Immobilie
Bebauungsplan I-B4bb Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 83
· Die Regelungen zu Werbeanlagen und Gestaltungsanforderungen sind grundlegend überarbeitet und entsprechend dem Konzept für Werbeanlagen konkretisiert worden.
· Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise wurden auf den erforderlichen Umfang begrenzt, da die Planunterlage bereits eindeutige Aussagen enthält.
In der Begründung sind die Änderungen berücksichtigt worden.
Die DB Services Immobilien Management GmbH wurde ergänzend mit Schreiben vom 08. März 2011 aufgefordert innerhalb eines Monats nach Zugang Stellung zur Planung zu nehmen. Sie gab folgende Stellungnahme ab: Stellungnahme:
Das Planungsgebiet befinde sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Grundstücksgrenze der DB AG. Hier befinde sich der Bahnhof Berlin-Alexanderplatz sowie das Stadtbahnviadukt mit der zweigleisigen elektrifizierten Fernbahnstrecke (Strecke 6109) und der zweigleisigen SBahn-Strecke (Strecke 6024) sowie die Eisenbahnüberführung Rathausstraße. Gemäß Artikel 1 § 2 Eisenbahnneuordnungsgesetz ENeuOG vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) sei die Deutsche Bahn AG über die Liegenschaften der Deutschen Reichsbahn verfügungsberechtigt. Es sei davon auszugehen, dass alle Grundstücke und Grundstücksteile, über die die Deutsche Bahn AG gemäß Artikel 1 § 22 ENeuOG verfügungsberechtigt ist, im allgemeinen dem besonderen Eisenbahnzweck dienten und die entsprechenden baulichen Anlagen gemäß Artikel 5 § 18 ENeuOG als planfestgestellte Bahnanlage zu verstehen seien.
Abwägung:
Die Hinweise decken sich mit den Aussagen im Kapitel I.2.4.8 der Begründung. Aus der Stellungnahme resultiert kein Handlungsbedarf.
Stellungnahme: Grundsätzlich sei bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BBO kommt. Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände sei grundsätzlich auszuschließen. Die Unterschreitung der Abstandsflächen zu bzw. auf Grundstücke der DB Netz AG dürfe nicht zu zusätzlichen Baulasten für Flächen der DB Netz AG führen.
Abwägung:
Bei der Baukörperfestsetzung des Bebauungsplans handelt es sich um eine ausdrückliche Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 8 BauOBln, d.h. dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen für das vorliegende Vorhaben nicht anzuwenden sind. Die Eintragung von Baulasten für Abstandsflächen ist nicht erforderlich.
Stellungnahme:
Das Plangebiet werde durch Schienenverkehrslärm beeinflusst. Gemäß der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) würden durch die Deutsche Bahn AG keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Auswirkungen, die durch Erschütterungen und Verkehrslärm eintreten könnten, seien ggf. bei der Planung zu berücksichtigen. Zusätzliche Maßnahmen für Schall- und Erschütterungsschutz gegen Emissionen aus dem Bahnverkehr könnten durch die DB Netz AG nicht ergriffen oder finanziert werden. In diesem Zusammenhang weise man auf die hohe betriebliche Bedeutung und damit Belastung der Berliner Stadtbahn hin.
Schadensersatzansprüche an die Deutsche Bahn AG für den Fall, dass durch den gewöhnlichen Bahnbetrieb Schäden an Eigentums- oder Pachtflächen oder an Sachen auf diesen entstehen, könnten nicht abgeleitet werden. Insbesondere gelte für Immissionen wie Erschütterungen, Lärmbelästigungen, Funkenflug oder dergleichen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen, der Ausschluss jeglicher Ansprüche.
Abwägung:
Die Stellungnahme deckt sich mit den Erkenntnissen des Plangebers. Auf die Immissionssituation wurde durch die Festsetzung von Lärmschutzgrundrissen reagiert, vgl. hierzu ausBebauungsplan I-B4bb 84 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB führlich Kap. II.3.4.3 der Begründung. Dadurch können gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse trotz der Belastung aus dem Schienenverkehr gewährleistet werden.
Stellungnahme:
Das Errichten, Betreiben und der Abbruch baulicher Anlagen habe nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen.
Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, die aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb abgeleitet werden können und sich auf Eisenbahnflurstücke und auf darauf befindlichen Sachen auswirken, hafte der Bauwerber bzw. der Bauherr. Die Zugänglichkeit zu den Bahnanlagen müsse für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG jederzeit zugänglich sein. Die Lagerung von Baumaterial, das Ablagern und Einbringen von Aushub- oder Bauschuttmassen sowie die sonstige Nutzung von Eisenbahnflächen für das Errichten und Betrieben von baulichen Anlagen sei auszuschließen. Ausnahmen dazu bedürften der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Deutsche Bahn AG. Grenzmarkierungen und Kabelmerksteine der Deutschen Bahn AG dürften nicht entfernt, verändert oder verschüttet werden. Vorhandene Leitungen und Kabel der Deutschen Bahn AG seien nicht zu überbauen und während der Bauphase nicht zu beschädigen. Dazu seien rechzeitig vor Baubeginn die Kabelmerkblätter der Deutschen Bahn AG einzuholen. Der ungehinderte Zugang von Kabeln und Leitungen für Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten sei jederzeit zu gewährleisten. Der Betrieb und die Unterhaltung sämtlicher Verkehrsanlagen der Deutschen Bahn AG müssten grundsätzlich gewährleistet sein. Eine Prüfung, ob Kabelund Leitungswege der DB AG betroffen sind, sei nicht erfolgt. Eine Leitungsauskunft sei jedoch im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens unbedingt erforderlich. Konkrete Planungen in Eisenbahnnähe, die noch nicht im Entwurf ausgewiesen werden, seien der DB zur Einsichtnahme bzw. Prüfung vorzulegen. Dabei sei die Beachtung der tatsächlichen vorhandenen Lagebeziehungen zueinander unerlässlich. Das Vorhandensein von Kabeln und Versorgungsleitungen der Bahn könne im mittel- und unmittelbaren Bereich außerhalb der Eisenbahnflächen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.
Für Kreuzungen und Näherungen von Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen oder sonstigen Eisenbahngrundstücken sowie sonstige Baumaßnahmen im unmittelbaren Näherungsbereich der Bahnanlage, die im Zuge der Realisierung von Bauleitplanungen erforderlich seien, müssten besondere Anträge mit Bahnlageplänen und entsprechende Erläuterungsberichte an die DB Services Immobilien GmbH gestellt werden. Des Weiteren seien alle geplanten Baumaßnahmen im Bereich der Eisenbahn, wie Einrichtung von P&R-Plätzen, Errichten von Rampen zur Stellungnahme und Zustimmung einzureichen.
Das Schreiben gelte nicht als Zustimmung der Deutschen Bahn AG für Bau-, Kreuzungsoder Näherungsmaßnahmen Dritter.
Die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit aller direkt oder indirekt durch die geplante Bebauung und das Betreiben von baulichen Anlagen beeinträchtigten oder beanspruchten Bahnanlagen sei ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung zu gewährleisten. Rammgründungsarbeiten, die in unmittelbarer Nähe zum Stadtbahnviadukt, zur Eisenbahnüberführung und zum Bahnhof Alexanderplatz durchzuführen seien, seien im Baugenehmigungsverfahren mit der DB AG abzustimmen.
Eine konkrete technische Beurteilung und Prüfung der vorgesehenen Bebauung mit Bezug auf die Bauanlagen sei im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans nicht möglich. Die Auswirkungen auf die Anlagen der FB AG seien vom Träger des Vorhabens vorab zu prüfen und vollständig darzustellen. Es sei vor Baubeginn vom Träger des Vorhabens der Nachweis zu erbringen, dass die geplante Baumaßnahme für die vorhandenen Bahnanlagen verträglich ist. Die Nachweise seien durch entsprechende gutachterliche Stellungnahmen zu untersetzen. In diesem Zusammenhang weise man darauf hin, dass Grundwasserabsenkungen (dazu gehörten auch Stau- und Schichtenwasserhaltungen nach DIN 4021), Ramm- und Vibrationsverfahren, Auf- und Abtrag von Lasten, Änderungen der örtlichen Baugrund- und Bebauungsplan I-B4bb Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 85
Geländeverhältnisse auf DB-Gelände bzw. mit Auswirkungen auf die Gleis- und Betriebsanlagen grundsätzlich nicht zugelassen seien.
Die geplante Bebauung sei aufgrund der Nähe zu den im Betrieb befindlichen Anlagen der Deutschen Bahn AG der DB Services Immobilien GmbH zur Stellungnahme und Zustimmung vorzulegen.
Abwägung:
Die Hinweise betreffen die Bauausführung und sind für den Bebauungsplan nicht relevant.
Zum Teil ist eine Abstimmung im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Das Plangebiet ist durch die Gontardstraße von den Bahnanlagen getrennt, so dass die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Baumaßnahmen voraussichtlich ohne eine Beeinträchtigung der Bahnanlagen erfolgen können.
Stellungnahme: Vorgesehene Werbeanlagen seien so zu gestalten, dass eine Fehlinformation der Triebfahrzeugführer generell ausgeschlossen ist. Sie seien der DB AG zur Stellungnahme vorzulegen.
Abwägung:
Der Bebauungsplan enthält eine textliche Festsetzung, wonach Werbeanlagen als Screens- und LED-Laufbänder nicht zulässig sind. Dadurch wird auch verhindert, dass es durch Lichteffekte, die auf solchen Anlagen möglich wären, zu einer Verwechslung mit Signalen der Eisenbahn kommt. Die Stellungnahme ist insoweit eine Bestätigung dieser textlichen Festsetzung. Im Übrigen muss die notwendige Abstimmung mit der Deutschen Bahn AG über die Gestaltung der zulässigen Werbeanlagen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Bebauungsplan I-B4bb hat nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin am 18. Februar 2011, Seite 261, mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 28. Februar bis einschließlich 28. März 2011 in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, im Dienstgebäude Brückenstraße 6, 10179 Berlin, vor Zimmer 4.014, öffentlich ausgelegen.
Das Verfahren wird gemäß § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt. Während der Dienststunden Montag bis Mittwoch 9 bis 17 Uhr, Donnerstag 9 bis 18 Uhr, Freitag 9 bis 16 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung unter 9025-2119 bzw. 2106 bestand die Möglichkeit, die Pläne und Entwürfe einzusehen.
Zusätzlich bestand die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf im Internet einzusehen und auch auf diesem Wege Äußerungen zu übermitteln.
Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zusätzlich durch amtliche Anzeige am 23. Februar 2011 in den Berliner Tageszeitungen „Tagesspiegel", „Berliner Morgenpost" und „Berliner Zeitung" hingewiesen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung unterrichtet worden.
In der Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin ist auf die Behandlung nicht fristgerechter Stellungnahmen sowie auf die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht worden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, hingewiesen wurden.
Während der Beteiligungsfrist gingen insgesamt 13 Stellungnahmen ein, 6 davon über das im Internetangebot bereitgestellte Formular. Die Anregungen wurden nach Themen zusammengefasst und betrafen folgende Aspekte: