Ausbildung

Mit der Neufassung des § 61 SchulG, welche eine Klarstellung bewirken soll, wird der Beschlusslage der Kultusministerkonferenz bei der Einordnung und Bewertung deutscher Schulabschlüsse sowie ausländischer Abschlüsse, von an ausländischen Schulen erbrachten schulischen Leistungen und dort erworbenen Studienbefähigungen Rechnung getragen.

Bereits seit dem Jahr 2000 gilt die Regelung der Kultusministerkonferenz zur Vermeidung von Umgehungstatbeständen (Beschluss AG Bewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 25.01.2000). Diese sieht ausdrücklich vor, dass ausländische Reifezeugnisse, die unter Verkürzung der Ausbildungsdauer oder Umgehung des hiesigen Schulsystems durch den Besuch ausländischer Schulen erworben wurden, nicht unmittelbar zu einer Studienberechtigung führen beziehungsweise diese im Einzelfall von weiteren Auflagen abhängig gemacht werden kann.

Im Jahr 2006 wurde zudem die „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der KMK vom 15.04.1994 i.d.F. vom 21.09.2006) grundlegend geändert.

Die geänderte Beschlusslage hatte bereits in der vorherigen Fassung des § 61

SchulG ihre Berücksichtigung gefunden. Bei der Rechtsanwendung hat sich jedoch Klarstellungsbedarf offenbart, insbesondere ist es teilweise zu Fehlauslegungen der Vorschrift gekommen. Daher ist deutlicher hervorzuheben, wie das Bewertungs- und Anerkennungsverfahren durchgeführt wird, wenn eine gezielte Verkürzung der Ausbildungsdauer vorliegt, wenn der Abschluss unter Umgehung des hiesigen Schulsystems an einer ausländischen Schule erworben wurde oder wenn kein vergleichbarer vollschulischer Bildungsgang eingerichtet ist beziehungsweise kein vergleichbarer Abschluss vergeben wird.

Die Regelung des § 61 SchulG legt Gewicht auf die Betrachtung des gesamten Bildungsverlaufs im Fokus des Bewertungsverfahrens und macht deutlich, dass die Entscheidung im Rahmen des Bewertungs- und gegebenenfalls Anerkennungsverfahrens im Ermessen der zuständigen Schulaufsichtbehörde stehen muss. Dies bedingt eine wesentlich differenziertere Darstellung der unterschiedlichen Bewertungs/Anerkennungsansätze. Dabei wird auch das Verfahren zur Bewertung/Anerkennung von deutschen Bildungsnachweisen dahingehend konkretisiert, dass nur tatsächlich erworbene Schulabschlüsse bewertet werden können. Es wird also ausdrücklich auf die Vergleichbarkeit der von den Ländern vergebenen Abschlüsse selbst abgestellt.

Einzelne Halbjahres-/Jahreszeugnisse oder sonstige schulische Teilleistungen können aufgrund der unterschiedlichen Definition und Staffelung der Abschlüsse nicht bewertet werden.

Zu 4.

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, welche sich aus Artikel I ergibt.

Zu 5.

Durch die Änderung wird die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nachzugehen und gegebenenfalls mit der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzuarbeiten, auf Schulen in freier Trägerschaft ausgedehnt. Die Verpflichtung, die körperliche und seelische Unversehrtheit der ihnen anvertrauen Schülerinnen und Schüler zu schützen besteht auch für Schulen in freier Trägerschaft. Es ist folgerichtig, diese Verpflichtung durch Handlungsgebote zu konkretisieren.

Zu. 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, welche sich aus Artikel I ergibt.

Zu Artikel III

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule neu bekanntzumachen. Dies dient der Lesbarkeit und somit der Bürgerfreundlichkeit.

Zu Artikel IV

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

B. Rechtsgrundlage: Art. 59 Absatz 2 VvB

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Die Ausdehnung der Pflichten nach § 5a SchulG auf Schulen in freier Trägerschaft kann für diese Verwaltungskosten verursachen. Diese lassen sich jedoch nicht beziffern und werden als gering eingeschätzt.

D. Gesamtkosten:

Bis auf die unter C. erwähnten nicht bezifferbaren Kosten entstehen keine weiteren Kosten.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

Die gesetzlichen Regelungen ihaben keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung.

Berlin, den 17. Mai 2011

Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Prof. Dr. E.