Beamtenversorgung

Zu § 3 (Zuordnung der Aufgaben):

Zu § 3 Absatz 1 Die beim BBGes bestehenden Institute werden unter fachlichen Gesichtspunkten als eigenständige Bereiche zunächst folgenden ChariteCentren zugeordnet:

1. Das Pharmakovigilanz- und Beratungszentrum (PVZ) Embryonaltoxikologie wird dem CC 4

(Therapieforschung) zugeordnet.

2. Das Institut für Toxikologie und Pharmakologie, Klinische Toxikologie und Giftnotruf Berlin wird dem ChariteCentrum 5 (Diagnostische und präventive Labormedizin) zugeordnet

3. Das Institut für Tropenmedizin und Internationale Gesundheit wird dem ChariteCentrum 12

(Innere Medizin und Dermatologie) zugeordnet.

Die weitere Zuordnung und Strukturierung in den Charite-Centren obliegt dem Vorstand der Charite innerhalb seiner Organisationsgewalt.

Zu § 3 Absatz 2 Die Integration und die Aufgabenübertragung auf Beteiligungsunternehmen, z. B. des Instituts für Toxikologie in die bereits gegründete Labor Berlin - Charite Vivantes GmbH, wird ausdrücklich zugelassen.

Zu § 4 (Finanzierung):

Zu § 4 Absatz 1 und 3

Zur Finanzierung der zu erbringenden Leistungen erhält die Charite einen jährlichen Zuschuss auf Grundlage einer Finanzierungs- und Leistungsvereinbarung, der bei Kapitel 1140 ­ Verbraucher- und Gesundheitsschutz -, Titel 68550 ­ Zuschuss an die Charite für gesundheitliche Aufgaben - veranschlagt ist. Die Mittel umfassen Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.

Die Höhe des Zuschusses für die Jahre 2012 bis 2015 sowie Einzelheiten zur Überlassung des Anlagevermögens werden in einer Finanzierungsvereinbarung im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung geregelt.

Zu § 4 Absatz 2 Integrationskosten werden durch SenGUV im gegenseitigen Einvernehmen bis zur einer Höhe von 750.000 Euro auf Grundlage einer durch die Charite wertmäßig untersetzten Aufstellung der Integrationsmaßnahmen der Charite einmalig getragen. Um eine reibungslose Integration zu gewährleisten, werden die Integrationskosten bereits im Haushaltsjahr 2011 gewährt. Die Verwendung kann gemäß der sukzessiv geplanten Verlagerung von Organisationseinheiten zu Standorten der Charite im Zeitraum 2011 bis einschließlich 2013 erfolgen. Sie kann auch durch Beteiligungsunternehmen der Charite erfolgen, soweit diesen die weitere Wahrnehmung vereinbarter Leistungen übertragen wird. Die Verwendung ist jeweils anschließend unverzüglich zu belegen. Nicht verwendete Mittel werden bis 2014 der SenGUV erstattet.

Zu § 5 (Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse):

Zu § 5 Absatz 1 Nach § 5 Absatz 1 gehen die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse (Stand 31.12.2011) der beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildenden mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen, über.

Zu § 5 Absatz 2 Es wird klargestellt, dass betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ausgeschlossen sind.

Zu § 5 Absatz 3 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in fortgesetzter Rechtsprechung (zuletzt mit Urteilen vom 28.9.2006, - 8 AZR 704/05 - und - 8 AZR 441/05 -) betr. den Übergang von Arbeitsverhältnissen auf die rechtsfähige öffentlich-rechtliche „Stiftung Oper Berlin") entschieden, dass der Landesgesetzgeber durch Gesetz die Ausgliederung von Betrieben gesetzlich festlegen kann, ohne dass dabei den vom Übergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Widerspruchsrecht zusteht. Ein solcher Ausschluss des Widerspruchsrechts verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Durch § 5 Absatz 3 wird dies nochmals klargestellt.

Zu § 5 Absatz 4 Es wird festgelegt, dass die vom Übergang ihrer Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nach Absatz 1 betroffenen Beschäftigten über den Ausschluss des Widerspruchsrechts und über die Regelungen zur Besitzstandswahrung schriftlich zu unterrichten sind.

Zu § 6 (Zusatzversorgung der übergeleiteten Beschäftigten):

Zu § 6:

Die Beschäftigten, die vom Land Berlin auf die Charite übergegangen sind, werden hinsichtlich der zusätzlichen Alterssicherung so abgesichert, als wenn sie beim Land Berlin weiterbeschäftigt worden wären.

Zu § 7 (Versorgungslastenteilung):

Zu § 7:

Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Berlin und der Charite für die Beamtinnen und Beamten, die auf die Charite übergegangen sind, richtet sich nach § 107 b des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz) in der für das Land Berlin jeweils geltenden Fassung.

Zu § 8 (Auflösung des BBGes):

Zu § 8 Absatz 1 Die Vorschrift regelt, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2012 der durch Beschluss des Senats von Berlin vom 1. November 1994 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 als nichtrechtsfähige Anstalt mit der Wirtschaftsform nach § 26 LHO gegründete BBGes aufgelöst wird.

Zu § 8 Absatz 2 Nach der Auflösung des BBGes wird die Fachaufsicht neu geregelt. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und rechtmäßige Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgaben des Landes, liegt weiterhin unverändert bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung.

Die Fachaufsicht über die übertragenen Aufgaben wird gemeinsam mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt, da die Charite nach dem Berliner Universitätsmedizingesetz i. V. m. dem Berliner Hochschulgesetz grundsätzlich der Aufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung unterliegt.

Das Fach- und Finanzierungscontrolling richtet sich nach der Finanzierungsverantwortung für den Zuschuss der Aufgaben der zu übertragenden Institute des BBGes in der Charite.

Zu § 9 (Folgeänderungen):

Diese Vorschrift ist eine Folgeänderung zu § 8. Aufgrund der Auflösung des BBGes sind die in Nummer 13 Absatz 4 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472 enthaltenen Worte „Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben" zu streichen und das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz diesbezüglich zu ändern.

Zu § 10 (Inkrafttreten):

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2012.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) in der Fassung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 872).

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Durch die Integration des BBGes in die Charite entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten oder Kostenersparnisse für Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen.

D. Gesamtkosten:

Da die Charite nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes die Aufgaben von drei Instituten des BBGes fortführen soll, ist für 2012 bis 2015 ein Zuschuss bis zur Höhe von 1,82 Mio. vorgesehen, der bei Kapitel 1140, Titel 68550 ­ Zuschuss an die Charite für gesundheitliche Aufgaben - veranschlagt wird.

Das Anlagevermögen der Organisationseinheiten des BBges wird mit dem Restbuchwert mit dem Stand vom 31.12.2011 der Charite zur Nutzung überlassen.

Die Charite erstattet SenGUV ein Nutzungsentgelt für das überlassene Anlagevermögen. Gleiches gilt für Beteiligungsunternehmen der Charite, soweit diesen die Wahrnehmung vereinbarter Leistungen übertragen wird.