Begleitbiotop

Erläuterungen:

- naturschutzfachlich ohne Bedeutung §30 nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope

- + naturschutzfachlich geringe Bedeutung §Baum geschützter Baumbestand

- ++ naturschutzfachlich mittlere Bedeutung BV hohe Bedeutung für den Biotopverbund

- +++ naturschutzfachlich hohe Bedeutung Biotopklasse 05: Grünland, Staudenfluren und Rasengesellschaften Westlich der Zufahrtsstraße im Einmündungsbereich zur Potsdamer Chaussee befindet sich eine ruderale Wiese artenarmer Ausprägung. Der Wiesenbestand auf ruderalem Standort (Straßenrand) wird regelmäßig gemäht. Neben typischen Wiesenarten wie Glatthafer, Wiesen-Rispengras und Gemeiner Schafgarbe kommen auch Ruderalpflanzen wie Gemeiner Beifuß, Graukresse, Gewöhnliches Bitterkraut und Gemeines Knaulgras vor.

Biotopklasse 07: Gebüsche, Baumreihen und Baumgruppen Mehrschichtige Gehölzbestände sind gekennzeichnet durch eine überwiegend gepflanzte Baumschicht und eine spontan entstandene Kraut-, Strauch- oder 2. Baumschicht. Die Zufahrt zur Zolldienststelle und der parallel verlaufende Fuß- und Radweg werden von einem jungen Gehölzband getrennt. Der teils dichte, teils lückige Bestand ist über die gesamte Länge in seiner Artenzusammensetzung inhomogen. Folgende Arten wurden kartiert: FeldAhorn, Hain-Buche, Wald-Kiefer, Stiel-Eiche, Johannisbeere, Jungwuchs von Robinie und Spitz-Ahorn sowie Bibernell-Rose (Baumschulrose). Im Unterwuchs finden sich Arten ruderaler Gras- und Staudenfluren.

Der ehemalige Stauraum am Grenzkontrollpunkt Dreilinden wird durch vier ca. 275 m lange, in O-W-Ausrichtung verlaufende, ältere Gehölzstreifen gegliedert; vermutlich forstliche Relikte angrenzender Waldflächen. Vorherrschende Baumart ist die Stiel-Eiche, gefolgt von WaldKiefer und Sand-Birke; weitere Arten s. Baumliste im Anhang des Gutachtens. In die Strauchschicht mischt sich Späte Traubenkirsche, Robinie, Feld- und Spitz-Ahorn, Hasel und Mahonie. In der Krautschicht finden sich in unterschiedlicher Verteilung und Häufigkeit u.a.

Springkraut, Efeu, Weißer Gänsefuß, Große Brennnessel, Mäusegerste, diverse Trespenarten und Knaulgras.

Die mehrschichtigen Bestände haben sich in Abhängigkeit des Nutzungsdrucks teilweise stark ausgelichtet, so dass insbesondere die beiden mittig gelegenen Streifen als einschichtige Baumreihen anzusprechen sind; Strauchschicht und 2. Baumschicht fehlen komplett.

Innerhalb der Baumreihen wurde die provisorische Trinkwasserversorgung hergerichtet, einzelne Bäume dienen als Halterung für die Stromverteilerkästen. Stellenweise ist Zivilisationsmüll und sonstiger Unrat zurückgelassen worden.

Im äußersten NO des Plangebiets im Bereich der aktuellen Zufahrt zum Wohnwagenstellplatz befindet sich eine ältere Strauchpflanzung, in der auch einzelne Bäume stocken. Folgende Arten sind zu nennen: Schlehe, Holunder, verschiedene Baumschulrosen, Robinie, WaldKiefer und eine junge Roß-Kastanie.

Biotopklasse 08: Wälder und Forsten:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird allseitig von Forstflächen umgeben. Aufgrund nicht überall deckungsgleichen Verlaufs von Flurstücksgrenze und tatsächlich vermessener Waldgrenze sind die Forstflächen im Westen und Süden des Plangebiets mit bis zu 2 m angeschnitten und Teil des Geltungsbereichs. Es handelt sich um Mischwaldbestände verschiedener Variationen. Die Biotopklassifizierung wurde hier der aktuellen Erfassung gemäß Umweltatlas entnommen.

