Mietwohnungen
Dem Mieter wird durch die Informationspflicht des Erwerbers die Möglichkeit gegeben, sich zeitnah um Alternativen der Wohnraumversorgung zu bemühen.
Zu Absatz 3: Absatz 3 stellt klar, dass die in § 4 getroffenen Regelungen über das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" für Objekte, die keine Anschlussförderung erhalten haben, von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 unberührt bleiben.
Zu § 7:
Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei vollständiger Rückzahlung § 7 regelt das Ende der öffentlichen Bindung bei selbstgenutztem Wohneigentum. Besteht die Selbstnutzung zum Zeitpunkt der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung, so wird der Förderzweck offensichtlich auch weiterhin erfüllt, sodass die rechtliche Bindung mit der Rückzahlung endet. Dies gilt auch bei einer Kündigung des Darlehensvertrages. Ein vorzeitiges Ende der Bindung für eine Einliegerwohnung in einem Eigenheim soll zulässig sein. Hier findet der Anspruch auf Selbstnutzung keine Anwendung, da bei unberechtigter Selbstnutzung der Förderanspruch entfällt. Geregelt ist das Ende der Bindung bei Umwandlung einer öffentlich geförderten Mietwohnung in eine Eigentumswohnung.
Zu § 8:
Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei freiwilliger vorzeitiger nicht vollständiger Rückzahlung § 8 bestimmt für den Fall des Schuldnachlasses bei freiwilliger vorzeitiger nicht vollständiger Rückzahlung des Förderdarlehens das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" mit dem Zeitpunkt der vollständigen Rückzahlung des vereinbarten Betrages.
Zu § 9:
Wohneigentum - Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei Niederschlagung, Erlass oder besonderer Zahlungsvereinbarung nach einer aus wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlichen Veräußerung
Zu Absatz 1:
In Satz 1 wird die Wirkung eines Erlasses oder einer Niederschlagung gemäß § 59 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung auf die Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei selbst genutztem Wohneigentum bestimmt. Danach gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Erlassvereinbarung oder der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, der den Erlass ausspricht, beziehungsweise bis zum Zeitpunkt der unbefristeten Niederschlagung.
Satz 2 legt fest, dass die Regelung des Satzes 1 sowohl für geborene Eigentumswohnungen, die als solche mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, als auch für gekorene Eigentumswohnungen, die durch Umwandlung von öffentlich geförderten Mietwohnungen entstanden sind, gelten soll. Eine gekorene Eigentumswohnung gilt danach als selbstgenutzt, wenn sie vom Verfügungsberechtigten oder seinen Angehörigen als Berechtigte im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes selbst genutzt wird; erfolgt in dem Falle die Eigennutzung nach Abschluss der Erlassvereinbarung oder der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, der den Erlass ausspricht, bzw. nach der unbefristeten Niederschlagung, so gilt die Wohnung vom Beginn der Eigennutzung an nicht mehr als öffentlich gefördert.
Zu Absatz 2:
Es gibt eine erhebliche Zahl von Objekten, bei denen durch Ehescheidung, Arbeitslosigkeit Krankheit oder Tod wirtschaftliche Notlagen eintreten, die den Verkauf eines Wohneigentumsobjekts unvermeidbar machen. Insbesondere die gegenwärtige Marktsituation führt häufig dazu, dass der zu erzielende Verkaufspreis nicht ausreicht, alle Verbindlichkeiten abzudecken. Die im Rang an letzter Stelle im Grundbuch stehenden öffentlichen Darlehen bleiben dann als Schuld bestehen. Sofern der Verfügungsberechtigte die öffentlichen Mittel nicht oder nicht vollständig zurückzahlen kann, gilt das Objekt weiterhin als öffentlich gefördert und der Erwerber hat Nutzungseinschränkungen in Bezug auf die Vermietung, die gewerbliche Nutzung und den Weiterverkauf. Die Pflicht zur Rückzahlung bleibt für den ursprünglichen Verfügungsberechtigten erhalten und wird bisher regelmäßig durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Investitionsbank Berlin und dem Schuldner zur Rückzahlung in Raten realisiert. Diese Rückzahlung kann sich jedoch über Jahre erstrecken. Bei diesen Objekten gibt es nur ein geringes Interesse an dem Erhalt der Belegungsbindung.
Satz 1 sieht vor, dass bei diesen Objekten das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung eintritt. Damit entfallen die Nutzungseinschränkungen für den Erwerber. Werden Objekte nicht mehr mit Nutzungsbeschränkungen veräußert, lässt sich in der Regel ein höherer Verkaufspreis erzielen. Das bietet den Vorteil, dass mögliche Ausfälle an öffentlichen Darlehen niedriger sind und der bisherige Verfügungsberechtigte eine geringere Schuldenlast abzutragen hat.
Satz 2 legt fest, dass die Regelung des Satzes 1 sowohl für geborene Eigentumswohnungen, die als solche mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, als auch für gekorene Eigentumswohnungen, die durch Umwandlung von öffentlich geförderten Mietwohnungen entstanden sind, gelten soll. Eine gekorene Eigentumswohnung gilt danach als selbstgenutzt, wenn sie vom Verfügungsberechtigten oder seinen Angehörigen als Berechtigte im Sinne des WoBindG selbst genutzt wird.
