Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und

Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach § 3.

Zuordnung zu den Stufen und Überleitungsstufen des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2

Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 werden auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgebenden Amtes mit dem Grundgehalt, das ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) am 1. August 2011 zustehen würde, den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 4 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz ­ BerlBesNG) (dieses Gesetz, Angabe Fundstelle) zugeordnet. § 2 Absatz 1 Satz 2 sowie Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 6:

Aufstieg bei Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes oder zu einer Überleitungsstufe des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2:

(1) Bei der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 4 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz ­ BerlBesNG) (dieses Gesetz, Angabe Fundstelle) auf der Grundlage des Grundgehaltes ab der Lebensaltersstufe 3 der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, das gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) am 1. August 2011 zustehen würde, wird die nächsthöhere, bei der Zuordnung zu einer Überleitungsstu18 fe des Grundgehaltes der Anlage 4 wird die dazugehörige Stufe zu dem Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensaltersstufe nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Artikels III des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom (einfügen: Datum dieses Gesetzes, Angabe der Fundstelle) erreicht worden wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Artikels I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz ­ BerlBesNG) (dieses Gesetz, Angabe Fundstelle).

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin in der Fassung des Artikels I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz ­ BerlBesNG) (dieses Gesetz, Angabe Fundstelle) bei der Zuordnung auf der Grundlage des Grundgehaltes nach den Lebensaltersstufen 1 und 2 der Besoldungsgruppe R 1, das gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) am 1. August 2011 zustehen würde, mit der Zuordnung zur Stufe 1 des Grundgehaltes der Anlage 4 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz ­ BerlBesNG) (dieses Gesetz, Angabe Fundstelle).

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden bei der Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 4 oder bei der Zuordnung zu den der Überleitungsstufe zu Stufe 4 folgenden Stufen oder Überleitungsstufen die Erfahrungszeiten ab der Stufe 5 um je ein Jahr verkürzt.

(4) Abweichend von Absatz 1 wird bei der Zuordnung zur Stufe 1 der Anlage 4 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz ­ BerlBesNG) (dieses Gesetz, Angabe Fundstelle) in den in Absatz 2 geregelten Fällen sowie bei der Zuordnung zur Stufe 2 der Anlage 4 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz ­ BerlBesNG) (dieses Gesetz, Angabe Fundstelle) auf der Grundlage des

Grundgehaltes der Lebensaltersstufe 4 der Besoldungsgruppen R 1, das gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362) am 1. August 2011 zustehen würde die Erfahrungszeit in der Stufe 4 um ein Jahr verlängert.

§ 7:

Verzögerung des Aufstiegs, Ruhen für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2:

(1) Der Aufstieg nach § 6 verzögert sich um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge.

Satz 1 gilt nicht für Zeiten nach § 38 a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin vom (Datum Zweites Dienstrechtsänderungsgesetz, Fundstelle) in der Fassung des Artikels III des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom (einfügen: Datum dieses Gesetzes, Angabe der Fundstelle), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz ­BerlBesNG) (dieses Gesetz, Angabe Fundstelle), soweit diese nicht bereits nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Überleitungsfassung für Berlin oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht berücksichtigt wurden. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder des Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch für die Zeit des Ruhens.

Artikel III: Änderung des Landesbeamtengesetzes