Pflegeversicherung

3. Hospiz- und Palliativkonzept im Land Berlin - 2011

Verträge anbieten, die Leistung selbst beschaffen und Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V geltend machen können.

Bericht des BMG vom 25. Oktober 2010

Zum Stichtag 30.06.2010 lagen insgesamt 179 Verträge zur Umsetzung der SAPV vor, davon 104 kassenartenübergreifende Verträge nach § 132d SGBV. Eine detaillierte Darstellung, wie viele Versicherte von den Verträgen erfasst werden bzw. wie hoch der jeweilige regionale Versorgungsgrad ist, sei anhand der vorliegenden Daten nicht möglich. Die spezialisierte ambulante palliativmedizinische Versorgung von Kindern sei derzeit regional noch sehr unterschiedlich entwickelt.

Es werde deutlich, dass der Aufbau der SAPV von Seiten der Krankenkassen nicht als Wettbewerbsfeld angesehen, sondern weitestgehend kassenartenübergreifend umgesetzt werde.

79. GMK (2006): TOP 9.3 Aufbau einer sektorenübergreifenden, insbesondere ambulanten, palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung

Die GMK beschließt einstimmig, dass es notwendig sei, eine ambulante und sektorenübergreifende palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung baldmöglichst aufzubauen. Neben den Belangen Erwachsener seien auch die Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen.

Befürwortet wird insbesondere die Schaffung der Voraussetzungen für eine angemessene Vergütung einer qualifizierten ambulanten Palliativversorgung. Die GMK spricht sich diesbezüglich für eine Änderung des SGB V aus, durch welche u.a. eine rechtliche Verortung der ambulanten „Palliative Care-Teams" erreicht werden soll. Dabei sei nicht nur deren Vergütung sondern auch der ausreichenden Arzneimittelversorgung zur Umsetzung der SAPV Rechnung zu tragen.

Es besteht Einigkeit darüber, dass die ehrenamtliche Hospizarbeit eine wesentliche Säule der Sterbebegleitung darstellt. Die Kooperation der palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung mit ambulanten Hospizdiensten wird befürwortet, um eine aktive Zusammenarbeit des Haupt- und Ehrenamts zu fördern.

Den Gefahren einer nicht vertretbaren Kostensteigerung sei entgegenzuwirken. Die GMK spricht sich vorrangig dafür aus, die gezielte Förderung eines effektiven Zusammenwirkens bereits bestehender Strukturen und Professionen zu entwickeln.

80. GMK (2007) Erfolgskontrolle der Beschlüsse der 79. GMK 2006: TOP 9.3 Aufbau einer sektorenübergreifenden, insbesondere ambulanten, palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung Allen Forderungen des Beschlusses sei durch das GKV-WSG vollständig Rechnung getragen worden, die jeweiligen Ziele wurden erreicht: §§ 37b, 132d SGB V ermöglichen den Aufbau einer sektorenübergreifenden, insbesondere ambulanten, palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung. Das Gesetz sieht dabei die Berücksichtigung der besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen vor.

§§ 37b, 132d SGB V haben die Voraussetzungen für eine angemessene Vergütung der qualifizierten ambulanten Palliativversorgung geschaffen. Zur Verbesserung und Kosteneinsparung im Rahmen der Arzneimittelversorgung sei § 5b der BetäubungsmittelVerschreibungsverordnung geändert worden. Betäubungsmittel können unter bestimmten Umständen von dem Arzt für einen Patienten desselben Alten- und Pflegeheims oder Hospizes erneut verschrieben werden oder an eine versorgende Apotheke zum Zweck der Weiterverwendung in einem Alten- und Pflegeheim oder Hospiz zurückgegeben werden.

Der Gesetzgeber geht von einer Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit ehrenamtlichen Hospizdiensten in der SAPV aus und überträgt dem G-BA das Nähere zu regeln.

