Wohnwagenstellplatz

Die Nutzung als Wohnwagenstellplatz ist aus der Darstellung Verkehrsfläche bzw. aus der Darstellung Wald als Randkorrektur entwickelbar.

In Anbetracht der Tatsache, dass eine Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung Wohnwagenstellplatz in einer Größe von weniger als 3 ha geplant wird, von der zudem etwa die Hälfte im FNP bereits als Straßenverkehrsfläche dargestellt ist, kommt eine derartige Entwickelbarkeit als untergeordnete Grenzkorrektur gemäß Entwicklungsgrundsatz Nr.6 in Betracht.

Baunutzungsplan

Der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) weist das Plangebiet als Waldgebiet aus. Die Ausweisung von Waldgebieten im Baunutzungsplan ist nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet worden. Sie entspricht der damaligen Festsetzung von Flächen für Forstwirtschaft (§9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG 60) und der heutigen Ausweisung „Fläche für Wald" (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB). Die Grundstücke im Waldgebiet sind nicht bebaubar.

Landschaftsschutzgebiet Düppeler Forst

Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes lag im Landschaftsschutzgebiet LSG ­ 33 Düppeler Forst und unterliegt damit den Zielen des Landschaftsschutzes - der Erhaltung, Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter oder der Erholung.

Die geplante Festsetzung als Sondergebiet ­ Wohnwagenstellplatz berührt Verbotsbestimmungen des § 2 der LSG VO, die bei dauerhafter Nutzung nicht durch „Genehmigungen" oder „Befreiungen" überwunden werden können.

Gleichzeitig dient die Renaturierung der Restflächen mit der Festsetzung als Wald den Zielen des Landschaftsschutzes.

Für die betroffenen Teilflächen war eine Änderung der bestehenden Rechtsverordnung durch Aufhebung des Landschaftsschutzes erforderlich.

Mit Veröffentlichung der Verordnung über die Einschränkung des Schutzes von Landschaftsteilen des Düppeler Forstes vom 31. März 2011 (GVBl.Nr. 9 S. 98) wurde der Landschaftsschutzstatus für Teilflächen des Bebauungsplans aufgehoben.

Wasserschutzgebiet Beelitzhof

Der Standort befindet sich innerhalb des Wasserschutzgebiets Beelitzhof (Schutzzone III).

Gemäß § 4(1) Nr.6 der Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof vom 13.11.1987 ist das Aufstellen von Wohnwagen verboten.

Seit 1995 wird der ehemalige Stauraum saisonal als Wohnwagenstellplatz genutzt und dafür jährlich eine Befreiung vom Verbot gemäß § 9 (1) Nr.2 Wasserschutzgebietsverordnung Beelitzhof erteilt.

Eine dauerhafte Herrichtung und Nutzung als Wohnwagenstellplatz wird nur in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit Umweltschutz und Verbraucherschutz erfolgen, um eine ordnungsgemäße Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagsentwässerung des Grundstücks sowie eine wasserschutzgebietsgerechte Herrichtung der Stellflächen zu gewährleisten.

II. Planinhalt

1. Entwicklung der Planungsüberlegung

Seit 1990 wurden von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz verschiedene Standortuntersuchungen für einen dauerhaften Wohnwagenstellplatz für auswärtige Sinti und Roma durchgeführt.

Wesentliche Eignungskriterien für die Standortwahl waren

- die kurzfristige und dauerhafte Verfügbarkeit

- der Anschluss an das Hauptverkehrsstraßennetz

- keine unmittelbare Nähe zu Wohngebieten, Krankenhäusern und Friedhöfen

- keine Nutzungskonkurrenz durch andere Planungsvorhaben

- und ein möglichst geringer Kostenaufwand für die Herrichtung und den Betrieb der Anlage.

Auf Grundlage dieser Auswahlkriterien wurde die Fläche des ehemaligen Stauraums Dreilinden nach intensiver Prüfung aus 23 stadtweit untersuchten Standorten durch Beschluss des Rates der Bürgermeister vom 12. Oktober 1995 als geeigneter Platz für die Umsetzung ausgewählt. Der Standort Dreilinden erfüllt die genannten Kriterien. Durch den Anschluss an die Potsdamer Chaussee und seiner Nähe zur Autobahn hat das Areal eine gute verkehrliche Anbindung. Außerdem war die nicht mehr benötigte versiegelte Fläche des Stauraums ohne großen finanziellen Aufwand für die Herrichtung sofort verfügbar. Es gab und gibt keine Nutzungskonkurrenz mit anderen Vorhaben.

Das Areal ist gut geeignet, da es weder in unmittelbarer Nähe zu Wohngebieten noch Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen liegt. Darüber hinaus wird durch die Inanspruchnahme dieser bereits versiegelten Fläche bei gleichzeitiger Renaturierung einer Teilfläche als Ausgleichsmaßnahme dem übergeordneten Planungsziel - des schonenden Umgangs mit Grund und Boden - in erheblichem Maße Rechnung getragen.

