Gebäudehöhe
Wie in der Begründung bereits dargelegt, braucht der zukünftige Solitär gerade ausreichend „Kraft", um sich im Spannungsfeld der sehr inhomogenen Umgebung behaupten zu können.
Mit einer Gebäudehöhe wie die der Sockelbebauung des Fernsehturmes, bei der es sich um ein Sonderbau mit gänzlich anderen Nutzungen handelt, wäre das „Behaupten" gerade angesichts des Kinos „CUBIX" und der Bebauung der Rathauspasssagen nicht gegeben. Die festgesetzte Oberkante von 26,7 m über Gehweg ist gegenüber der ursprünglichen Oberkante im Baufeld C2 mit 28,4 m (ursprünglicher Bebauungsplanentwurf I-B4) reduziert worden.
Die mittels der textliche Festsetzung 2.1 ermöglichten Dachaufbauten, durch die die Höhe des angrenzenden Kinos erreicht wird, müssen um 60°hinter die Baugrenzen zurücktreten, so dass sie weniger stark auf das unmittelbare Umfeld wirken, als wenn sie an der Gebäudekante errichtet würden. Ihre gestalterische Ausprägung wird zudem über den städtebaulichen Vertrag geregelt. Damit ist insgesamt eine differenzierte Höhenentwicklung vorgesehen, die zwischen den verschiedenen Gebäudehöhen der Umgebung vermittelt.
Da der Bebauungsplan durch ausdrückliche Festsetzung die Abstandsflächenregelung der Bauordnung außer Kraft setzt, fallen auch keine Abstandsflächen rechtssystematisch gesehen - auf die öffentlichen Flächen. Die Bauordnung Berlin sieht vor, dass Abstandsflächen auf öffentliche Flächen fallen dürfen. Das Abstandsflächendiagramm zeigt als Kontrollinstrument die Situation, wie sie ohne planungsrechtliche Regelung wäre, um dann im nächsten Schritt zu prüfen, ob nachbarschaftliche Belange beeinträchtigt sein könnten. Die Prüfung hat ergeben, dass keine Beeinträchtigung vorliegt.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Begründung zu der festgesetzten Oberkante wird ergänzt.
Stellungnahme:
In der Begründung fehle die Darlegung zu den Auswirkungen der entstehenden Abstandsflächen in Richtung des Fondsgrundstücks(Bebauung der Rathauspassagen). Da das Einhalten von Abstandsflächen nachbarschützende Funktionen (z. B. Verschattung) habe sowie auch wichtig zur Wahrung gesunder Arbeit- und Wohnverhältnisse sei, werde um Berücksichtigung gebeten.
Abwägung:
Das Grundstück Rathausstraße 7 liegt auf einer Strecke von etwa 12 m dem zukünftigen Neubauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-B4bb gegenüber. Die Breite der Rathausstraße beträgt an der Stelle rund 38 m, so dass die Mitte der Verkehrsfläche bei 19 m liegt. Bei der im Bebauungsplan festgesetzten Oberkante von 26,70 m und einer zu berücksichtigenden Regeltiefe der Abstandsfläche 0,4 H wäre mit 10,68 m eine Überschreitung der Straßenmitte durch den Baukörper nicht gegeben ist, auch wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zum Tragen kämen. Gemäß § 6 Abs. 2 BauOBln können Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen und zwar bis zu deren Mitte.
Tatsächlich finden die Abstandsflächenregelungen keine Anwendung, da der Bebauungsplan von § 6 Abs. 8 BauOBln Gebrauch macht. In § 6 Abs. 5 BauOBln sind die bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstände festgelegt. Soweit sich durch die Baukörperausweisung bzw. andere ausdrückliche Festsetzungen im Bebauungsplan geringere Abstandflächen ergeben, hat es gemäß § 6 Abs. 8 BauOBln damit sein Bewenden, das heißt, dass der Vorrang des Bebauungsplans gegenüber der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefe gegeben ist.
Ob umgekehrt die Abstandsflächen seitens des zwölfgeschossigen Bestandsgebäudes eingehalten sind, kann nicht exakt geprüft werden, da eine Gebäudehöhe nicht benannt wurde.