Zu § 10:
Überleitungsvorschrift für das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei vorzeitiger nicht vollständiger Rückzahlung aufgrund Vertrag, Erlass oder Niederschlagung
Zu Absatz 1:
Die vorzeitige Rückzahlung von Darlehen aus Wohnungsbaufördermitteln ist im Sozialen Mietwohnungsbau derzeit unter anderem bei Wohnungen der Wohnungsbauprogramme 1972 bis 1976 möglich. In diesem Zeitraum sind rund 48.000 der derzeit insgesamt noch rund 161.000 Mietwohnungen im Sozialen Wohnungsbau gefördert worden.
Das Land Berlin hat ab 2001 die Möglichkeit einer Rückzahlung der Aufwendungsdarlehen zum Barwert eröffnet.
Grundlage für die Rückzahlung ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Verfügungsberechtigten verpflichtet sind, einen Betrag in Höhe des jeweils festgestellten Förderbarwerts, abzüglich einer Summe in Höhe einer letzten Rate sofort beziehungsweise bis zu den im Vertrag genannten Terminen zurückzuzahlen. Die letzte Rate dagegen wird erst am ersten Tag des letzten Monats des sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden planmäßigen Tilgungszeitraums fällig, eine vorzeitige Rückzahlung dieser Rate ist derzeit ausgeschlossen.
Damit tritt das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" erst mit der Zahlung der letzten Rate, das sind regelmäßig rund 21 Jahre nach Zahlung des ersten Teilbetrages, ein.
Die vertragliche Vereinbarung sieht weiterhin vor, dass bei einer Änderung der Rechtslage (zum Beispiel aufgrund gesetzlicher Änderungen), die ein früheres Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" ermöglichen, die Verfügungsberechtigten die Änderungen abweichend von dem Vertrag im Wege der Optionsausübung in Anspruch nehmen können. Nach Inkrafttreten des Gesetzes darf die letzte Rate auch vor der vereinbarten Fälligkeit gezahlt werden.
Die Überleitungsvorschrift sorgt dafür, dass in den Fällen bei denen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine vorzeitige Rückzahlung des Hauptbetrages stattgefunden hat, die in § 5 genannte Frist von 20 Kalenderjahren bereits am Tag nach der Zahlung des Hauptbetrages beginnt, sofern der insgesamt vereinbarte Betrag innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gezahlt wird.
In Fällen, in denen die Frist für die Rückzahlung des verbleibenden Betrages verstrichen ist, tritt das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" entsprechend der Regelung in § 5 mit Ablauf des 20. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung des verbleibenden Betrages ein, längstens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wären.
Zu Absatz 2: Satz 2 legt fest, dass die Regelung des Satzes 1 sowohl für geborene Eigentumswohnungen, die als solche mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, als auch für gekorene Eigentumswohnungen, die durch Umwandlung von mit öffentlichen Mitteln geförderten Mietwohnungen entstanden sind, gelten soll. Eine gekorene Eigentumswohnung gilt danach als selbstgenutzt, wenn sie vom Verfügungsberechtigten oder seinen Angehörigen als Berechtigte im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes persönlich genutzt wird; erfolgt in dem Falle die Eigennutzung nach der Rückzahlung, so gilt die Wohnung bis zum Beginn der Eigennutzung, mindestens bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, als öffentlich gefördert.
Zu Absatz 3: Absatz 3 regelt im Rahmen der Überleitungsvorschrift das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" bei vorzeitiger, nicht vollständiger Rückzahlung aufgrund Vertrag, Erlass oder Niederschlagung für Eigentumsobjekte des Sozialen Wohnungsbaus (Eigentumsprogramm A).
Mit Satz 1 wird geregelt, dass in den Fällen nach § 9, in denen die Vereinbarung zur Rückzahlung in Raten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurde, das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" mit Inkrafttreten des Gesetzes eintritt. Für diese „Altfälle" würde nach der bisher geltenden Rechtslage die Eigenschaft „öffentlich gefördert" der Wohnung bei einer entsprechenden Anwendung von § 15 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a Wohnungsbindungsgesetz zum Ende des Kalenderjahres enden, nach dem die Darlehen nach Maßgabe der ursprünglichen Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt worden wären.
Mit Satz 2 soll sichergestellt werden, dass in dem Fall, in dem neben den Darlehen auch Aufwendungs- und Zinszuschüsse bewilligt worden sind, die Bindungen erst entfallen, wenn die Aufwendungs- und Zinszuschüsse nicht mehr gewährt werden. Die Wohnung gilt dann mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung der Zuschüsse vermindern (Förderungszeitraum), wenn dieser Zeitpunkt nach dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes liegt, und mindestens bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes als öffentlich gefördert, wenn dieser Zeitpunkt vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes liegt.
Zu Absatz 4:
Mit Satz 1 wird geregelt, dass in den Fällen des § 6, in denen der Erlass bzw.