Fördermittel

Für jedes in den Plan aufgenommene Krankenhaus trifft der Krankenhausplan nach Nummer 3 die notwendigen Festlegungen zur Planaufnahme, aus denen sich der Versorgungsauftrag ergibt. Der Krankenhausplan weist die für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung erforderlichen Krankenhausstandorte und ihre fachgebietsbezogene Struktur aus. Er kann die für den Standort in den Krankenhausplan aufgenommene standort- und abteilungsbezogene Bettenzahl, einschließlich teilstationärer Plätze, ausweisen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

So können beispielsweise im Krankenhausplan die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkte für die stationäre Versorgung einzelner Krankenhäuser benannt werden. Weist der Krankenhausplan Bettenvorgaben auf der Ebene der Hauptdisziplinen aus, kann die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung im Feststellungsbescheid Festlegungen treffen, die es den Krankenhäusern erlauben, die fachabteilungsbezogenen Bettenvorgaben in bestimmten Grenzen flexibel zu überschreiten oder zu unterschreiten.

Nach Nummer 4 weist der Krankenhausplan die zur Notfallversorgung zugelassenen Krankenhäuser aus. Die für die Notfallversorgung zugelassenen Krankenhäuser sind zur Notfallversorgung von externen Patientinnen und Patienten verpflichtet. Aus dieser Pflicht erschließt sich gleichzeitig das Recht, eine als Notaufnahme bezeichnete Funktionseinheit im Krankenhaus zu betreiben. Nur diese Kliniken erhalten keinen Abschlag auf den Basisfallwert (§ 4 Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Vereinbarung über Regelungen für Zu- und Abschläge gemäß § 17b Absatz 1 Satz 4 KHG zwischen den Partnern der Selbstverwaltung).

Nach Nummer 5 weist der Krankenhausplan zudem die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 11 aus. Ausbildungsstätten sind nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die in der Vorschrift genannten Berufe, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind. Nur für diese und die in die Förderung einbezogenen Ausbildungsstätten für den Beruf der Kardiotechnikerinnen und Kardiotechniker wird die Investitionsförderung nach § 8 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gewährt. Seit 2005 werden die Ausbildungsstätten der Krankenhäuser nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch ein Ausbildungsbudget außerhalb des Krankenhausbudgets finanziert. Die ausbildenden Krankenhäuser müssen bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets die Art und die Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze festlegen. Ob und in welchem Umfang Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden, liegt in der Entscheidungsfreiheit der ausbildenden Krankenhäuser. Eine Ausweisung von Ausbildungsplätzen im Krankenhausplan kommt daher nicht in Betracht.

Nummer 6 bestimmt, dass indikations- oder fachgebietsbezogene Versorgungskonzepte den Krankenhausplan ergänzen können. Im Interesse der Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung können Versorgungskonzepte Struktur- und Qualitätsanforderungen beinhalten. Beispiel eines Versorgungskonzeptes ist die Berliner Psychiatrieplanung, die bereits seit langem Eingang in die Berliner Krankenhausplanung gefunden hat.

Nummer 5 ermöglicht zudem, in den Krankenhausplan ergänzende Informationen zum Leistungsgeschehen der Krankenhäuser aufzunehmen. Damit die Vorteile der wettbewerblichen Ausrichtung der Krankenhausversorgung besser zum Tragen kommen, ist zudem ein hohes Maß an Transparenz und Vergleichbarkeit im Leistungsgeschehen der Krankenhäuser erforderlich. Die Krankenhausplanung verfügt mit den Daten gemäß § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes über aussagefähige Leistungsdaten der Krankenhäuser. Soweit entsprechend aufbereitete vergleichende Darstellungen nicht anderweitig gut zugänglich veröffentlicht sind und diese zur Umsetzung von krankenhausplanerischen Zielsetzungen beitragen, können diese in den Krankenhausplan aufgenommen werden, wenn die betroffenen Krankenhäuser damit einverstanden sind. Bei diesen Leistungsdaten handelt es sich beispielsweise um Fallzahlen operativer Krebsbehandlungen in Berliner Krankenhäusern. Sie bieten eine Orientierung für Patientin36 nen und Patienten bei Auswahl eines geeigneten Krankenhauses, können aber auch die Krankenhausträger selbst und andere Leistungserbringer bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

Nach Nummer 7 kann der Krankenhausplan die Voraussetzung für die Zusammenarbeit und Aufgabenteilung der Krankenhäuser untereinander schaffen. Dies wird beispielsweise durch die Benennung besonderer Schwerpunkte einzelner Krankenhäuser erleichtert.

Nach Satz 2 wird das Versorgungsangebot der Berliner Universitätskliniken im Krankenhausplan berücksichtigt. Hochschulkliniken sind bei der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht berücksichtigt. Die Aufnahme in den Krankenhausplan durch Feststellungsbescheid ist nicht erforderlich, da bereits die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt (§ 109 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Wegen der Bedeutung der stationären Versorgung durch Universitätskliniken ist es jedoch erforderlich, die von Universitätskliniken bereitgestellten Versorgungsstrukturen in die staatliche Krankenhausplanung einzubeziehen.