Dies ist insofern für den Bebauungsplan auch nicht abwägungsrelevant, da bei einer XII geschossigen überwiegenden Wohnbebauung davon ausgegangen werden kann, dass es nicht zu einer Überdeckung von Abstandsflächen kommen kann. Hierfür müssten die Rathauspassagen höher als 47,5 m sein, was definitiv nicht der Fall ist. Da es sich folglich um eine völlig unkritische Situation handelt, ist die Begründung hierauf im Kapitel II nicht explizit einBebauungsplan I-B4bb Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 93 gegangen. Es heißt hier aber, dass Abstandsflächen „an den zu den öffentlichen Verkehrsflächen hin orientierten Außenwänden in der Regel eingehalten" sind, was insoweit ergänzt wird. Das Grundstück Rathausstraße 7 wird zudem nicht durch die künftig zulässige Bebauung verschattet, da diese nördlich des Bestandsgebäudes liegt und umgekehrt dürfte sich die Bestandbebauung nicht nachteilig auswirken, da das künftige Gebäude als Solitär ausreichend belichtet und belüftet werden kann. Die nachbarschützenden Funktionen werden demzufolge nicht beeinträchtigt.
Stellungnahme:
Es handle sich um Privilegierung des Bauherrn zulasten des Landes Berlin mit der Übernahme aller Abstandsflächen in die öffentlichen Straßenverkehrsflächen.
Dazu werde zu den besonderen städtebaulichen Gründen nicht zutreffende Ausführungen gemacht, da die städtebauliche Intention von zusammenhängenden, öffentlich nutzbaren Platzflächen sehr wohl durch die Festsetzung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen, verbunden mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und ggf. Gestaltungsfestsetzungen (zusammenhängende Gestaltung mit den umgebenden Plätzen) gesichert werden könne und solle. Mit der - im vorliegenden B-Plan-Entwurf geplanten - Reduzierung des Kerngebietes auf die überbaubare Grundstücksfläche werde der Bauherr sowohl hinsichtlich des Grundstückskaufes, als auch der künftigen Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten privilegiert, und zwar zulasten der öffentlichen Hand. Hinzu komme, dass davon auszugehen sei, dass der Bauherr ein Interesse an der Nutzung der das Gebäude umgebenden Freiflächen für Außengastronomie, das Herausstellen von Waren, Aufstellung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Fahrradbügel usw., habe.
Abwägung:
Gemäß § 6 Abs. 2 BauOBln dürfen Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grünoder Wasserfläche liegen und zwar bis zu deren Mitte. „Dürfen" ist nicht „können" oder sollen, was in einer dicht besiedelten Innenstadt bzw. im Kerngebiet nicht ungewöhnlich ist.
Die Ausführungen beziehen sich auf die besonderen städtebaulichen Gründe zur Überschreitung der Obergrenzen des § 17 BauNVO, nicht auf die Abstandsflächenregelung. Insofern wird auf die Abwägung der Begründung verwiesen.
Es ist hier nicht Intention der Planung, nicht überbaubare Grundstücksflächen festzusetzen, um die Geschossflächenzahl bzw. die zu überbauende Grundfläche im Baugebiet zu reduzieren. Im Gegenteil: das Baugrundstück und die zu überbauende Fläche soll genau festgesetzt werden. Das Verschaffen eines Vorteils für den Grundstückseigentümer bzw. Nachteile für das Land Berlin können hier nicht gesehen werden.
Wenn der Bauherr darüber hinaus öffentliche Flächen etwa für Gastronomie nutzen möchte, hat er für diese Sondernutzung der öffentlichen Verkehrsfläche einen nach festgelegten Kriterien des Landes genau für alle Nutzer berechenbaren monetären Beitrag zu entrichten. das ist aber nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Stellungnahme:
Das Bauprojekt zeige insgesamt eine Massivität und GFZ, die nicht im öffentlichen Interesse liege, und für die auch keine planungsrechtlichen Gründe erkennbar seien.
Das Baugrundstück solle zu 100 Prozent mit einer GFZ von 5,0 überbaut werden. Der Verweis auf die Überschreitung der GFZ nach BauNVO werde in der Begründung schon erwähnt. Das Vorliegen besonderer städtebauliche Gründe und auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Umsetzung des Planes werde jedoch bestritten. Dies sei nicht konstitutiver Bestandteil des B-Planes Alexanderplatz von 1993, sondern stelle nur eine Marginalie des seinerzeitig möglichen Kompromisses über eine Bebauung dar. Dass dieser Plan, der über 18 Jahre alt sei, die Bürger nur am Rande bewege, sei auch durch die geringe Zahl der Stellungnahmen in früheren Auslegungen (sieben!) belegt.
