Erlösbeteiligung
Die derzeitigen Regelungen sehen folgendermaßen aus:
Rechtliche Grundlagen für die Berechnung der Erlösbeteiligung sind Ziff. 9.2 AV zu § 26a LHO für die Bezirke und Ziff. 5 AV zu § 8 LHO für die Hauptverwaltungen. Im Fall der Bezirke ist damit ein Anteil aus Erlösen des Liegenschaftsfonds aus Grundstücksgeschäften von 10% für das Anfangsportfolio, 20% für Finanzvermögen und 25% für Fachvermögen festgelegt. Die Hauptverwaltungen erhalten 10 %, die nach Einführung des Globalsummenhaushaltes auf 20 % erhöht werden.
Gemäß einem Beschluss des Rates der Bürgermeister vom 23. Mai 2002 werden bei den Bezirken davon jeweils 50% nach dem Belegenheitsprinzip und 50% an alle Bezirke nach der Einwohnerzahl und der mit dem Sozialindex veredelten Einwohnerzahl verteilt. In dem Ausnahmefall, dass ein in herausgehobener Lage befindliches Grundstück von einem anderen Bezirk als dem Belegenheitsbezirk verwaltet wird, erhält der verwaltende Bezirk die 50% Erlösbeteiligung (modifizierenden Beschluss des Rates der Bürgermeister vom 31. Mai 2007).
Auf Wunsch der Bezirke wurde in der sogenannten „AG Kalkulatorische Kosten" mit Wirkung vom 01.06.2010 vereinbart, dass zur Nachbestückung in den Liegenschaftsfonds angemeldetes aufgegebenes Fachvermögen von den Bezirken bereits vor Eintritt des Lasten-Nutzen-Wechsels gegenüber dem Liegenschaftsfonds ins Finanzvermögen umgebucht werden kann, wenn hierzu eine Bescheinigung vom Liegenschaftsfonds zur Bestückungsfähigkeit erteilt wurde. Die Bezirke erhalten in diesen Fällen die (höhere) Erlösbeteiligung für das Fachvermögen und können ins Finanzvermögen umbuchen. Sie sparen damit kalkulatorische Kosten. Damit wurde bereits ein Entgegenkommen gegenüber den Bezirken gewährt, damit die Zeitdauer der Nachbestückungsverfahren finanziell nicht zu Lasten der Bezirke geht.
Eine weitergehende einheitliche Gestaltung der Erlösbeteiligung der Vermögensträger aus Verkäufen des Liegenschaftsfonds wird aus folgenden Gründen nicht befürwortet:
Eine Vereinheitlichung der Erlösbeteiligung, insbesondere in Richtung Anpassung „nach oben" ist nicht finanzierbar. Eine Erhöhung für die Zukunft würde nur die Bezirke belohnen, die in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß nach dem Beschluss Neukonzeption gearbeitet haben. Die Bezirke haben sich mit dem Entgegenkommen zur vorzeitigen Umbuchbarkeit aus dem Fach- in das Finanzvermögen unter Beibehaltung der 25 %igen Erlösbeteiligung bereits zufrieden gezeigt.
1e. Rückübertragung von Grundstücken
Die Rückübertragung von Grundstücken wird als eine Aufgabe der Exekutive angesehen und ist als solche Aufgabe der Verwaltung. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Rückübertragung aus gesetzlichen oder das Land Berlin verpflichtenden Gründen zwingend vorzunehmen ist. Mit dieser Vielzahl von Routinefällen sollte der Unterausschuss „Vermögensverwaltung" nicht befasst werden. Darüber hinaus besteht aber die Bereitschaft seitens des Senats, die Einzelfälle, die nicht diesen Voraussetzungen unterliegen, auf Wunsch des Abgeordnetenhauses zur Zustimmung des Untersausschusses „Vermögensverwaltung" vorzulegen.
Die Rückübertragung von Grundstücken aus dem Treuhandvermögen des Liegenschaftsfonds ist aus folgenden Gründen denkbar:
1. Grundstücke sind nach erfolgreichem Antrag nach dem Vermögensrecht an den Alteigentümer herauszugeben.