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Landeskrankenhausgesetz in der Fassung des Artikel I Landeskrankenhausgesetz

Neue Fassung § 10 Investitionsförderung § 10 Investitionsförderung:

(1) Investitionskosten, die insbesondere für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Anlagegütern und für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) entstehen, werden durch einen Festbetrag gefördert.

(2) Die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter) sowie kleine bauliche Maßnahmen, bei denen die geplanten Investitionskosten nach Absatz 1 den durch Rechtsverordnung festgesetzten Betrag (Wertgrenze) nicht überschreiten, werden durch feste jährliche Pauschalbeträge gefördert, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann.

(1) Investitionskosten, die insbesondere für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Anlagegütern und für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (mittel- und langfristige Anlagegüter) entstehen, werden durch feste jährliche leistungsorientierte Investitionspauschalen gefördert. Bei der Bemessung sind die Festlegungen für ein Krankenhaus nach dem Krankenhausplan, das Leistungsgeschehen und für eine Übergangszeit die Förderung in der Vergangenheit angemessen zu berücksichtigen.

(2) unverändert § 17 Rechtsverordnungen § 17 Rechtsverordnungen:

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere

1. zum Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und

2. zur Anzeige nach § 8 Absatz 3 Satz 2, zum Wegfall der Nutzung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 und zur Mitnutzung nach § 8 Absatz 4.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen Näheres zu regeln

1. zur Aufnahme in das Investitionsprogramm nach § 9,

2. zur Bemessungsgrundlage, zur Höhe und zur Gewährung der jährlichen Pauschalbeträge sowie zur Höhe der Wertgrenze nach § 10 Absatz 2 und)(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere

1. unverändert

2. unverändert

(2)Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

1. unverändert

2. zur Bemessungsgrundlage, zur Höhe und zur Gewährung der jährlichen Pauschalbeträge nach § 10 Absatz 1 und 2, zur Höhe der Wertgrenze nach § 10 Absatz 2 und zur Übergangszeit nach § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie

3. zur Höhe der Förderung für Ausbildungsstätten nach § 11.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung Näheres zu regeln

1. über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5 und

2. zum Verfahren der Festbetragsförderung nach § 10 Absatz 1 und § 12.

3. unverändert

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln

1. unverändert

2. zum Verfahren der Festbetragsförderung nach § 12.

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944)

Artikel 1:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Artikel 72:

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

Artikel 74:

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: ...

7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); .... 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; ... 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; ...

2. Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) § 1 Grundsatz:

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.