Abwägung:
In der Begründung (II.3.2.4) werden die besonderen städtebaulichen Gründe zur Überschreitung des Nutzungsmaßes ausführlich dargelegt. Insofern wird hierauf verwiesen. Das VorBebauungsplan I-B4bb 94 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB handensein besonderer städtebaulicher Gründe wird in den Stellungnahmen generell bestritten, ohne inhaltlich auf die Begründung einzugehen, so dass kein Anhaltspunkt für eine ergänzende Abwägung gegeben ist. Die Stellungnahme bleibt damit eine Behauptung, die nicht belegt wird.
Die geplante Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-B4bb geht wie in der Begründung dargelegt - auf den 1993 prämierten Entwurf des Büros Kollhoff/Timmermann zurück. Dieser sah auf dem zur Festsetzung als Kerngebiet vorgesehenen Grundstück einen Kubus als baulichen Solitär und städtebauliches Pendant zum Bestandsgebäude an der Panoramastraße vor. Damit sollte der Stadtraum eine bauliche Fassung erhalten und eine eindeutige städtebaulich Situation hergestellt werden. Das ist auch weiterhin Planungsziel und aus der informellen Planung entwickelt. Auf diese Grundlage begründet sich auch das öffentliche Interesse an der Planung.
Anzumerken ist, dass nicht die Anzahl der Stellungnahmen darüber entscheidet, ob ein Baublock „konstitutiver Bestandteil" oder eine „Marginalie" ist. Jede einzelne Festsetzung eines Bebauungsplans und jeder öffentliche und private Belang ist gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Stellungnahme kann nicht gefolgt werden.
Stellungnahme:
Es sei nicht nachvollziehbar, warum überhaupt eine Abstandsflächenverkürzung nötig ist.
Alle Ziele im beschriebenen städtebaulichen Konzept ließen sich auch mit einem kleineren Haus erreichen. Es gebe eben keine besonderen städtebaulichen Gründe für die Überschreitung. Weder ein Senatsbeschluss von 1994, noch die Aufnahme in das Planwerk Innenstadt und auch nicht der Realisierungswettbewerb begründeten eine Ausnahmesituation. Auch an anderen Stellen der Stadt habe es Wettbewerbe gegeben, und im Planwerk Innenstadt würden ganz beträchtliche Teile der Innenstadt begutachtet. Ob Berlin eine massive Nachverdichtung anstrebe, sei eher fraglich. Bindende Parlamentsbeschlüsse gebe es dazu nicht und die einzige Volksabstimmung zum Thema - obzwar auf bezirklicher Ebene - habe sich eindeutig gegen eine massive Verdichtung ausgesprochen.
Abwägung:
Die Stellungnahme kehrt den Begründungszusammenhang um: In der Begründung sind keine Ziele formuliert, sondern die Entscheidungsgrundlagen, die das Land Berlin formuliert und getroffen hat. (Siehe hierzu auch Abwägung zum städtebaulichen Konzept unter Punkt 1.)
Auch ist es kein Ziel, die Obergrenzen des 17 BauNVO zu überschreiten, sondern die Überschreitung resultiert aus dem in unterschiedlichen Stufen durch Wettbewerbe ermittelten und vom Land Berlin gewünschten städtebaulichen Projekt. Die Tatsache, dass es an anderer Stelle in der Stadt Wettbewerbe gab, oder dass das Planwerk Innenstadt oder Innere Stadt weiträumige Aussagen trifft, ist nicht für die Überschreitung heranzuziehen, sondern einzig welche konkreten Gründe für diesen Bebauungsplan vorliegen. Im vorliegenden Fall ist dies mit einem erhöhten Nutzungsmaß verbunden.
Zur angesprochenen Abstandsflächenverkürzung ist anzumerken, dass diese hier vor allem gebäudeintern von Bedeutung wäre, wenn sie nicht durch Anwendung des § 6 Abs. 8 BauOBln außer Kraft gesetzt worden wären. Die durch die Abstandsflächenvorschriften verfolgten Ziele, wie Brandschutz, Sicherung einer ausreichenden Tagesbeleuchtung, Belüftung und Sicherung ausreichender Sozialabstände sind im Rahmen der Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB im Bebauungsplanverfahren abgewogen worden.
Als Orientierungswert wurden die nach der Bauordnung für Berlin (hier: § 6 Abs. 5 BauOBln) erforderlichen Abstände ermittelt und abgewogen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch die Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigt worden.
Für das Gebiet um den Alexanderplatz wurde festgestellt, dass es von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung im Sinne des § 9 AGBauGB ist. Das Bebauungsplanverfahren wird daher in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durchgeführt.