Einzelhandel

Bebauungsplan I-B4bb 50 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

· Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes: Das Plangebiet befindet sich im Zentrum der Metropole Berlins. Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) legt die Metropole Berlin als zentralen Ort höchster Stufe fest. Bei den durch den Bebauungsplan vorbereiteten Nutzungen (Einzelhandel, Büro, Wohnen) handelt es sich um typische innerstädtische Funktionen, die im Einklang mit den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes genannten Grundsätzen stehen.

· In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind: In der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebietes befinden sich der S- und U-Bahnhof Alexanderplatz sowie der Fernsehturm mit Fußumbauung und Freiflächen, die jeweils als Denkmalbereich (Gesamtanlage) in der Denkmalliste Berlin eingetragen sind. Ein baulicher Zusammenhang mit der geplanten Bebauung besteht nicht. Darüber hinaus berührt das Vorhaben bodendenkmalpflegerische Belange, da sich das Grundstück in einem archäologischen Verdachtsgebiet befindet. Alle Bodeneingriffe sind im Vorfeld mit der archäologischen Bodendenkmalpflege des Landesdenkmalamtes abzustimmen. Durch archäologische Rettungsmaßnahmen können die Belange der Bodendenkmalpflege gewahrt werden.

Schwere und Komplexität der Auswirkungen

Die ökologische Empfindlichkeit des Planungsgebietes ist gering. Die Auswirkungen sind weder schwer noch komplex.

Die Anlieferung findet größtenteils gebäudeintern statt, so dass laute Umschlag- und Verladegeräusche vermieden werden.

Mit der Realisierung des Bauvorhabens ist eine Erhöhung des Versiegelungsgrades im Plangebiet verbunden, das Baugrundstück wird vollständig überbaut werden. Der damit verbundene Verlust der natürlichen Bodenfunktionen ist jedoch angesichts der Vornutzung des Grundstücks und der Tatsache, dass es sich nicht um natürlich gewachsene Böden, sondern um Auffüllungen handelt, nicht erheblich. Sollten sich Altlasten im Boden befinden, so werden diese mit dem Aushub kontrolliert entsorgt, so dass sich positive Auswirkungen für Boden und Grundwasser ergeben.

Durch die Versiegelung ist auch die Grundwasserneubildung betroffen. Da zwischen Spree und Fernsehturm aber großflächig zusammenhängende Freiflächen erhalten bleiben und da die Grundwasserneubildung im Plangebiet durch die vorhandenen Auffüllschichten nicht ungestört ist, wird sie insgesamt durch das Vorhaben nicht erheblich beeinflusst.

Da keine geschützten Arten und Biotope in diesem stark frequentierten Abschnitt der Grünanlage vorhanden sind, gehen mit dem Projekt auch keine nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Arten und Biotope einher.

Für den entfallenen Baumbestand ist nach Maßgabe der Baumschutzverordnung oder auf Basis des Grünanlagengesetzes adäquater Ersatz zu leisten.

Negative Auswirkungen auf die Denkmale sind mit der Umsetzung der Planung nicht verbunden. Das geplante Gebäude ist ein Solitär, das die denkmalgeschützten Gebäude und Anlagen im Umfeld nicht beeinträchtigt.

Hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen steht keine Beeinträchtigung großräumiger Belüftungsbahnen zu befürchten, da die umgebenden Baukörper eine solche aufgrund ihrer Lage, Bebauungsplan I-B4bb Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 51

Größe (Höhe) verhindern und das geplante Gebäude demgegenüber mit seinen fünf Vollgeschossen untergeordnet ist.

Es werden durch den Verlust der Laubbäume kleinklimatische Auswirkungen erwartet (z.B. Verlust der Kühleerzeugung), die jedoch durch Dachbegrünungsmaßnahmen zumindest teilweise ausgeglichen werden kann.

Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen

Mit Ausnahme der vorgenannten Auswirkungen und des erzeugten Lieferverkehrs ist die Wahrscheinlichkeit sonstiger Auswirkungen sehr gering.

Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen

Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Menschen werden durch die Bauphase Belästigungen verbunden sein. Es wird aber keine Abrissphase geben, die bekanntermaßen mit erheblichen Lärmemissionen oder Luftbelastungen verbunden sein kann. Für den Kinobetrieb des Cubix stellt die Bautätigkeit keine Einschränkung der ausgeübten Nutzung dar. Bahnhofsbetrieb und Zugänglichkeit des Fernsehturms werden nicht beeinträchtigt, da die Verkehre nicht über die Gontardstraße geführt werden und der Baulärm für beide Nutzungen unschädlich ist. Für die in der Rathauspassage befindliche Wohnnutzung können Belästigungen durch zeitliche Einschränkung auf die üblichen Tagestunden und Werktage eingeschränkt werden.

Im laufenden Baugeschehen kann das Ordnungsamt eingreifen.

Es handelt sich um eine ganz normale Baustelle.

Lichtemissionen

Mit der Umsetzung der Planung wird es voraussichtlich zu Lichtemissionen kommen. Etwaige Auswirkungen durch zu erwartende Lichtemissionen können, da diese stark gebäudebzw. einzelfallbezogen sind, nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens, sondern ­ im Sinne einer Abschichtung ­ im Baugenehmigungsverfahren behandelt werden, so dass etwaige Konflikte auf dieser Ebene gelöst werden können.