3. Hospiz- und Palliativkonzept im Land Berlin - 2011

Das Gesetz sieht in § 37b Abs. 3 Nr. 2 SGB V die Berücksichtigung der gewachsenen Versorgungsstrukturen vor. Hierdurch soll ein effektives Zusammenwirken bereits bestehender Strukturen und Professionen gefördert und dazu beigetragen werden, einer nicht vertretbaren Kostensteigerung vorzubeugen.

82. GMK (2009) TOP 11.1 Situation der sektorübergreifenden palliativmedizinischen und pflegerischen Versorgung Begrüßt werden die mit der Gesundheitsreform 2007 neu eingefügten Regelungen zur SAPV (§§ 37b, 132d SGB V), mit denen die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbesserung der häuslichen Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen geschaffen wurden und damit eine wesentliche Forderung des Beschlusses der 79. GMK erfüllt wurde.

Die Krankenkassen werden aufgefordert, zügig Verträge nach § 132d SGB V zu schließen, um ein flächendeckendes Angebot zur SAPV zu etablieren.

Die GMK sieht weiteren Handlungsbedarf und bittet das BMG, dafür Sorge zu tragen, dass die Palliativmedizin zeitnah als Pflichtlehr- oder Prüfungsfach in der ärztlichen Approbationsordnung verankert wird.

83. GMK (2010) Erfolgskontrolle der Beschlüsse der 82. GMK 2009: TOP 11.1 Situation der sektorübergreifenden palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung

Der GKV-Spitzenverband hat dem Vorsitzland auf Anfrage mitgeteilt, dass die Versorgungsstrukturen im Bereich SAPV seit April 2009 konsequent aufgebaut würden, ihm jedoch keine detaillierten Daten zur Beurteilung vorlägen, in welchen Regionen bereits von einem flächendeckenden Angebot ausgegangen werden kann. Bis zum 01.08.2009 seien bundesweit rund 30 Verträge nach § 132d SGB V abgeschlossen worden. Die Versorgung scheine in Gang zu kommen, von einer flächendeckenden Versorgung sei das deutsche Gesundheitswesen allerdings weit entfernt. Das Ziel eines flächendeckenden SAPV-Angebots wurde somit nur zum Teil erreicht.

Der an das BMG gerichteten Bitte der GMK, dafür Sorge zu tragen, dass Palliativmedizin zeitnah als Pflichtlehr- und Prüfungsfach in der ärztlichen Approbationsordnung verankert werde, wurde entsprochen.

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Aus der Pflegereform, die zum 01. Juli 2008 in Kraft getreten ist, werden an dieser Stelle nur vier wesentliche Schwerpunkte hervorgehoben, die zu einer Verbesserung der häuslichen und der stationären Betreuung und Pflege von schwerstkranken und sterbenden Menschen, die in der Regel auch pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind, beitragen sollen bzw. die finanziellen Rahmenbedingungen für die Pflegepersonen verbessern.

Der Forderung der Enquête-Kommission, eine Freistellung von Angehörigen für die Sterbebegleitung gesetzlich zu regeln, kommt das PfWG mit der Einführung der so genannten Pflegezeit nach. Tritt bei einem nahen Angehörigen eine akute Pflegesituation auf, hat ein Beschäftigter seit Juli 2008 die Möglichkeit, sich kurzfristig ­ bis zu zehn Arbeitstagen ­ von der Arbeit befreien zu lassen.

Durch das Pflegezeitgesetz wird darüber hinaus auch eine längere Arbeitsfreistellung ermöglicht, die bis zu sechs Monaten dauern kann.

Nach der Einführung so genannter niedrigschwelliger Betreuungsangebote (§ 45b SGB XI im Rahmen des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes - 2002) sind mit der Pflegereform 2008 folgende Regelungen zu ehrenamtlichem Engagement sowie der Selbsthilfe hinzugekommen: § 45d SGB XI ­ Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe, § 82b SGB XI ­ Ehrenamtliche Unterstützung in der vollstationären Pflege, § 92c Abs. 2 SGB XI ­ u.a. Einbeziehung von Selbsthilfegruppen, sowie ehrenamtlichen und

3. Hospiz- und Palliativkonzept im Land Berlin - 2011 sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen in die Pflegestützpunkte.

