Weiterentwicklung der Pflegeberufe

Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe weiterhin Anwendung.

(3) Auf Ausbildungsgänge, die vor dem 31. Dezember 2017 auf der Grundlage des § 6 begonnen worden sind, findet § 6 weiterhin Anwendung.

§ 10:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78), das durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), das durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, und das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 außer Kraft.

(2) § 6 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen ist Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes. Der Bund hat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und diesen Bereich weitgehend geregelt. In den Gesundheitsfachberufen ist überwiegend nicht die Berufsausübung, sondern die Berufsbezeichnung geschützt. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung setzt das Durchlaufen der gesetzlich geregelten Ausbildung und das Bestehen einer staatlichen Prüfung voraus. Der Berliner Landesgesetzgeber hat zusätzlich vier weitere Fachberufe im Gesetz über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 geregelt.

Die Berufsgesetze verlangen, dass die Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens stattfindet. Das vorliegende Gesetz regelt die näheren Voraussetzungen, die diese Schulen des Gesundheitswesens erfüllen müssen, um staatlich anerkannt zu werden. So müssen die Schulen die Gewähr bieten, die Anforderungen der Bundesgesetze an die Inhalte und die Dauer des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung zu erfüllen. Andernfalls können die Schülerinnen und Schüler weder zur staatlichen Abschlussprüfung zugelassen werden noch die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten.

Das Gesetz löst die in Berlin seit den 60er Jahren bestehenden Gesetze über die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung von Gesundheitsschulen ab. Bisher wird die Anerkennung von Schulen für Gesundheitsfachberufe geregelt durch

- das Gesetz über die Lehranstalten für Medizinalhilfspersonen und die Ausbildungsstätten für Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist,

- das Gesetz über die Lehranstalten für medizinisch-technische Assistentinnen vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 78), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, und

- das Gesetz über die Lehranstalten für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 8. April 1969 (GVBl. S. 441), das durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist.

Zu diesen Gesetzen wurden nähere Bestimmungen in Durchführungsverordnungen getroffen, die durch eine von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zu erlassende Durchführungsverordnung auf Grundlage des vorliegenden Gesetzes abgelöst werden sollen.

Eine Neuregelung ist erforderlich geworden, da sich die Ausbildung der Gesundheitsfachberufe - vor allem bzgl. Dauer und Inhalten - in den vergangenen Jahrzehnten erheblich verändert und das Spektrum der Berufe erweitert hat. Aufgrund des langen Zeitraums ihres Bestehens spiegeln die Gesetze sprachlich nicht mehr die Berufswirklichkeit wider. Teilweise sind Regelungen durch die Bundesgesetzgebung ersetzt worden, und wegen zum Teil gleichförmiger bundesrechtlicher Regelungen für die verschiedenen Berufe ist das Bestehen von drei Gesetzen überflüssig geworden.

Der Regelungsgehalt der abzulösenden Gesetze über die Lehranstalten bleibt im vorliegenden Gesetz im Kern weitgehend erhalten. Die Regelungen haben fast fünfzig Jahre garantiert, dass die Ausbildungsstätten für Gesundheitsberufe in Berlin angemessene Qualitätsstandards einhalten. Das vorliegende Gesetz hat das Ziel, diese Standards auch weiterhin zu gewährleisten und gleichzeitig hinsichtlich der Anforderungen Transparenz und damit insbesondere für die Schulen Rechtssicherheit zu schaffen.

Neben der sprachlichen Anpassung und der Streichung von Vorschriften, die inzwischen durch Bundesgesetze geregelt sind, umfasst das Gesetz auch Neuregelungen über die bundesgesetzlich ermöglichte Erprobung neuer Ausbildungsformen und nimmt eine Verpflichtung der Schulen zur Bereitstellung der erforderlichen Daten für Zwecke der amtlichen Statistik auf.

Regelungsbedarf besteht für die Schulen des Gesundheitswesens in besonderem Maße, weil in diesem Bereich keine öffentlichen Schulen vorgesehen sind, die als Richtschnur dienen könnten. Die Schulen des Gesundheitswesens sind trotz ihrer Bezeichnung als „Schulen" keine Schulen im Sinne des Schulgesetzes, sondern vom Bundesgesetzgeber als betriebliche Ausbildungsstätten an Krankenhäusern konzipiert. Anders als im berufsbildenden System, das auf der Dualität von betrieblicher und schulischer Ausbildung basiert, ist der Träger der Ausbildung für die gesamte Ausbildung zuständig. So normiert § 4 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes ebenso wie § 6 Absatz 2 des Hebammengesetzes, dass die Schulen für die Ausbildung dieser Berufe mit einem Krankenhaus verbunden sein müssen. Die übrigen Berufsgesetze verlangen zwar nur, dass die praktische Ausbildung durch Verbindungen mit Krankenhäusern sichergestellt wird, gehen jedoch davon aus, dass die Schulen regelmäßig an Krankenhäusern eingerichtet sind, die eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung gewährleisten.

Der Bundesgesetzgeber hat diese Form der Angliederung an Krankenhausbetriebe nicht nur in den Berufsgesetzen festgeschrieben, sondern auch das gesamte Finanzierungssystem der Ausbildung auf diese Ausbildungsform zugeschnitten. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz eröffnet Krankenhäusern, die Träger von Ausbildungsstätten sind, eine Refinanzierung der gesamten Ausbildungskosten aus einem Fonds, der aus den Krankenhausentgelten gespeist wird. Neben diesem Finanzierungssystem haben sich in Berlin auch Schulen des Gesundheitswesens in privater Trägerschaft etabliert, die zwar nicht von einem Krankenhaus getragen werden, jedoch die praktische Ausbildung durch Kooperationsverträge mit Einrichtungen des Gesundheitswesens sicherstellen.

Neben dem Ausbildungssystem, das die Berufsgesetze vorschreiben, bietet dieses Gesetz einigen Berufsgruppen auch die Möglichkeit, zeitlich befristet davon abweichende Ausbildungsformen und ­inhalte zu erproben. Für die Ausbildungen in dem Ergotherapeuten-, Hebammen- und Entbindungspfleger-, Logopäden- und Physiotherapeutenberuf ist den Ländern dieser Weg seit 2009 durch die jeweiligen Berufsgesetze eröffnet. Eine Modellprojekteklausel für die Ausbildung in der Krankenpflege bestand bereits vorher und wurde von dem Landesgesetzgeber in dem Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe vom 29. September 2004 (GVBl. S. 432), geändert durch Gesetz vom 29. September 2009 (GVBl. S. 476), umgesetzt. Das vorliegende Gesetz bildet auch die Grundlage für Modellvorhaben in der Krankenpflege und löst das Gesetz über die Durchführung von Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe ab. Einzelheiten zu den Modellvorhaben sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 12. November 1997 das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.

b) Einzelbegründung:

Zu § 1: Absatz 1 regelt entsprechend den Anforderungen der Berufsgesetze, dass die Ausbildung in Gesundheitsfachberufen an staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens durchgeführt wird.

Dabei bezeichnet der Begriff „Gesundheitsfachberufe" alle nicht-akademischen Heilberufe im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, mit Ausnahme der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.

Hierunter fallen derzeit folgende Berufe:

1. Diätassistentin, Diätassistent,

2. Hebamme, Entbindungspfleger,

3. Ergotherapeutin, Ergotherapeut,

4. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

5. Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger,

6. Logopädin, Logopäde,

7. Masseurin und medizinische Bademeisterin, Masseur und medizinischer Bademeister,

8. Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,

9. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,

10. Medizinisch-technische Radiologieassistentin, Medizinisch-technischer Radiologieassistent,

11. Orthoptistin, Orthoptist,

12. Pharmazeutisch-technische Assistentin, Pharmazeutisch-technischer Assistent,

13. Physiotherapeutin, Physiotherapeut,

14. Podologin, Podologe und

15. Rettungsassistentin, Rettungsassistent sowie die auf Grundlage des Gesetzes über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, landesrechtlich geregelten Berufe.

Die Ausbildung zum Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers, die ebenfalls seit 2003 auf Grundlage von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes geregelt ist.