Subvention

Die auf Wahlleistungen entfallenden Investitionskosten gehören daher nicht zu den notwendigen Investitionskosten und sind somit nicht förderfähig. Die Beschränkung auf die Förderung notwendiger Investitionskosten gebietet die Verwirklichung von wirtschaftlichen Konzepten. Da Fördermittel für Investitionen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz keine Zuwendungen sind, finden die Vorschriften des § 23 und des § 44 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung.

Satz 2 stellt die rechtliche Bedeutung der Investitionsprogramme (vgl. § 6 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) klar. Die Errichtungsförderung und die Wiederbeschaffung mittel- und langfristiger Anlagegüter nach § 10 Absatz 1 und die Förderung von Investitionskosten, die oberhalb der Wertgrenze liegen, setzen unter anderem voraus, dass die Investition in das Investitionsprogramm nach § 9 aufgenommen worden ist.

Satz 3 macht deutlich, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln durch einen schriftlichen Bescheid getroffen wird und dass Investitionskosten nur auf Antrag gefördert werden (vgl. § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Satz 4 regelt die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu den Bewilligungsbescheiden. So kann z. B. im Bewilligungsbescheid die Verpflichtung des Krankenhauses aufgenommen werden, Fördermittel, die als Festbetrag gewährt wurden, in einem Zeitraum von drei Monaten nach Erhalt ordnungsgemäß für fällige Zahlungen im Rahmen des Förderzwecks zu verwenden und anderenfalls die nicht verwendeten Beträge innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung zurückzuzahlen.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser vorgesehenen öffentlichen Mittel nur zweckgebunden verwendet werden dürfen. Satz 2 macht deutlich, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot auch für den konkreten Einsatz von Fördermitteln gilt, und stellt klar, dass Vergabevorschriften Anwendung finden. Krankenhäuser müssen bei der Verwendung der Fördermittel betriebswirtschaftliche Grundsätze berücksichtigen und die wirtschaftlichste Lösung wählen. Für Krankenhäuser gelten grundsätzlich die allgemeinen vergaberechtlichen Vorschriften des Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Satz 3 verpflichtet die Krankenhausträger, für durch Einzelförderung und Pauschalförderung bewilligte Fördermittel jeweils ein gesondertes Konto als Treuhandkonto zu führen. Dies entspricht der bewährten Praxis. Pauschale Fördermittel, die nicht unmittelbar eingesetzt werden, müssen nach Satz 4 verzinslich auf einem Treuhandkonto angelegt werden. Die Zinserträge verbleiben beim Krankenhausträger. Dieser muss nach Satz 5 durch Zuführung an das Pauschalmittelkonto sicherstellen, dass auch die Zinserträge zweckbestimmt eingesetzt werden.

Absatz 3 Satz 1 weist darauf hin, dass nicht nur die Verwendung der Fördermittel, sondern auch die anschließende Nutzung grundsätzlich der Zweckbestimmung unterliegt. Satz 2 gibt vor, wie bei vollständigem Wegfall der zweckbestimmten Nutzung zu verfahren ist. Werden geförderte Anlagegüter vollständig nicht oder nicht mehr benötigt oder nicht zweckbestimmt eingesetzt, sondern anderweitig genutzt, sind die Krankenhäuser zur Anzeige gegenüber der Fördermittelbehörde verpflichtet. Die Anzeigepflicht macht transparent, ob und in welchem Umfang geförderte Anlagegüter von den Krankenhäusern nicht mehr genutzt werden. Bei Wegfall der zweckbestimmten Nutzung von mittel- und langfristigen Anlagegütern müssen gegebenenfalls Fördermittel nach § 15 zurückgefordert werden. Bei kurzfristigen Anlagegütern im Sinne des § 10 Absatz 2 wird von einer Rückforderung abgesehen, wenn der Krankenhausträger die erzielten oder erzielbaren Einnahmen an das Pauschalmittelkonto nach Absatz 4 Satz 3 abführt. Dies ist eine adäquate Lösung, die sich in der Praxis bereits bewährt hat. Die gesetzlich bestimmte Anzeigepflicht ermöglicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung für die39 se Fälle die Prüfung, ob Einnahmen in angemessener Höhe dem Pauschalmittelkonto zugeführt und zweckgebunden verwendet werden.

Absatz 4 regelt die Fälle, in denen es zu einer teilweisen Fremdnutzung außerhalb der Zweckbestimmung von geförderten Anlagegütern kommt, ohne dass die ursprüngliche Zweckbindung aufgegeben wird. Grundsätzlich entspricht es nicht der Zweckbestimmung von Fördermitteln, wenn Gebäude oder Geräte, die für Zwecke der allgemeinen Krankenhausversorgung mit öffentlichen Fördermitteln finanziert worden sind, außerhalb des Versorgungsauftrages mit genutzt werden. Die bundesgesetzlich geschaffene Möglichkeit für die Krankenhäuser, über die stationäre Behandlung hinaus an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen beziehungsweise ambulante Behandlung anzubieten, berücksichtigt nicht die Problematik, dass die duale Finanzierung nur im stationären Bereich gilt, die Vergütung im ambulanten Bereich dagegen bereits Investitionsanteile enthält. Zudem fordert die Generaldirektion Wettbewerb der EUKommission, bei Beteiligung der Krankenhäuser an der ambulanten Versorgung, Wettbewerbsvorteile gegenüber niedergelassenen Ärzten über Quersubventionierungen auszuschließen. Die Ausweitung der Versorgungsmöglichkeiten eines Krankenhauses zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und ambulanten Behandlung macht daher die Aufnahme einer Regelung notwendig, die Wettbewerbsvorteile gegenüber dem ambulanten, vertragsärztlichen Bereich ausgleicht und sicherstellt, dass die im Rahmen des Versorgungsauftrages gewährten Fördermittel weiterhin zweckentsprechend verwendet werden. Absatz 4 regelt deshalb, dass die investiven Anteile, die in den erzielten oder erzielbaren Einnahmen für eine Mitnutzung von geförderten Anlagegütern enthalten sind, dem Pauschalmittelkonto zugeführt und für Zwecke verwendet werden müssen, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderfähig sind. Dies gilt sowohl für die ambulante als auch für sonstige Mitnutzung. Auch die Mitnutzung durch nicht geförderte und außerhalb des Krankenhausplans betriebene Betten ist eine zweckfremde Nutzung, für die Einnahmen erzielt werden oder werden könnten, die an das Pauschalmittelkonto abgeführt werden müssen. Die Einnahmen aus der Mitnutzung von mit Fördermitteln finanzierten Anlagegütern sind von den Krankenhäusern hinsichtlich der investiven Anteile jährlich eigenverantwortlich zu ermitteln. Die Einnahmen sind in der Anlage zum Verwendungsnachweis aufzuführen und unterliegen der Prüfung der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel. Dies gilt nicht, wenn für die Einrichtungen nach § 120 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Vergütungsabschlag vorgenommen wurde. Von der Regelung nicht erfasst ist die gänzliche Aufgabe der zweckentsprechenden Nutzung z. B. durch vollständige Veräußerung oder Vermietung eines Anlagegutes. In diesen Fällen greifen die Regelungen des § 15 beziehungsweise die Ausnahmeregelung des Absatzes 3 Satz 2. Absatz 5 regelt die Nachweisführung des Fördermittelempfängers über die Verwendung der Fördermittel. Die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz liegt im öffentlichen Interesse. Dem Landesgesetzgeber obliegt es, hierfür Vorschriften zu erlassen. Die Verwendungsnachweisprüfung erstreckt sich auf die wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung vor dem Hintergrund, dass die Mittel nur für notwendige Kosten eingesetzt werden dürfen, die sich auf eine ausreichende stationäre Versorgung beschränken. Überflüssiges oder nur Wünschenswertes ist nicht förderfähig. Was für eine zweckmäßige Versorgung notwendig ist, richtet sich regelmäßig nach weiteren Rechtsvorschriften wie beispielsweise der Krankenhaus-Verordnung und dem Baurecht sowie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Die Verpflichtung der Krankenhäuser, Auskünfte zu erteilen oder Zutritt zum Krankenhaus zu gewähren, soll die ordnungsgemäße Verwendungsnachweisprüfung sicherstellen. Satz 2 gibt den Krankenhäusern auf, die zweckentsprechende Verwendung für pauschale Fördermittel jährlich durch ein Wirtschaftsprüfertestat nachzuweisen. Satz 3 stellt klar, dass die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwal40 tung die Verwendung der Fördermittel prüft und entsprechende Prüfbescheide erlässt. Satz 4 stellt klar, dass auch nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung der Rechnungshof jederzeit von seinem Prüfrecht Gebrauch machen kann.