Zusammenfassende Bewertung

Es handelt sich um die Wiedernutzung eines Grundstücks in zentralster Innenstadtlage der Metropole Berlin. Das Vorhaben unterscheidet sich aufgrund der Größe, Höhe und angestrebter Nutzungen nicht von innenstadttypischen Vorhaben im Umfeld und in sonstigen Innenstadtlagen.

Es handelt sich ferner nicht um einen ökologisch besonders sensiblen Bereich. Der Verlust des Baumbestandes ist nach Baumschutzverordnung bzw. auf der Grundlage des Grünanlagengesetzes auszugleichen.

Durch die Mitnutzung der vorhandenen verkehrlichen Infrastruktur und Vermeidung von Anreizen für Kfz-Ziel- und -quellverkehre stellt das Projekt einen Beitrag zur nachhaltigen Stadtentwicklung und Annäherung an den angestrebten Modal-Split von 20 % motorisiertem Individualverkehr und 80 % öffentlichem Personenverkehr dar.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.

3 Auswirkungen auf den Denkmalschutz

Die Planung hat keine negativen Auswirkungen auf die vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude und Anlagen im Umfeld des Plangebietes und auf deren Umgebungsschutz. Die Belange des Denkmalschutzes sind diesbezüglich gewahrt.

Bebauungsplan I-B4bb 52 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB

Alle Bodeneingriffe sind im Vorfeld mit der archäologischen Bodendenkmalpflege des Landesdenkmalamtes abzustimmen und das betreffende Gebiet durch Ausgrabungen zu dokumentieren. Das Landesdenkmalamt führt in solchen Fällen archäologische Rettungsmaßnahmen durch, deren Bedingungen in öffentlich rechtlichen Verträgen vereinbart werden, so dass seine diesbezüglichen Belange ebenfalls gewahrt werden.

4 Sonstige Auswirkungen

Die Realisierung der Planung wird zur Folge haben, dass der vorhandene Mischwasserkanal (Ei-Kanal) der Berliner Wasserbetriebe verlegt werden muss. Gegenwärtig finden hierzu Abstimmungen mit den BWB statt. Die Planung der Umverlegung wurde seitens des Bauherren beauftragt. Grundsätzliche Einwände gegen die Verlegung bestehen auf Seiten der Berliner Wasserbetriebe nicht. Vor Schaffung des Baurechtes muss der Vertrag zwischen dem Bauherrn und den Wasserbetrieben abgeschlossen sein. Die Maßnahme mit allen Folgekosten ist vom privaten Grundstückseigentümer zu finanzieren. Hierzu gehört auch die Herstellung der Befahrbarkeit der zukünftigen Platzfläche im für die BWB erforderlichen Umfang herzustellen.

Die vorhandene Trinkwasserleitung DN 125 geht im Bereich des Baugrundstücks mit allen Rechten und Pflichten in das Eigentum des Grundstückseigentümers über und kann im Rahmen des Baugrubenbaus zu seinen Lasten ausgebaut werden.

In Bezug auf den Festpunkt für das Rückhalteseil in räumlicher Nahe zur (Glas-) Fassade des zukünftigen Gebäudes ist zur Konfliktbereinigung ein technischer Lösungsweg aufgezeigt worden. Zur Sicherung wird eine privatrechtliche Regelung zwischen Bauherren und Deutschen Funkturm GmbH abzuschließen sein, um Konflikte zwischen der Gebäudenutzung und dem Betrieb des Fernsehturms hinsichtlich der Wartung auszuschließen. Der Vertrag muss vor Beschluss des Abgeordnetenhauses vorliegen, da auch gewährleistet sein muss, dass der Festsetzung des Bebauungsplans keine Einschränkung entgegensteht.

Bei den genannten Wartungsarbeiten ist zeitlich begrenzt eine Fläche im erforderlichen Umfang zu sperren, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Hierzu bedarf es aber keiner weiteren Regelungen, weil die Verpflichtung zum Absperren Bestandteil der Betriebserlaubnis ist.

Zur Vermeidung von Setzungen an baulichen Anlagen bzw. zur Gewährleistung der Standsicherheit der baulichen Anlagen im Umfeld des Baufeldes insbesondere des Fernsehturms und der Bahnanlagen werden Beweissicherungsmaßnahmen erforderlich. Bei den Bahnanlagen ist beispielsweise nur eine maximale Setzung des Gleiskörpers von 5 mm zulässig.

Die notwendigen Maßnahmen sind durch den Bauherren zu finanzieren. Alle Maßnahmen sind in Abstimmung mit den Nachbarn festzulegen. Im Rahmen der Baugenehmigung und einer ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung können auflagen erteilt werden.

5 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

Durch den Verkauf der landeseigenen Flurstücke 484, 487 in der Gemarkung 110001 Mitte durch den Liegenschaftsfond werden Einnahmen in Höhe von 1.161.504,- Euro erzielt.

Ausgaben entstehen dem Land Berlin nicht.