Im Norden schließt an die Zufahrtsstraße ein bodensaurer Eichenwald auf Sandboden mit Stiel-Eiche und Nebenbaumart Kiefer an. Das Areal ist zugleich FFH-Lebensraumart (Nr.9190). Gleiches gilt für einen Forstabschnitt, der sich südöstlich ans Plangebiet anschließt; Kiefernforst mit Mischbaumart Eiche. Die Fläche wurde als FFH-LRT Nr. 9170 LabkrautEichen-Hainbuchenwald eingestuft.

Richtung Osten und Süden grenzen Kiefernforste mit unterschiedlicher Beimischung von Laubhölzern an. Richtung Westen wechseln sich Bestände zwischen Nadelholzforsten mit Laubholzarten und Laubholzforsten mit Nadelholzarten kleinflächig ab.

Biotopklasse 12: Bebaute Gebiete, Verkehrsflächen und Sonderflächen

Bei allen übrigen Flächen des Plangebiets handelt es sich mehr oder weniger um Flächen des rollenden oder ruhenden Verkehrs.

Im Norden verläuft die Zufahrtsstraße zur Zolldienststelle Dreilinden; parallel dazu ein asphaltierter, wenig frequentierter Fuß- und Radweg.

Die gesamten Stellflächen des ehemaligen Stauraums sind vollständig versiegelt und werden als Parkplatzflächen eingestuft.

Im westlichen Teil des Plangebiets, der eingezäunt ist und zur Zeit als Wohnwagenstellfläche für die durchreisenden Sinti und Roma nicht zur Verfügung steht, werden stellenweise Baustoffe zwischengelagert.

Die Verlängerung des Fuß- und Radwegs Richtung Osten wird als Plattenweg fortgeführt.

Geschützter Baumbestand nach Berliner Baumschutzverordnung:

Im Bereich des B-Plan Geltungsbereichs stocken 401 eingemessene Bäume, davon erfüllen 209 die Schutzkriterien gemäß Berliner Baumschutzverordnung. Es handelt sich in der Mehrzahl um großkronige, einheimische Bäume wie Stiel-Eiche, Wald-Kiefer und Sand-Birke; vereinzelt kommen auch Trauben-Eiche, Robinie, Winter-Linde, Rot-Eiche, Europäische Lärche und Spitz-Ahorn vor. Alle im Bereich des B-Plan Geltungsbereichs vorhandenen eingemessenen Bäume einschließlich untermassige Bäume und nicht geschützte Arten sind im Anhang mit Angaben zu Artnamen, Stammumfang, Schutzstatus, voraussichtlichem Fällerfordernis wegen Bautätigkeit und zu leistendem Ersatzpflanzumfang aufgelistet. Ihre Standorte sind den Baumbestandsplänen Nr. 1077/2.A+B zu entnehmen.

Schutzgebiete und besonders geschützte Arten:

Das Plangebiet ist weder Teil eines potenziellen oder gemeldeten FFH-Gebiets, noch eines Europäischen Vogelschutzgebiets. Es befindet sich zudem nicht in der Nachbarschaft entsprechender Schutzgebiete. Der Bebauungsplan berührt daher nicht die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist Teil des Landschaftsschutzgebiets LSG-33

Düppeler Forst. Ge- und Verbote sowie genehmigungspflichtige Vorhaben und nicht genehmigungspflichtige Handlungen und Nutzungen regelt die Verordnung zum Schutz von Landschaften des Düppeler Forsts ­ einschließlich des Schlossparks Glienicke und des Volksparks Kleinglienicke ­ im Ortsteil Wannsee des Bezirks Zehlendorf von Berlin vom 26. Juni 1961.

Lineare oder solitäre Gehölzbiotope sind vor allem für Baumbrüter von Bedeutung, wobei innerhalb des Stadtgebietes Siedlungsfolger wie Kohlmeise, Klappergrasmücke, Star, Aaskrähe u.a. vorherrschen. In den lockeren Stadtrandsiedlungen und im Außenbereich treten verstärkt anspruchsvollere Brutvögel wie Girlitz, Stieglitz, Gelbspötter, Fitis u.a. hinzu.

Für Baumhöhlen bewohnende Fledermausarten sind Altholzbestände von großer Bedeutung.

Der Artenbestand an Insekten hängt wesentlich von der jeweiligen Gehölzart (z.B. Eiche), alter und -zustand ab (z.B. vom Vorhandensein von Totholzstrukturen). Typische Insektenarten der Baumreihen sind der Borkenkäfer fressende Vierfleck-Rindenläufer. Zum Zeitpunkt der Kartierarbeiten wurde im Plangebiet und auf angrenzenden Waldflächen der Eichenprozessionsspinner durch eine Fachfirma entfernt.

Von Flächen des Plangebiets wird keine wertvolle Nischenfunktion übernommen. Auch existieren im Plangebiet keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope oder Pflanzen der besonders geschützten Arten.

Prognose bei Durchführung der Planung Baubedingt werden zunächst Teile des heutigen Vegetationsbestands im Zuge der Inanspruchnahme durch die Bebauung und Erschließung entfernt werden müssen. Dies betrifft 319 m² Baumreihen und 1.179 m² Gehölzstreifen. Aufgrund weitgehender Einbindung der vorhandenen Baumreihen und Gehölzstreifen in das städtebauliche Konzept als natürliche Stellplatzabgrenzungen kann der Eingriff deutlich begrenzt werden.

Nach Fertigstellung der Erschließung und Errichtung des Sozial- und Sanitärgebäudes werden unter Ausnutzung der festgesetzten Grundfläche im Bereich neu versiegelter Flächen zukünftig die Biotopfunktionen unterbunden. Es bleibt festzuhalten, dass die betroffenen Flächen keine wertvolle Nischenfunktion übernehmen. Biotopverbundflächen oder nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope sind von der Planung ebenfalls nicht berührt.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Konzepts, das eine weitgehende Integration der vorhandenen Vegetationsflächen in die Planung vorsieht, konnte auf faunistische Untersuchungen im Plangebiet verzichtet werden. Stattdessen wird das Augenmerk auf vorbeugende funktionserhaltende Maßnahmen gesetzt, um der artenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht umfassend Rechnung zu tragen. Zu den Maßnahmen, die abgesehen von der Erstaufforstung i. R. des Baugenehmigungsverfahrens geregelt und damit abgesichert werden, gehören: Schaffung von Nisthilfen für Brutvögel der Mischwälder, Anlage von Fledermausquartieren, vogel- und insektenverträgliche Beleuchtung, Rückbau versiegelter Flächen und Entwicklung von Wald, Bauzeitbeschränkung: Fällarbeiten nur in der vegetationsfreien Zeit und außerhalb von Setz- und Brutzeiten, ansonsten Begehung der Flächen vor Baubeginn durch eine fachkundige Person.

Im Zuge der aktuellen Biotoptypenerfassung wurden auf dem Gelände keine faunistischen Beobachtungen gemacht, die Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG erkennen lassen und damit eine Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans bewirken könnten. Besonders geschützte Tierarten werden nicht gefangen, verletzt oder getötet; deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört. Es ist davon auszugehen, dass es durch das geplante Vorhaben nicht zu einer erheblichen Störung streng geschützter Arten kommt.

Auch liegen keine Hinweise auf Vorkommen flächengebundener Fortpflanzungs- und Ruhestätten signifikant geschützter Arten vor.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans war bisher insgesamt Teil des Landschaftsschutzgebiets Düppeler Forst. Da die Verkehrsflächen (Zufahrten) und die Sondergebietsausweisung Wohnwagenstellplatz den Verbotsbestimmungen des § 2 der LSGVerordnung zuwiderlaufen, ist die rechtliche Kollisionsfreiheit der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen mit der vorgenannten Verordnung nur auf dem Wege der Aufhebung des Landschaftsschutzes für die genannten Teilflächen möglich. Mit Veröffentlichung der Verordnung über die Einschränkung des Schutzes von Landschaftsteilen des Düppeler Forstes vom 31. März 2011 (GVBl.Nr. 9 S. 98) wurde der Landschaftsschutzstatus für Teilflächen des Bebauungsplans aufgehoben.

Dagegen dient die Festsetzung der östlichen Teilfläche mit der Wiedergewinnung als Wald den Zielen der LSG-Verordnung und bleibt daher weiterhin Teil des Landschaftsschutzgebietes Düppeler Forst.

Die Abwägungsentscheidung zu Gunsten des Wohnwagenstellplatzes ergibt sich aus den besonderen, die Belange von Natur und Landschaft überwiegenden Anforderungen der Allgemeinheit.