Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28 Dezember 1960 ABl 1961 S 742 weist das Plangebiet als Waldgebiet aus

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Textliche Festsetzungen

Nachrichtliche Übernahme

III. Auswirkungen des Bebauungsplans

1. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung und Arbeitsstätten

2. Auswirkungen auf die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern

3. Finanzielle Auswirkungen

IV. Verfahren

1. Aufstellungsbeschluss

2. Begründung der dringenden Gesamtinteressen Berlins

3. Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

4. Frühzeitige Trägerbeteiligung gemäß § 4 BauGB

Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung

5. Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Ergebnis der Behördenbeteiligung

Änderung der Nutzungszuordnungen nach der Behördenbeteiligung gemäß § 4 BauGB 6 Erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. Bereits seit 1990 wurden von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz verschiedene Standortuntersuchungen für einen dauerhaften Wohnwagenstellplatz für auswärtige Sinti und Roma durchgeführt, um eine langfristige Lösung für das alljährlich wiederkehrende Problem der saisonalen Unterbringung in Deutschland lebender Sinti und Roma zu erreichen. Der Standort Dreilinden erfüllt die geforderten Kriterien nach kurzfristiger und dauerhafter Verfügbarkeit, Anschluss an das Hauptverkehrsstraßennetz, keine unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung und möglichst geringen Kostenaufwand für die Herrichtung und den Betrieb. Die Wahl des Platzes hat die Zustimmung des Verbandes der deutschen Sinti und Roma.

Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) weist das Plangebiet als Waldgebiet aus. Es ist Teil der Zone III des Wasserschutzgebietes Beelitzhof und des Landschaftsschutzgebiet Düppeler Forst. Diese Ausweisungen lassen eine Nutzung als Wohnwagenstellplatz nur mithilfe von Ausnahmegenehmigungen zu.

Die Ausweisung von Waldgebieten im Baunutzungsplan ist nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet worden. Sie entspricht der Festsetzung von Flächen für Forstwirtschaft (§9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG 60). Die Grundstücke im Waldgebiet sind nicht bebaubar.

Für die planungsrechtliche Sicherung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Wohnwagenstellplatz ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.

2. Plangebiet 2.1.Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt im Bezirk Steglitz- Zehlendorf, Ortsteil Nikolasee, im Südwesten der BAB

- Anschlussstelle Zehlendorf -, südlich der Potsdamer Chaussee (B1) und westlich der BAB

Die Landesgrenze zu Brandenburg ist ca. 350 m in südlicher Richtung entfernt. Im Norden verläuft im Abstand von 50-100 m die Potsdamer Chaussee (B1). Der Geltungsbereich umfasst das Gelände des ehemaligen Stauraums am früheren Grenzkontrollpunkt Dreilinden bis zur östlich gelegenen Grundstücksgrenze des abgetragenen Motels sowie die nördlich des Stauraums gelegene Zu- und Abfahrt zum Zollamt Dreilinden zwischen Potsdamer Chaussee und verlängerter östlicher Grundstücksgrenze des Stauraums. Nördlich der Potsdamer Chaussee, in einer Entfernung von ca. 250 m, beginnt hinter einer Grünanlage an der Dreilindenstraße ein Wohngebiet mit Schulen, Kinder- und Seniorenheimen, Kirche und Gemeindehaus.

Bestand

Das Plangebiet liegt am Rand des Waldgebietes Düppeler Forst mit altem Mischwaldbestand aus vorrangig Eichen und Kiefern. Das Gebiet lag bisher insgesamt im Landschaftsschutzgebiet und ist sowohl für die Erhaltung und Verbesserung des Naturhaushaltes als auch als Erholungswald im Berliner Süden stadträumlich bedeutsam. Mit Veröffentlichung der Verordnung über die Einschränkung des Schutzes von Landschaftsteilen des Düppeler Forstes vom 31. März 2011 (GVBl.Nr. 9 S. 98) wurde der Landschaftsschutzstatus für Teilflächen des Bebauungsplans aufgehoben.

Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebietes Beelitzhof.

Der Geltungsbereich umfasst den befestigten ehemaligen Stauraum am früheren Grenzkontrollpunkt Dreilinden mit einer Größe von ca. 28.000 m (ca. 90,00 m x 320,00 m)

- 4 4 sowie die Zufahrt zum Zollamt zusammen 33.350 m². Die seit mindestens 1972 versiegelte Fläche, die bis zum Mauerfall 1989 als Stauraum für den Grenzkontrollpunkt Dreilinden genutzt wurde und seit Öffnung der Grenze in seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr benötigt wurde, dient seit 1995 auf dem östlichen Teil zu ca. zwei Dritteln als provisorischer Wohnwagenstellplatz für durchreisende Sinti und Roma.

Dieser Platz wird vom Caritasverband für Berlin e.V. im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport betreut. Der Betrieb der Anlage wurde auf Grundlage jährlich erteilter Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Wasserschutzbehörde bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz genehmigt.

Verkehrliche Erschließung, ÖPNV-Anbindung Erschlossen wird die ehemalige Staufläche von der Potsdamer Chaussee (B1) durch eine Zuund Abfahrt zum ehemaligen Zollamt Dreilinden (Verlängerung der Isoldestraße).

An der Potsdamer Chaussee/Isoldestraße ist eine Bushaltestelle der Berliner Verkehrsbetriebe. Es besteht Anschluss zum S-Bahnhof Wannsee und nach Zehlendorf Mitte.

Dort bestehen weitere Anschlüsse in die Innenstadt und ins Umland.

Der Platz ist mit mobilen Containern für Aufsicht und Sanitärräumen ausgestattet. Das westliche Drittel des Stauraumes ist gegenwärtig ungenutzt.

Eigentumsverhältnisse

Das Land Berlin hat als Eigentümer das Verfügungsrecht über die Fläche des ehemaligen Stauraums von ca. 28.000 m² zurückerhalten. Vermögensträger sind die Berliner Forsten (SenStadt). Die künftige Trägerschaft wird im Rahmen des Verfahrens geklärt.

Die Fläche östlich an den Stauraum angrenzend wurde ebenfalls dem Land Berlin rückübertragen. Sie wurde im Sommer 2009 an einen Investor verkauft. Die künftige Nutzung ist noch ungeklärt.

Planerische Ausgangssituation Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B)

Am 15. Mai 2009 ist das Landesentwicklungsprogramm Berlin ­ Brandenburg (LEP B-B) in Kraft getreten und hat die bisher geltenden Regelungen aus dem Landesentwicklungsprogramm für den engeren Verflechtungsraum (LEP- e V) vom 02.03.1998 abgelöst (Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. S. 182)).

Die für die Planung relevanten Grundsätze der Raumordnung sind angemessen berücksichtigt worden.

Der Geltungsbereich liegt innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung im Randbereich zur Freiraumverbundfläche des LEP B-B.

Die Nutzbarmachung von Flächen des früheren Grenzkontrollpunktes Dreilinden für die Einrichtung eines Wohnwagenstellplatzes für durchreisende Sinti und Roma steht im Einklang mit dem Grundsatz aus § 5 Abs. 2 Satz 2 LE Pro 2007 der Priorität für die Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen.

Flächennutzungsplan Berlin (FNP)

Im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABI. S. 2666), zuletzt geändert am 17. Februar 2011(ABl.S.438) wird die betroffene Fläche des Geltungsbereichs sowohl als Wald (südwestlicher Teil) als auch als Straßenverkehrsfläche (nordöstlicher Teil) dargestellt.

Entsprechend der Darstellungssystematik des FNP sind geringe Grenzkorrekturen (hier zwischen Wald und Straßenverkehrsfläche) wie in der konkreten Planung des Bebauungsplanentwurfs X-187 möglich.