Mietwohnungsbau

Mietanhebungen bis zur Kostenmiete nach Auslauf der ersten Förderphase sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Damit wird spekulativen Käufen wirkungsvoll begegnet.

3. Ferner wird den Verfügungsberechtigten für Objekte ab dem Wohnungsbauprogramm 1972 die Möglichkeit der vorzeitigen barwertigen Rückzahlung ihrer Aufwendungsdarlehen auf vertraglicher Basis eröffnet. Hierbei wird als Anreiz für die Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens bis zum Ende des Jahres 2013 ein Abschlag gewährt. Zudem wird bei Inanspruchnahme der Rückzahlungsmöglichkeit jede zweite der im Objekt frei werdenden Wohnungen aus den Wohnungsbindungen entlassen, wobei die verbleibenden Wohnungsbindungen auch in Ersatzobjekten des Verfügungsberechtigten nachgewiesen werden können. Abweichende Vereinbarungen hiervon sind im Rahmen kooperationsvertraglicher Vereinbarungen zulässig. Dieses Modell wird sowohl vorzeitige Einnahmen für den Landeshaushalt generieren, als auch zum Teil zur sofortigen, weil vertraglich vereinbarten, Unterschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete (Verpflichtungsmiete) führen.

4. Die bisher bestehenden Probleme bezüglich der Fortdauer der Eigenschaft „öffentlich gefördert" werden für öffentlich geförderte Eigentumsmaßnahmen durch Neuregelungen zum Bindungsende gelöst. Das betrifft die Kündigung von Darlehen mit vollständiger Rückzahlung des zurückgeforderten Betrages, die vorzeitige Rückzahlung von Darlehen unter Gewährung eines Schuldnachlasses, den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nach Verkauf des Objekts in Notlage, den Erlass oder die unbefristete Niederschlagung bei Uneinbringlichkeit des noch ausstehenden Forderungsbetrages sowie die vollständige Rückzahlung der Darlehen für eine geförderte Einliegerwohnung.

6. Das Recht der Kooperationsverträge wird hinsichtlich der Berliner Anforderungen präzisiert. Die im sozialen Mietwohnungsbau vorhandenen Probleme sollen möglichst im Einvernehmen mit den Eigentümern kooperationsvertraglich gelöst werden.

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

1. Alternativen

Die unter A. dargestellten Probleme des Sozialen Wohnungsbaus sind strukturell gravierend und nach den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Regelungen nicht lösbar. Die Lösung ist nur auf der Grundlage einer landesgesetzlichen Neuregelung umsetzbar, für welche der durch die Föderalismusreform in das Grundgesetz eingefügte Artikel 125a die Rechtsgrundlage bietet. Der vorgelegte Gesetzentwurf ergänzt das Bundesrecht in den genannten Bereichen.

Aufgrund des unter A. dargestellten Problemprofils hat sich der Senat entschieden, die Lösungen im Rahmen eines Stufenmodells umzusetzen.

Zunächst werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einvernehmliche kooperationsvertragliche Einzelfalllösungen angestrebt, deren Umsetzung auf einen Zeitraum bis zum Ende des Jahres 2013 begrenzt ist. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden die Ergebnisse dieser ersten Stufe evaluiert und auf dieser Grundlage vom Senat entschieden, ob weitergehende gesetzliche Vorgaben notwendig sind.

Der Gesetzentwurf ist deshalb zunächst auf die Lösung der als besonders vordringlich erachteten Probleme begrenzt. Eine eventuell weiterreichende Lösung wird der weiteren Entwicklung insbesondere hinsichtlich kooperationsvertraglicher Möglichkeiten vorbehalten bleiben.

2. Rechtsfolgenabschätzung

a) Die Verlängerung der Kündigungs- und Überlegungsfristen verringert bei allen Mieterinnen und Mietern von Objekten, die keine Anschlussförderung erhalten haben, den Druck, sich bei Mieterhöhungen äußerst kurzfristig über die Fortsetzung des Mietverhältnisses beziehungsweise den Umzug in eine andere zu suchende Wohnung entscheiden zu müssen.

b) Der Wegfall des Kostenmietprinzips schränkt bei Zwangsversteigerung oder bei wirtschaftlichem Wechsel des Verfügungsberechtigten bei den Objekten zu a) die Spielräume für Mieterhöhungen erheblich ein und schafft insofern größere Planungssicherheit für die Bestandsmieterhaushalte.

c) Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit zur barwertigen Rückzahlung der Aufwendungsdarlehen unterliegen 50 vom Hundert der nach Rückzahlung frei werdenden Wohnungen nicht mehr den öffentlichen Wohnungsbindungen. Die Anzahl der im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaus gebundenen Wohnungen wird sich somit nach Inkrafttreten des Gesetzes über das bisher planmäßig zu verzeichnende Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" in den geförderten Objekten hinaus verringern.

D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter as Wohnraumgesetz Berlin hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen D Männern. Es wendet sich unmittelbar an Frauen und Männer sowie an juristische Personen des Privatrechts. Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein.

Auswirkungen auf die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten.