmeanordnung ist ein Verwaltungsakt. Sie ist ohne Rücksicht auf das Bestehen der Voraussetzungen für die Annahme wirksam. Mangels anderslautender Vorgabe durch den Landesgesetzgeber kann die Hinterlegungsstelle die Annahmeanordnung bis zur Bewirkung der Hinterlegung zurücknehmen, sofern sie nachträglich das Vorhandensein ihrer Voraussetzungen verneint.

Zu § 9 (Antrag des Hinterlegers): § 9 trifft nähere formale und inhaltliche Bestimmungen für Hinterlegungsanträge. Sie erklären sich aus der zentralen Bedeutung des Antrags als verfahrenseinleitender Handlung, mit der insbesondere die Person des Hinterlegenden, der genaue Gegenstand der Hinterlegung und die Verfahrensbeteiligten festgelegt werden.

Hervorzuheben ist, dass der Antragsteller diejenigen Tatsachen, die den Tatbestand eines materiellen Hinterlegungsgrundes ausfüllen und somit die Hinterlegung rechtfertigen, lediglich schlüssig darzulegen hat. Abgesehen von den Sonderfällen des Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 treffen den Antragsteller daher weder Nachweispflichten, noch ist die Hinterlegungsstelle zu amtlichen Ermittlungen hinsichtlich des materiellen Hinterlegungssachverhalts befugt oder verpflichtet.

Zu § 10 (Vollziehung der Hinterlegung) § 10 regelt, auf welche Weise die Hinterlegung bei den in § 7 aufgeführten Gegenständen tatsächlich vollzogen wird.

Geldsummen können durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto oder in Eilfällen durch Bareinzahlung bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden. Ungeachtet der Verbreitung des unbaren Zahlungsverkehrs muss eine Bareinzahlung vor allem in Eilfällen und außerhalb der Geschäftszeiten auch in Zukunft möglich bleiben, etwa zur Hinterlegung von Haftkautionen oder bei Sicherheitsleistungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung.