Zur Kitaqualität gehört qualifizierte Elternarbeit

Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz ­ KitaFöG).

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

Das Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) vom 23. Juni 2005 (GVBl. 322) unter Berücksichtigung der Änderungen durch Artikel II des Gesetzes zur vorschulischen Sprachförderung vom 19. März 2008 (GVBl. 78), durch Artikel II des Gesetzes zur Einführung der beitragsfreien Förderung im Kindergarten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2009 (GVBl. 875) sowie durch Artikel IV des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes vom 17.12.2009 (GVBl. 848) wird wie folgt geändert: Artikel I

1. § 14 wird wie folgt geändert:

Es wird ein neuer Absatz 7 angefügt: „(7) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über das Wahlverfahren, die Anberaumung von Wahlen, die Wahlleitung, Nachfolge- und Ersatzwahlen und das Wahlprüfverfahren für die Elterngremien in den Kitas durch Rechtsverordnung zu regeln."

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss gebildet, der sich aus den gewählten Eltern derjenigen Tageseinrichtungen zusammensetzt, die einen Elternausschuss gebildet haben. Der Bezirkselternausschuss ist vom Jugendamt über wesentliche, die Tagesbetreuung betreffende Fragen zu informieren und zu hören. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel sächlich und räumlich durch das Bezirksamt zu unterstützen.

Der Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte die Vertretung für den Landeselternausschuss."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „kann" durch das Wort „ist" ersetzt.

c) In § 15 wird ein neuer Absatz 3 angefügt: „(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über Wahlverfahren sowie Nachfolger- und Ersatzwahlen im Bezirkselternausschuss sowie im Landeselternausschuss durch Rechtsverordnung zu regeln." Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Begründung:

In den letzten Wochen und Monaten kamen verstärkt Hinweise aus den Bezirken, dass die Elternarbeit in den Kitas nicht so läuft, wie das wünschenswert und notwendig wäre. Insbesondere gibt es Nachbesetzungsprobleme in den Elterngremien sowie Probleme bei der Wahlorganisation und ­durchführung. Das wird vielfach darauf zurückgeführt, dass es dafür keine Regelungen im KitaFöG gibt.

Deshalb ist es erforderlich, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die den Akteuren an die Hand gegeben werden kann, um die durch fehlende Regelungen entstehenden Konflikte zu vermeiden. Das gilt gleichermaßen für die Bezirkselternausschüsse wie für den Landeselternausschuss.

Für die Bezirkselternausschüsse ergeben sich aber noch dringendere Probleme hinsichtlich ihrer Arbeit, weil ihnen im KitaFög noch nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt wird, vom Bezirksamt räumliche, sächliche oder gar finanzielle Unterstützung zu erhalten. Das führt dazu, dass in einigen Bezirken die BEAs ihre Arbeit einstellten, z. B. im Bezirk Hellersdorf-Marzahn. Das zeigt, dass die BEAs schlechter gestellt sind als der LEA, weil dieser vom Senat unterstützt werden kann und dies auch in der Praxis erfolgt.

Diese Ungleichbehandlung muss aufhören. Deshalb ist im KitaFög für BEAK wie LEAK eine Förderung durch das Bezirksamt bzw. das Land als fester Anspruch einzuführen. Auch Elternarbeit braucht Kontinuität und Planungssicherheit, um sich im Erziehungsprozess nachdrücklich einbringen zu können. Nur mit einer qualifizierten Elternarbeit ist auch eine Verbesserung der Kita-Qualität zu erreichen.