Rechtsfolgenabschätzung

Der Senat bittet das Abgeordnetenhaus, seine vorgenannten Beschlüsse durch die vorstehenden Ausführungen und die nachfolgende Vorlage zur Beschlussfassung als erledigt anzusehen.

C. Alternativen / Rechtsfolgenabschätzung

Der Aufwand zur Erlangung einer Spielhallenerlaubnis sowie für die Führung laufender Betriebe wird aufgrund der Anforderungen des Landesspielhallengesetzes deutlich steigen. Im Hinblick auf die vorrangigen Ziele des Gesetzes, nämlich Suchtprävention sowie Spieler- und Jugendschutz zu stärken, ist diese Folgewirkung jedoch hinzunehmen.

Die Alternative zum Landesspielhallengesetz wäre die Beibehaltung des geltenden Bundesrechts unter Inkaufnahme eines geringeren Schutzniveaus.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

Auf Privathaushalte hat das Gesetz keine Kostenauswirkungen. Die betroffenen Wirtschaftsunternehmen müssen mit spürbaren Kostensteigerungen rechnen, insbesondere bedingt durch die bislang nicht vorgesehenen Schulungsmaßnahmen und wegen des in vielen Fällen zusätzlich erforderlichen Aufsichtspersonals. Aufgrund der Neuregelung des maximal zulässigen Spielangebotes (vgl. § 4 Absatz 2 und 3) bei gleichzeitig verlängerter Sperrzeit dürften sich insbesondere bei großen Spielhallen die Umsatzchancen reduzieren. Durch die erhöhten Anforderungen an die Erlaubniserteilung für Spielhallenbetriebe werden auch Neueröffnungen und der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers deutlich erschwert.

E. Gesamtkosten

Sind nicht konkret zu beziffern.

F. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Gesetzes ist nicht gegeben. Das Spielhallengesetz Berlin betrifft jedoch überwiegend Männer, da diese ca. 80% der spielenden Kundschaft stellen, und somit deutlich stärker als Frauen von den Auswirkungen des Gesetzes betroffen sein werden.

G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

Das Land Brandenburg beabsichtigt nicht, von der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen Gebrauch zu machen.

H. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bestehende Betriebe mit einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung. Die Regelungen des § 8 bleiben hiervon unberührt.

§ 2:

Erlaubnis:

(1) Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen nach § 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für jeden Spielhallenstandort darf nur ein Unternehmen nach § 1 zugelassen werden. Der Abstand zu weiteren Unternehmen nach § 1 soll 500 Meter nicht unterschreiten. Das Gewerbe soll auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.

Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe nach Satz 3 und 4 abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Die Erlaubnis nach Satz 1 schließt nicht die Erlaubnis und Bestätigung nach § 33c oder die Erlaubnis nach § 33d der Gewerbeordnung mit ein.

(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

1. die in § 33c Absatz 2 oder § 33d Absatz 3 der Gewerbeordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,

2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen,

3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarinnen und Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt oder

4. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht durch Vorlage eines Sachkundenachweises belegen kann, dass erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben wurden. Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Dauer und Inhalte der Schulung sowie die Rahmenbedingungen für deren Durchführung festzulegen.

§ 3:

Einheitliche Stelle Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.