Spielhallen

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Erstes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin Vom

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen:

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel I

1. § 61 wird wie folgt gefasst: „§ 61

Vorrang anderer Gestattungsverfahren

Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen

1. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern und Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen, oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude,

2. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind,

3. Anlagen, die nach Geräte- und Produktsicherheitsrecht einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen,

4. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz bedürfen.

Für Anlagen nach Satz 1 nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr."

2. § 62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe b.

b) Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: „3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung,

b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m;"

c) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden zu den Nummern 4 bis 15.

d) Die neue Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird das abschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird folgender neuer Buchstabe e angefügt: „e) Dämmungen in und auf Dächern, ausgenommen bei Hochhäusern;" Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung

a) Allgemeines:

Die Formulierungen des § 61 BauO Bln, der den Vorrang anderer Gestattungsverfahren regelt, haben in der Anwendung und Auslegung zu Problemen geführt.

Mit Urteil vom 21. Juli 2010 (Az. VG 19 K 251/09) hat das Verwaltungsgericht Berlin die durch die Berliner Verwaltung bislang vorgenommene Auslegung des § 61 BauO Bln, wonach Spielhallen grundsätzlich einem bauaufsichtlichen Verfahren unterliegen, in Zweifel gezogen. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass es bei den nach dem Gewerberecht genehmigungsbedürftigen Spielhallen wegen § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln keiner separaten Baugenehmigung bedarf. Die Verwaltung sah bislang den Vorrang gewerberechtlicher Gestattungsverfahren nur für die baulichen Anlagen, bei denen der Beurteilungsschwerpunkt eindeutig im Gewerberecht liegt. Dies sind aber nur die überwachungsbedürftigen Anlagen, z. B. Druckbehälter oder Dampfdruckkessel, die dem Rechtskreis des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes zuzuordnen sind. Das Gericht hat den Vorrang des gewerberechtlichen Gestattungsverfahrens nunmehr so weit ausgelegt, dass auch Spielhallenkonzessionen unter die Vorrangsregelung des § 61 BauO Bln fallen. In der Konsequenz genehmigen nun die in Baufragen nicht kompetenten Gewerbeaufsichtsämter der Bezirke als zuständige Fachbehörden die Gebäude mit Spielhallennutzung, obwohl der Beurteilungsschwerpunkt im Bauordnungsrecht liegt. Dabei fehlen den Gewerbeaufsichtsbehörden jegliche dem Bauordnungsrecht entsprechende Verfahrensregelungen, um bauaufsichtliche Sicherheitsstandards durchzusetzen. Diesem Missstand soll durch eine Neufassung des § 61 BauO Bln begegnet werden, so dass künftig wieder eine separate Baugenehmigung für eine bauliche Anlage „Spielhalle" erteilt wird ­ unabhängig von der Frage der künftigen Betreiber, die lediglich für den Betrieb der Spielhalle eine Konzession haben müssen.

In diese Neufassung fließen weitere redaktionelle Änderungen ein, um die Abgrenzung zwischen bauordnungsrechtlichen Verfahren und anderen Gestattungsverfahren unmissverständlich zu regeln.

In § 62 BauO Bln werden weitere nachträgliche Dämmmaßnahmen und der Einbau von Solaranlagen verfahrensfrei gestellt. Mit diesen Verfahrenserleichterungen werden zusätzliche Anreize für Maßnahmen zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz geschaffen.

b) Einzelbegründung

1. Zu Artikel I Nummer 1 (§ 61 BauO Bln)

Die Vorschrift wird weitestgehend an die Formulierung des § 60 der Musterbauordnung ­ MBO ­ Fassung November 2002 angepasst. Auf das bauordnungsrechtliche Verfahren wird zugunsten des anderen Gestattungsverfahrens verzichtet, bei dem der Beurteilungsschwerpunkt liegt.

Nach Satz 1 Nummer 1 hat das wasserrechtliche Verfahren für Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern Vorrang, nicht aber für Gebäude. Grundsätzlich liegt für Gebäude

­ und nicht nur für Sonderbauten ­ der Beurteilungsschwerpunkt im Bauordnungsrecht.

Satz 1 Nummer 2 ist gegenüber dem Absatz 1 Nummer 2 a. F. unverändert.

In Satz 1 Nummer 3 entfällt der Begriff Gewerberecht und wird dahingehend präzisiert, dass nur noch die überwachungsbedürftigen Anlagen des Geräte- und Produktsicherheitsrechts erfasst werden. Es bedarf keines bauaufsichtlichen Verfahrens, da für diese Anlagen der Beurteilungsschwerpunkt in diesem spezifischen Sicherheitsrecht liegt.

Satz 1 Nummer 4 ist gegenüber dem Absatz 1 Nummer 4 a. F. unverändert.

Satz 2 ersetzt Absatz 2 a. F.; es wird klargestellt, dass die zuständige Fachbehörde in den Fällen des Satzes 1 die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahrzunehmen hat. Somit ist die Fachbehörde, die für den jeweiligen Schwerpunkt über die erforderliche Beurteilungskompetenz verfügt, nicht nur für das präventive Genehmigungsverfahren und den Vollzug zuständig, sondern kann auch repressive Maßnahmen ergreifen.

Der bisherigen Festlegung des Absatzes 2 Satz 2 a. F., nach der die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich von der Fachbehörde zu beteiligen ist, bedarf es aufgrund der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nach Satz 1 nicht mehr.