9. Zu § 9 Investitionsprogramm Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln für Errichtungsmaßnahmen einschließlich der Erstausstattung ist neben der Aufnahme in den Krankenhausplan die Aufnahme in das Investitionsprogramm (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Ebenso wie der Krankenhausplan ist das Investitionsprogramm ein Verwaltungsinternum. Die Länder stellen Investitionsprogramme auf (§ 6 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Die nähere Ausgestaltung des Investitionsprogramms obliegt dem Landesgesetzgeber (vgl. § 6 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) und ist in § 9 geregelt.

Das Investitionsprogramm weist die förderfähigen Investitionsvorhaben nach § 10 Absatz 1 oberhalb einer bestimmten Wertgrenze sowie Maßnahmen nach § 12 mit dem jeweiligen voraussichtlichen Maßnahme- und Fördervolumen sowie dem Durchführungszeitraum aus. Die Aufnahme in das Investitionsprogramm setzt einen Antrag sowie die Anerkennung des förderfähigen Investitionsbedarfs durch die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung voraus. Für die Bedarfsanerkennung der beantragten Maßnahmen sind der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Bedarfsprogramme einzureichen. In diesen sind Inhalt, Umfang und Notwendigkeit der einzelnen Vorhaben sowie die voraussichtlichen Kosten darzulegen. Die Förderungsfähigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit diesem Gesetz. Bedarfsgerecht ist eine Maßnahme, wenn sie für die im Krankenhausplan festgelegten Versorgungsaufgaben erforderlich ist, den baufachlichen und technischen Anforderungen genügt sowie wirtschaftlich ist. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt neben dem Erfordernis des wirtschaftlichen und sparsamen Fördermitteleinsatzes, dass die Maßnahme für das zu erreichende Ziel alternativlos ist. Maßnahmen, die die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, werden nicht in das Investitionsprogramm aufgenommen; Fördermittel dürfen für diese Maßnahmen nicht verwendet werden. Das Land hat über das Investitionsprogramm die Möglichkeit, die Höhe des Fördemitteleinsatzes festzulegen und die Maßnahmeinhalte zu steuern. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung stellt das Investitionsprogramm jährlich auf und gibt es dem Abgeordnetenhaus von Berlin zur Kenntnis. Im Investitionsprogramm sind bis zum Jahr 2014 auch Maßnahmen ausgewiesen, die im Rahmen des Artikels 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes anteilig vom Bund und den Krankenkassen finanziert werden. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann Näheres zur Aufnahme in das Investitionsprogramm durch Rechtsverordnung bestimmen (§ 17 Absatz 2 Nummer 1). Nach Umstellung der Einzelförderung auf eine leistungsorientierte Investitionspauschale zum 1. Januar 2013 wird das Investitionsprogramm Maßnahmen enthalten, die als Einzelförderung nach altem Recht durchgeführt wurden, die als Zuschlag nach § 12 beantragt werden und die das Krankenhaus eigenverantwortlich aus der Investitionspauschale durchführen will.

10. Zu § 10 Investitionsförderung Investitionskosten werden öffentlich gefördert (vgl. § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) und belasten damit bis auf die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (vgl. § 17 Absatz 4 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) und die Instandhaltungskosten (vgl. § 17 Absatz 4b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) nicht den Pflegesatz. Die öffentliche Förderung ist Teil der dualen Finanzierung.