Verpflichtung der Krankenhäuser zur Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten

Absatz 2 regelt die Verpflichtung der Krankenhäuser zur Zusammenarbeit mit den Rettungsdiensten. Bei der Zusammenarbeit spielen die Notaufnahmen der Krankenhäuser eine besondere Bedeutung. Die Rettungsdienste sind insbesondere auf die Zusammenarbeit mit den Notaufnahmen angewiesen, weil dadurch die erforderliche Informationsdichte hergestellt werden kann und weitgehend ausgeschlossen wird, dass durch Informationsdefizite die Patientinnen und Patienten nicht schnell genug in das jeweils am besten geeignete Krankenhaus gebracht werden.

Absatz 3 enthält besondere Regelungen für die Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, und macht in Satz 1 deutlich, dass Krankenhäuser, die als Notfallkrankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen, die im Krankenhausplan festgelegten Voraussetzungen erfüllen müssen.

Satz 2 zählt die zu erfüllenden besonderen Verpflichtungen auf.

Nach Nummer 1 müssen die zur Notfallversorgung zugelassenen Krankenhäuser jederzeit, d. h. rund um die Uhr an jedem Tag der Woche, alle für die Notfallversorgung erforderlichen Kapazitäten, insbesondere Infrastruktur, Personal und Ausstattung vorhalten. Dies gilt für alle Fachdisziplinen (Haupt- und Subdisziplinen), die im Krankenhaus gemäß Krankenhausplan ausgewiesen sind. Damit soll verhindert werden, dass nur für bestimmte (Sub-)Disziplinen eine Notfallversorgung durchgeführt wird. Eine Vorselektion durch die Zuweiser für Notfälle (in der Regel die Rettungsdienste), kann und soll nicht erfolgen. Ebenso soll verhindert werden, dass die grundsätzlich kostenintensive Vorhaltung nur für Disziplinen betrieben wird, die quantitativ dominieren oder sich besonders positiv im Abrechnungssystem darstellen. Dies ist weder dem Rettungsdienst noch den Bürgerinnen und Bürgern, die ohne vorherigen Kontakt mit einer Ärztin oder einem Arzt vorstellig werden, zuzumuten.

Nach Nummer 2 ist eine geeignete Notaufnahme zu betreiben. Diese besteht in einer zentralen Anlaufstelle für Notfallpatientinnen und -patienten. Der Begriff Notaufnahme hat sich deutschlandweit etabliert und ist eindeutiger als die bisher verwendeten Begriffe "Rettungsstelle", "Nothilfe" oder "Erste Hilfe" und prägnanter als "Notfallaufnahme". Die Notaufnahmen müssen grundsätzlich interdisziplinär betrieben werden, da grundsätzlich nicht bereits vor Ankunft entschieden werden kann, ob nun ein chirurgischer, ein internistischer oder z. B. urologischer Notfall vorliegt. Ausnahmen sind eindeutige Notsituationen (z. B. Geburtshilfe) oder besondere Patientenklientel (z. B. Kinder). Nummer 3 stellt klar, dass die Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, bei der Notfallversorgung die Ersteinschätzung und Erstversorgung sicherstellen müssen. Dazu gehört, dass neben der Notaufnahme auch bestimmte Diagnostik- und Therapieeinrichtungen zur Notfallversorgung erforderlich sind. Dies sind regelhaft insbesondere Intensivstationen mit Beatmungsmöglichkeit, Operationsräume, Möglichkeiten zur Labordiagnostik und Versorgung mit Blutprodukten sowie die dem allgemeinen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende bildgebende Diagnostik. Die Aufnahme von Notfallpatientinnen und ­patienten darf nur dann abgelehnt werden darf, wenn die vorzuhaltenden Kapazitäten erschöpft sind.

Nummer 4 soll sicherzustellen, dass die Erstversorgung möglichst schon in fachlich geeigneten Krankenhäusern unverzüglich durchgeführt wird. Daher sind die Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, verpflichtet, der Leitstelle der Berliner Feuerwehr Behandlungskapazitäten zu melden.

28. Zu § 28 Fortbildung

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass in Krankenhäusern Fortbildungen aktiv ermöglicht werden.

Die Fortbildung hat das Ziel, den Wissenstand der Beschäftigten der laufenden Entwicklung anzupassen und so der Qualitätssicherung zu dienen.

29. Zu § 29 Rechtsverordnung § 29 fasst die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zu Regelungen des Teils 5 aus systematischen Gründen übersichtlich in einer Vorschrift zusammen. Es ist erforderlich, den Krankenhäusern bestimmte organisatorische Maßnahmen verpflichtend vorzugeben. Diesem Zweck dient die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, die Näheres regelt zum Verfahren der Aufnahme in Krankenhäusern (Nummer 1), zur Art der Führung, zum Inhalt, zur Aufbewahrung und zur Aufbewahrungszeit von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen (Nummer 2), zu dem Zurverfügungstellen von Unterlagen (Nummer 3), zu den baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfassung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen (Nummer 4), zu den Meldungen der Krankenhausträger an die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nummer 5), zu Art und Umfang des Katastrophenschutzes (Nummer 6) und zur Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und den Rettungsdiensten (Nummer 7). 30. Zu § 30 Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher Patientinnen und Patienten sind oftmals in der nicht alltäglichen Situation eines Krankenhausaufenthaltes, der zwangsläufig mit Einschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden ist, auf die Hilfe einer unabhängigen Institution angewiesen. Das 1984 in den Berliner Krankenhäusern eingeführte Ehrenamt der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher hat sich als unabhängige Beschwerdestelle bewährt. Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher unterstützen Patientinnen und Patienten unbürokratisch dabei, ihre berechtigten Interessen wahrzunehmen.

Absatz 1 enthält verfahrensrechtliche Regelungen zur Wahl der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher. Die Wahl durch die Bezirksverordnetenversammlung legitimiert die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher, das Amt für alle Patientinnen und Patienten in dem jeweiligen Krankenhaus oder den jeweiligen Krankenhäusern des Bezirks auszuüben. Welche Anforderungen an die Wählbarkeit gestellt werden, bestimmen die Bezirke. Denkbar ist, dass nicht nur Deutsche, sondern auch Personen, die nicht eingebürgert sind, aber ansonsten die Voraussetzungen erfüllen, die der Bezirk aufgestellt hat, für das Amt in Frage kommen und gewählt werden.

Nach Absatz 2 sind die jeweiligen Bezirke verpflichtet, die Aufgabenwahrnehmung durch Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher in den Krankenhäusern, die sich in ihrem Bezirk befinden, sicherzustellen. Um eine qualitative Tätigkeit gewährleisten zu können und die erforderliche Vertrauensbasis zu schaffen, sollen die Bezirke die für das Ehrenamt erforderlichen Anforderungen formulieren und ein Anforderungsprofil erstellen, dem die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher entsprechen müssen. Der Bezirk kann die Ausschreibung des Ehrenamtes insbesondere dann vornehmen, wenn keine geeigneten Personen im Bezirk für die Aufgabe zur Verfügung stehen.

Absatz 3 regelt die Aufgabenstellung der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher. Damit werden für diese nicht nur Verpflichtungen festgelegt, sondern auch Rechte gegenüber den Krankenhausträgern eingeräumt. Ihre Position im Krankenhaus als unabhängige Beschwerdestelle, die unbürokratisch vor Ort Probleme im Sinne der Patientinnen und Patienten lösen soll, wird gefestigt. Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher werden nur auf ausdrücklichen

Wunsch der Patientinnen und Patienten tätig. Sie sollen die besondere Situation, in der sich die Patientinnen und Patienten befinden, dadurch erleichtern, dass sie Beschwerden und Anliegen sowohl gegenüber den Organen des Krankenhauses als auch unmittelbar gegenüber den Krankenhausdienstkräften vertreten.

Absatz 4 legt die Tätigkeit als Ehrenamt fest. Die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher unterliegen nicht der Weisung der Krankenhäuser. Durch die ehrenamtliche Tätigkeit bleibt die Unabhängigkeit der Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher gewahrt; die Neutralität der Beschwerdestelle für die Patientinnen und Patienten wird sichergestellt. Ähnlich wie die Inhaber von anderen Ehrenämtern erhalten die Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher eine Entschädigung in Geld, die von den Bezirken zu zahlen ist.

Absatz 5 stellt klar, das die Bestimmungen des Gesetzes für psychisch Kranke gelten, so dass die dort enthaltenen Regelungen für Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher neben den Regelungen dieses Gesetzes Anwendung finden. Damit wird den besonderen Belangen der klinisch psychiatrischen Versorgung Rechnung getragen.

31. Zu § 31 Einrichtungen des Maßregelvollzugs

Nach § 31 werden die Einrichtungen des Maßregelvollzugs nach §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuchs als Krankenhausbetrieb des Landes Berlin geführt, der wegen seiner bezirksübergreifenden Zuständigkeit organisatorisch der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zugeordnet ist und als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Fachaufsicht dieser Senatsverwaltung steht. Satz 2 und Satz 3 stellen klar, dass der Krankenhausbetrieb Dienstkräfte beschäftigt und über die Personalangelegenheiten eigenverantwortlich entscheidet. Für beschäftigte Beamtinnen und Beamte bleibt die Dienstbehörde zuständig.

32. Zu § 32 Erlass von Ausführungsvorschriften § 32 regelt den Erlass von Ausführungsvorschriften. Diese kann die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung erlassen (vgl. § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes). 33. Zu § 33 Übergangsvorschriften

Die Vorschrift stellt sicher, dass die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Baumaßnahmen nach dem bisher geltenden Recht fortgeführt werden können.

Zu Artikel II

1. Zu Nummer 1

Die Änderung dient der Klarstellung. Der Begriff „klinisches Krebsregister" ist mittlerweile der einschlägige Fachbegriff, der auch im Nationalen Krebsplan (vgl. Handlungsfeld 2 Ziel 8: „Aussagekräftige Qualitätsberichterstattung durch klinische Krebsregister") verwendet wird (vgl. auch § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes: „Daten klinischer Krebsregistrierung"). In Berlin sind Nachsorgeleitstellen weder eingerichtet noch geplant, so dass die Erwähnung des Begriffs überflüssig geworden ist.

2. Zu Nummer 2

Nach dem Krankenhausentgeltgesetz zählen auch die besonderen Aufgaben von Tumorzentren und onkologischen Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von krebskranken Patientinnen und Patienten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen.