Ersatzpflanzverpflichtung

Innerhalb der Sondergebietsfläche stocken insgesamt 65 Bäume, davon 34 Stück mit Schutzstatus. Die erforderliche Ersatzpflanzverpflichtung gemäß Baumschutzverordnung in Höhe von 51 Bäumen (Ermittlung siehe Baumliste im Anhang) wird mit dem Anpflanzen der Forstware zur Anlage der Waldfläche (8.956 m²) im östlichen Teil des Plangebiets abgegolten. Weitergehende Pflanzforderungen entstehen nicht.

Es bleibt festzuhalten, dass die betroffenen Flächen keine wertvolle Nischenfunktion übernehmen. Biotopverbundflächen oder nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope sind von der Planung ebenfalls nicht berührt. Im Zuge der aktuellen Biotoptypenerfassung konnten auf dem Gelände keine faunistischen Beobachtungen gemacht werden, die Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG erkennen lassen und damit eine Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans bewirken könnten.

Besonders geschützte Tierarten werden nicht gefangen, verletzt oder getötet; deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört.

Es ist davon auszugehen, dass es durch das beabsichtigte Vorhaben auch nicht zu einer erheblichen Störung streng geschützter Arten kommt. Auch liegen keine Hinweise auf Vorkommen flächengebundener Fortpflanzungs- und Ruhestätten signifikant geschützter Arten vor.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden städtebaulichen Konzepts, das eine weitgehende Integration der vorhandenen Gehölzstreifen in die Planung vorsieht und nur in sehr begrenztem Maß Vegetationsflächen entfernt, wurde auf faunistische Untersuchungen im Plangebiet verzichtet. Stattdessen wird das Augenmerk auf vorbeugende funktionserhaltende Maßnahmen gesetzt, um der artenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht Rechnung zu tragen.

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Folgende planungsrechtliche Maßnahmen tragen der Forderung Rechnung, vermeidbare Beeinträchtigungen zu verhindern bzw. zu minimieren.

1. Sparsamer Umgang mit Grund und Boden:

Allein die Planungsabsicht die Fläche des ehemaligen Stauraums am Grenzkontrollpunkt Dreilinden nachzunutzen, stellt ein sehr effektives Vermeidungsinstrument dar, um die Inanspruchnahme weiterer Freiflächen mit entsprechenden ökologischen Funktionen zu vermeiden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Bereiche mit sehr hoher Vorbelastung auch nach umweltrelevanten Gesichtspunkten zu entwickeln. Gleichzeitig folgt dieser Planungsansatz dem Prinzip des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 BauGB.

2. Veränderung der Flächenaufteilung im Plangebiet

Durch die Verlegung des Wohnwagenstellplatzes vom östlichen Rand des Bebauungsplangebietes (wie noch im Vorentwurf geplant) an den westlichen Rand kann eine erhebliche Minderung der Geräuschbelastung um etwa 3 dB(A) erreicht werden.

3. Vermeidung von Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds

Um Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds zu vermeiden, muss sich die Bebauung in Stil, Gebäudegröße und -höhe in die Umgebung einfügen. Dies erfolgt durch Festsetzung einer Gesamtgeschossfläche, Baugrenzen, einer Anzahl max. zulässiger Vollgeschosse und einer höchstzulässigen Oberkante.

4. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild landschaftsgerecht in gleichartiger Weise wiederhergestellt oder neu gestaltet sind. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG).

Die Rückbaumaßnahme mit anschließender Erstaufforstung dient der Kompensation der Baumfällungen innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans. Der östliche Teilbereich des ehemaligen Stauraums am Grenzkontrollpunkt Dreilinden wird nicht für die dauerhafte Herrichtung und Nutzung als Wohnwagenstellplatz benötigt.

Die Fläche ist komplett zu entsiegeln (8.956 m²) und im Anschluss unter Einbindung der bereits vorhandenen vier Gehölzstreifen aufzuforsten und langfristig als Wald zu entwickeln.