Die geplante Sondergebietsnutzung ­ Wohnwagenstellplatz - fügt sich nach Art und Maß der Nutzung in die Umgebung ein. Es handelt sich um eine einem Campingplatz vergleichbare Nutzung mit einem geringen Maß überbaubarer Fläche.

Auf Grundlage der Standortuntersuchungen hat die damalige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ­ heute Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung ­ in der Senatsvorlage Nr. 924/03 für eine Teilfläche des ehemaligen Stauraums Dreilinden im Bezirk Steglitz - Zehlendorf in Berlin die einzelnen Maßnahmen für die Bestimmung, Herrichtung und den Betrieb eines festen Standortes für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma festgelegt. Die Senatsvorlage wurde in der Senatssitzung am 18. Februar 2003 beschlossen.

Der Landesverband Deutscher Sinti und Roma Berlin-Brandenburg und die Ausländerbeauftragte des Landes Berlin haben den Standort für geeignet befunden.

2. Intention des Planes

Mit der Ausweisung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnwagenstellplatz soll dieses Areal, dass zur Zeit nur über jährlich erteilte Ausnahmegenehmigungen als Wohnwagenstellplatz genutzt werden darf, dauerhaft und angemessen ausgestattet für durchreisende Sinti und Roma gesichert werden. Mit der Festsetzung des Bebauungsplans X-187 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eindeutige und klare Nutzungszuordnungen getroffen. Gleichzeitig soll die Renaturierung der östlichen Teilfläche durch die Ausweisung als Wald gesichert werden.

3. Umweltbericht

Einleitung

Nach § 2 Abs. 4 BauGB wird bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Der inhaltliche Rahmen für den Umweltbericht ergibt sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.

Neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsbewertung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB werden im Rahmen der Umweltprüfung die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild, Mensch (Erholung, Gesundheit), Kultur- und Sachgüter (Denkmalschutz) (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) abgewogen.

Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans

Das Plangebiet liegt im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, Ortsteil Nikolassee, im Südwesten der BAB

- Anschlussstelle Zehlendorf - südlich der Potsdamer Chaussee (B1) und westlich der BAB (A 115). Der Geltungsbereich umfasst das Gelände des ehemaligen Stauraums am früheren Grenzkontrollpunkt Dreilinden bis zur östlich gelegenen Grundstücksgrenze des abgetragenen Motels sowie die nördlich des Stauraums gelegene Zu- und Abfahrt zum Zollamt Dreilinden zwischen Potsdamer Chaussee und verlängerter östlicher Grundstücksgrenze des Stauraums. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 33.350 m² und wird eingefasst vom Waldgebiet Düppeler Forst mit altem Mischwaldbestand.

Seit Öffnung der Grenze wurde das Areal in seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr benötigt. Seit 1995 wird der östliche Teil zu ca. zwei Dritteln mit Sondergenehmigungen als provisorischer Wohnwagenplatz für auswärtige Sinti und Roma genutzt. Erschlossen wird der ehemalige Stauraum durch eine Zu- und Abfahrt und einen Gehweg von der südlichen Fahrbahn der Potsdamer Chaussee zum ehemaligen Zollamt Dreilinden (Verlängerung der Isoldestraße). Der Platz ist mit mobilen Containern für Aufsicht und Sanitärräumen ausgestattet. Das westliche Drittel des Stauraums ist gegenwärtig für eine Nutzung gesperrt.

Ziel des Bebauungsplans ist die Errichtung eines Wohnwagenstellplatzes. Dazu sollen ca. zwei Drittel des ehemaligen Stauraums im westlichen Teil des Plangebiets für die Aufnahme von 34 Wohnwagen ausgelegt und mit den notwendigen infrastrukturellen Einrichtungen der Ver- und Entsorgung, mit einer Platzverwaltung und sozialer Betreuung hergerichtet werden.

Es ist vorgesehen, den Platz jeweils vom 1. März bis 31. Oktober ausschließlich für durchreisende Sinti und Roma zu nutzen.

Wichtige städtebauliche Kenndaten sind: Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnwagenplatz (westlicher Teil des Plangebiets) Gesamt-Geschossfläche GF von bis zu 800 m² innerhalb der Baugrenzen Anzahl max. zulässiger Vollgeschosse: 1, Begrenzung durch höchstzulässige Oberkante in m über NHN

Die Anlage eines Kinderspielplatzes ist zulässig Waldfläche (östlicher Teil des Plangebiets), Straßenverkehrsfläche über die gesamte Länge der nördlichen Geltungsbereichsgrenze in einer Breite von 16,50 m zuzüglich Anbindung an die Potsdamer Chaussee (B1)

Eine detaillierte Begründung des Planinhaltes und der getroffenen Festsetzungen ist dem Kapitel 4 zu entnehmen.

Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan Fachgesetze Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Im § 1 BNatSchG sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für Deutschland dargestellt. Sie sind darauf ausgerichtet Natur und Landschaft zu schützen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen.

Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 BNatSchG durch die künftigen Festsetzungen in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften der § 13-15 BNatSchG zur Eingriffsregelung anzuwenden.