Erhöhung der Leistungen bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 39 und 42 SGB XI)

Bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege handelt es sich um getrennte Leistungsansprüche, deren Leistungsbeträge mit der Pflegereform erhöht wurden und jeweils ab dem 01.07.2008: 1.470 Euro, ab dem 01.01.2010: 1.510 Euro und ab dem 01.01.2012: 1.550 Euro kalenderjährlich betragen und wesentlich zur Entlastung der pflegenden Angehörigen beitragen können.

Mit der Pflegereform wurde u.a. der § 119b SGB V - Ambulante Behandlung in stationären Einrichtungen ­ eingeführt. Zur Verbesserung der ärztlichen Versorgung der Heimbewohner/innen wird ein Anspruch auf Ermächtigung des Pflegeheims zur Einstellung eines geriatrisch qualifizierten Heimarztes im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung eingeführt.

Dies ist möglich, wenn eine ausreichende ärztliche Versorgung der Bewohner/innen nicht durch niedergelassene Ärzte ­ auch in verschiedenen besonderen Versorgungsformen (§§ 73b, 73c, 140a SGB V) sichergestellt werden kann. In der Praxis greift diese Regelung jedoch nicht.

Neuordnung der Finanzierung stationärer und ambulanter Hospizleistungen

Mit Wirkung vom 23. Juli 2009 hat der Deutsche Bundestag im Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1990) eine grundlegende Neuordnung der Finanzierung der ambulanten und stationären Hospizleistungen im § 39a SGB V verabschiedet.

Im stationären Hospiz sind Versicherte gemäß § 39a Abs. 1 SGB V von der Übernahme eines Eigenanteils befreit. Im Gesetz wurde ferner verankert, dass stationäre Hospize nur mit 10% (Kinderhospize nur mit 5 %) Eigenanteil belastet bleiben. Der kalendertägliche Mindestzuschuss, den die Krankenkassen für die stationäre Hospizversorgung zu leisten haben, wurde von 6 % der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV auf 7 % angehoben.

In § 39a Abs. 2 SGB V - Ambulante Hospizleistungen - wurde statt eines pro Versicherten zur Verfügung zu stellenden Betrages durch die Krankenkasse ein völlig neuer Leistungsbezug eingeführt. Ambulante Hospizdienste erhalten nun einen festen Zuschuss zu den Personalkosten. Dieser beträgt 11% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (281 Euro in 2010). Für die Berechnung des Zuschusses ist dabei die so genannte Leistungseinheit ­ das Verhältnis der Sterbebegleitungen zu den ehrenamtlich Tätigen ­ maßgeblich. Die Festlegung einer Gesamtfördersumme, wie zuvor, ist entfallen.

Durch diese Gesetzesnovelle wird die Hospizarbeit stabilisiert und zukunftsorientierte Weiterentwicklungen ermöglicht, wobei die besonderen Belange der Kinder berücksichtigt werden. Außerdem werden nun neben den in der eigenen Häuslichkeit sowie in vollstationären Pflegeeinrichtungen erbrachten Sterbebegleitungen auch die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe erbrachten Begleitungen bei der Berechnung der Förderung berücksichtigt.

Für den Sozialhilfeträger bedeuten die Neuregelungen im stationären Hospizbereich, dass er sich nicht mehr nachrangig an den Hospizkosten beteiligen muss (bis auf Nichtversicherte).

Das hat zur Folge, dass das Land nicht mehr an den Vergütungsverhandlungen zwischen Krankenkassen und stationären Hospizträgern beteiligt ist. Dass heißt, diese sind nur noch Aufgabe der Selbstverwaltung.