Auch die folgenden Einzelmaßnahmen, die planungsrechtlich nicht geregelt werden oder regelbar sind, werden mit den Berliner Forsten abgestimmt:

Die vorhandene Asphaltbetondecke einschließlich Unterbeton bzw. gebundener Tragschicht sowie Einfassungen wird abgebrochen und fachgerecht entsorgt. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Schicht wird Füll- und Oberboden aufgebracht und bodenverbessernde Maßnahmen durchgeführt. Dabei sind die Vorschriften nach § 12 BBodSchV sowie die DIN 19731 zu beachten. Nach Flächenvorbereitung erfolgt die Pflanzung forstlicher Jungpflanzen gemäß der potenziellen natürlichen Vegetation, Größe 2/0, 30-50 cm, Gesamtpflanzenzahl 6.000 bis 8.000 Stk/ha, Pflanzabstand in der Reihe 50 cm.

Das verwendete Pflanzgut, der dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Art. 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) unterliegenden Baumarten, muss der für das Anbaugebiet geeigneten Herkunft -Mittelund Ostdeutsches Tiefland- entsprechen. Ferner zu beachten ist die Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Berlin (FoVGDV Bln) vom 11. August 2009.

Die Pflanzung ist vor Wildverbiss (hasen-, reh- und schwarzwildsicher) durch einen 1,60 m hohen Zaun mit zwei Toren und Überstiegen zu schützen.

Bei Ausfällen von mehr als 25 % der Pflanzen hat in der unmittelbar auf die Ausfälle folgenden Pflanzperiode die vollständige Nachbesserung der Fehlstellen zu erfolgen.

Die Pflanzung ist bis zum Wuchsstadium der gesicherten Kultur je nach Vitalität der Begleitflora ein- bis zweimal jährlich durch geeignete Maßnahmen zu pflegen. Als gesicherte Kultur gilt eine Pflanzung, wenn sie eine durchschnittliche Mindesthöhe von 1,50 m erreicht hat und mindestens 5 Jahre alt ist (Gewährleistungspflege).

Nach Erfüllung seiner Zweckbestimmung ist der Wildschutzzaun zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen, Voraussetzung für den Zaunrückbau ist die Höhe der Jungpflanzen von 1,70 m.

Die sich anschließende Unterhaltungspflege (Erhalt der Artenvielfalt und der Sträucher bei Pflegehieben, Einzelstammpflege, plenterwaldartige Nutzung) erfolgt im Rahmen der forstlichen Nutzung. Die Kulturpflegearbeiten sind zu extensivieren, der Einsatz von Bioziden ist untersagt.

Die Pflanz- und Pflegemaßnahmen dürfen nicht den Zertifizierungsbestimmungen nach FSC zuwiderlaufen.

Durch die Entsiegelung wird dem Boden, der lange Zeit von der Lebensumwelt abgeschnitten war, die Möglichkeit zur Regeneration gegeben. Der Rückbau versiegelter Flächen ist der direkte Weg verlorengegangene Bodenhaushaltsfunktionen wieder zurück zu gewinnen.

Der entsiegelte Boden wird einen langfristigen Neuentwicklungsprozess durchlaufen.

Entsiegelungen stärken das Naturhaushaltsgefüge, da sie als Flächen für die Versickerung und als Pflanzenstandorte sofort zur Verfügung stehen.

Naturnah angelegte, extensiv und ohne Einsatz von Düngern und Pestiziden bewirtschaftete Forstbestände können ökologisch wichtige Funktionen hinsichtlich des Boden-, Wasser- und Klimahaushaltes erfüllen und bieten Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, darunter viele Vögel, Kleinsäuger und Insekten.

Planungsalternativen:

Anderweitige Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten im Sinne der Prüfung von Standortalternativen im gesamten Stadtgebiet lassen sich nur im Vorfeld eines Bebauungsplanverfahren auf der Ebene des FNP durchführen und stellen damit ein wesentliches Instrument der

Konfliktvermeidung dar, da insbesondere durch die Wahl eines Standortes die wesentlichen nachteiligen Umweltauswirkungen, insbesondere für die Schutzgüter von Natur und Landschaft, vermieden werden können.

Im Flächennutzungsplan Berlin ist seit 1994 der östliche Teil des Stauraums in die Darstellung als Straßenverkehrsfläche einbezogen worden, um kleinteilige andere Nutzungen unterhalb der Darstellungsschwelle an dieser Stelle zu ermöglichen.

Bereits seit 1990 wurden von der damaligen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz verschiedene Standortuntersuchungen für einen dauerhaften Wohnwagenstellplatz für auswärtige Sinti und Roma durchgeführt. Nach intensiver Prüfung wurde im Jahr 1995 der Standort Dreilinden aus 23 stadtweit untersuchten Standorten per Beschluss als geeigneter Platz für die Umsetzung ausgewählt.

Mit der Standortwahl des Bebauungsplan wird dem Prinzip der Konfliktvermeidung und auch der Vorgabe des BauGB nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden durch die dauerhafte Wiedernutzbarmachung des ehemaligen Stauraums am früheren Grenzkontrollpunkt Dreilinden optimal Rechnung getragen, da an anderer Stelle kein weiterer Freiraumverbrauch stattfindet und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, das Gelände nach umweltrelevanten Gesichtspunkten moderat zu entwickeln.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zu Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung als auch aufgrund der Eigentumsverhältnisse kommen andere Standorte im Stadtgebiet als Alternative nicht in Betracht.

In Bezug auf die internen Alternativen zur Ausgestaltung des Plangebiets ­ Festsetzungen zum Planinhalt - sind vom Grundsatz her Varianten hinsichtlich der Nutzung, der Dichte und der Erschließung denkbar.

Im vorliegenden Fall kommen alle drei genannten Punkte nicht zum Tragen, da sich sowohl die festgesetzte Art der Nutzung (Sonstiges Sondergebiet, Straßenverkehrsfläche, Wald), als auch das Maß der Nutzung und die Bauweise innerhalb des SO (zulässige GR 800 m², max. ein Vollgeschoss, Festlegung einer höchstzulässigen Oberkante, Festsetzung einer Baugrenze) an den städtebaulichen Erfordernissen orientieren.

Als Ergebnis der schalltechnischen Untersuchungen wurde die Flächenaufteilung im Plangebiet zugunsten der Verbesserung der Nutzungsqualitäten von der Vorentwurfs- zur Entwurfsfassung des B-Plans optimiert. So wurde der Wohnwagenstellplatz (Sondergebiet) vom östlichen Rand an den westlichen Rand verlegt. Dadurch konnte eine erhebliche Reduzierung der Geräuschbelastung um ca. 3 dB(A) erzielt werden. Die erweiterte Variantenprüfung (Veränderung von Standort und Form des Sozialgebäudes) zur Erreichung einer weiteren nennenswerten Lärmminderung, blieb ohne befriedigendes Ergebnis bzw. wurde aufgrund soziokultureller Bedürfnisse der Nutzergruppe verworfen.

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-Duchführung der Planung

In Ermangelung von Standortalternativen müsste an der seit Jahren praktizierten provisorischen Lösung zur Nutzung von Teilen des Geländes als Wohnwagenstellplatz für durchreisende Sinti und Roma festgehalten werden. Hierzu wäre weiterhin eine jährlich zu erteilende wasserrechtliche Sondergenehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich.

Der ver- und entsorgungstechnische Missstand (keine ordnungsgemäße Abfall- und Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagsentwässerung, keine wasserschutzgebietsgerechte Herrichtung der Stellflächen, mangelnde Akzeptanz für mobile Wasch- und Toiletten-Container bei der Zielgruppe) könnte nicht behoben werden. Damit gehen Belastungen für den Boden- und Wasserhaushalt einher.

Zwar würden einige, der für den Ver- und Entsorgungsstandort nebst Umfahrten zu fällenden Bäume erhalten bleiben, die großflächige Entsiegelung im östlichen Teil des Stauraums mit anschließender Entwicklung einer geschlossenen Waldfläche würde aber nicht umgesetzt werden.