Nach Satz 3 werden Forschung und Lehre angemessen berücksichtigt, da diese untrennbar mit einem Universitätsklinikum verbunden sind. Damit wird dem grundrechtlichen Schutz der Freiheit von Forschung und Lehre gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes Rechnung getragen.

Satz 4 enthält die Verpflichtung, informell auch die nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser und Ausbildungsstätten in einer Anlage aufzuführen. Dies dient der umfassenden Information über das stationäre Krankenhausangebot und bestehende Ausbildungsstätten in Berlin.

7. Zu § 7 Umsetzung des Krankenhausplans Krankenhäuser haben nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Der Krankenhausplan ist mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen keine Rechtsnorm, sondern eine verwaltungsinterne Maßnahme. Da der Krankenhausplan selbst keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet und somit nicht anfechtbar ist, bedarf es für seine Durchführung eines Verwaltungsakts. Mit diesem wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan festgestellt (Absatz 1 Satz 1) und so der Versorgungsauftrag entsprechend den Festlegungen des Krankenhausplans bestimmt.

Vor Erlass eines solchen Feststellungsbescheides ist dem betroffenen Krankenhaus die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Damit wird dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Genüge getan. Satz 2 ermöglicht, dass der Aufnahmebescheid mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden werden kann. Satz 3 regelt den Widerruf des Bescheides als Spezialvorschrift zu § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1.

Alternative des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die eigenständig über die allgemeine Widerrufsregel des § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinaus Anwendung findet. Unabhängig davon bleiben die Möglichkeiten des Widerrufs gemäß § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 2. Alternative und Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestehen. Bei der Feststellung der Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei fehlender Bedarfsnotwendigkeit soll diese nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum von etwa einem Jahr bestehen.

Aus Absatz 2 ergibt sich, dass der Planungsbehörde dann ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, wenn sich die Notwendigkeit für eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ergibt.

Dies entspricht der bundesgesetzlichen Regelung (vgl. § 8 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Die Feststellung der Nichtaufnahme in den Krankenhausplan stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar, da das Krankenhausfinanzierungsgesetz berufsregelnde Tendenzen hat. Um einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, können die Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes herangezogen werden, da die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung und sozial tragbare Krankenhauskosten zu den Gemeinwohlbelangen von hoher Bedeutung zählen. An die Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit dürfen jedoch keine unverhältnismäßig strengen Anforderungen gestellt werden. Erst wenn die Zahl der vorhandenen Krankenhäuser und Betten höher ist als die Zahl der benötigten Betten, ergibt sich die Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan.

Absatz 3 regelt die entsprechende Anwendung über die Aufnahme und Nichtaufnahme in den Krankenhausplan für Ausbildungsstätten. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan sind grundsätzliche Fördervoraussetzungen für die Ausbildungsstätten erfüllt. Nach § 8 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten für die Ausbildungsstätten die Grundsätze der Förderung entsprechend, d.h. Aufnahme in den Krankenhausplan und ggfs. die Ausübung des Auswahlermessens ist Voraussetzung für die Förderung. Die Aufnahme der Ausbildungsstätten erfolgt daher durch Bescheid. Das kann ein gesonderter oder ein mit der Aufnahme des Krankenhauses verbundener Bescheid sein.

8. Zu § 8 Grundsätze der Förderung

Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan stehen einem Krankenhaus die im Krankenhausfinanzierungsgesetz vorgesehenen Förderleistungen zu; für die Förderung von Errichtungskosten sieht der Bundesgesetzgeber die Aufnahme in das Investitionsprogramm als zusätzliche Voraussetzung vor (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht bestimmt (§ 11 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). In Umsetzung dieser Vorschrift regelt § 8 die Grundsätze der Förderung.

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass bei der Gewährung von Fördermitteln für notwendige Investitionskosten das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden. Nur Plankrankenhäuser haben Anspruch auf Förderung. Förderung wird deshalb auch nur gewährt, soweit und solange ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Die Förderung von Errichtungskosten sowie die Wiederbeschaffung von mittelund langfristigen Anlagegütern setzt die Aufnahme in das Investitionsprogramm nach § 9 voraus. Ausgenommen sind kleine bauliche Maßnahmen, für die das Krankenhausfinanzierungsgesetz das freie Wirtschaften im Rahmen der Zweckbindung vorgibt (§ 9 Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Die Definition des Investitionskostenbegriffs ergibt sich unmittelbar aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (vgl. § 2 Nummer 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Zu den nicht förderfähigen Investitionskosten gehören die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren, die im Pflegesatz zu berücksichtigen sind (vgl. § 17 Absatz 4 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) sowie Instandhaltungskosten (vgl. § 4 der Abgrenzungsverordnung). Gefördert werden nur die notwendigen Investitionskosten (vgl. § 9 Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Die Beschränkung auf das Notwendige ist Ausfluss des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes und des damit verbundenen Gebots, stets die Folgekosten zu beachten (vgl. § 6 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Nach den Grundsätzen des Krankenhausentgeltrechtes ist das Notwendige als allgemeine Krankenhausleistung zu erbringen (vgl. § 2 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung).