Abwägung Auswirkungen auf Grundstückswert Grundsteuer und Wertgewinn sind nicht Gegenstand der

Bebauungsplan I-B4bb Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 107

Stellungnahme:

Es fehlten die Auswirkungen auf den Grundstückswert und die Grundsteuer sowie Hinweise, wie der vermutete Wertgewinn abgeschöpft werden kann.

Abwägung: Auswirkungen auf Grundstückswert, Grundsteuer und Wertgewinn sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

Stellungnahme:

Auf die Stellungnahme der DFMG Deutsche Funkturm GmbH vom 20. August 2010 wird verwiesen.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplan befinde sich ein Umlenkpunkt für die Rückhaltewinde der Krananlage und zwar ca. 3,50 m von dem Baufeld entfernt, auf welchem das neue Bauvorhaben errichtet werden solle. Im OG-Bereich solle das Bauvorhaben sogar noch über die Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum ragen. In diesem Bereich befinde sich die Fassade des geplanten Baukörpers noch dichter am mlenkpunkt.

Das sei insofern problematisch, da es in der Vergangenheit zweimal zu Seilrissen gekommen sei, obwohl das Seil immer wieder regelmäßigen Wartungen und Überprüfungen unterzogen werde. In einem solchen Havariefall entstehe das große Risiko, dass es zu Beschädigungen des Gebäudes und unter Umständen sogar der sich darin aufhaltenden Menschen kommen könne. Dabei sei ein Riss des Drahtseils im unteren Bereich besonders problematisch, weil das Seil in Folge der Spannung zurückschnelle und dann gegen das Gebäude mit der dort vorhandenen Glasfassade schnelle. Diese von der DFMG Deutsche Funkturm GmbH vorgetragenen Bedenken seien in einem vom Bauherrn beauftragten Gutachter untersucht und bestätigt worden.

In Abstimmungsgesprächen habe sich folgende Lösungsmöglichkeit abgezeichnet:

· Zielvorstellung der DFMG Deutsche Funkturm GmbH sei es zunächst, soweit wie möglich ganz auf das Rückhaltesystem zu verzichten. Hierzu sei eine statische Berechnung beauftragt worden, welche das Aufschaukeln der Kranlast unter verschiedenen Windstärken ermitteln sollte, um damit möglichst ganz auf das Rückhaltesystem im Betrieb zu verzichten. Das Ergebnis dieser statischen Berechnung liegt noch nicht vor.

· Es sei allerdings schon jetzt deutlich geworden, dass ein völliger Verzicht auf das Rückhaltesystem nicht möglich sei. Ein Verzicht auf das Rückhaltesystem schränke auf jeden Fall die Anwendung des Kranes ein. Insofern werde für bestimmte Fälle das Rückhaltesystem weiterhin vorgehalten werden müssen. Dementsprechend müsse auch weiterhin gewährleistet werden, dass das Rückhaltesystem so betrieben werden könne, dass keine Risiken für das geplante Bauvorhaben entstünden.

· Unter Berücksichtigung konstruktiver Schutzvorrichtungen, wie einer Ummantelung des Drahtseiles durch eine starre, vom Seil geführte, Rohrkonstruktion, beginnend ab der Umlenkrolle für eine bestimmte Länge des Seiles könne im Havariefall ein „Zurückschnalzen" des Drahtseiles verhindert werden. Abschließend müsse diese Maßnahme als verträglich mit dem Betrieb des Kranes durch Sachverständige des TÜV und der Berufsgenossenschaft bestätigt werden. Bestätigt sich die abgestimmte Lösung strebe die DFMG Deutsche Funkturm GmbH und der Bauherr den Abschluss einer Vereinbarung an, bei der sich DFMG Deutsche Funkturm GmbH verpflichte, das Rückhaltesystem nur noch mit der Ummantelung zu benutzen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Bauherr, die Kosten für die Herstellung der Ummantelung und sämtlicher begleitenden technischen Untersuchungen zu übernehmen.

Abwägung:

Der aufgezeigte Lösungsweg kann nicht durch Planungsrecht sichergestellt werden, sondern ist ­ wie auch der Stellungnahme zu entnehmen ist ­ auf bilateralem Wege zwischen dem den genannten Parteien vertraglich zu regeln. Der Vertrag muss vor Beschluss des Abgeordnetenhauses vorliegen, da gewährleistet sein muss, dass die Öffentlichkeit nicht Gefahren ausgesetzt sein darf und die Planung vollziehbar ist. Bei den genannten Kranarbeiten ist Bebauungsplan I-B4bb 108 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB weiterhin die Platzfläche im erforderlichen Umfang zu sperren, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Hierzu bedarf es aber keiner weiteren Regelungen, weil die Verpflichtung zum Absperren Bestandteil der Betriebserlaubnis der Krannutzung ist, bzw. weil sie aus allgemeinen kranbetrieblichen Erfordernissen einzuhalten ist. Das ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Begründung wird im Punkt III. Auswirkungen des Bebauungsplans und Kapitel I.2.2.2ergänzt.

Die Stellungnahme ist in die Abwägung zum Bebauungsplan eingeflossen und wurde berücksichtigt, ohne dass daraus Planänderungen resultierten.

Stellungnahme:

Im Zusammenhang mit der Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Funkturm GmbH im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werde angeregt, die DFMG Deutsche Funkturm GmbH ebenfalls zur Vertragspartei dieser angesprochenen Vereinbarung zu machen und zwar nur für den Fall, dass dieser Vertrag sich ausschließlich auf die Problematik der Standsicherheit beziehe. Ansonsten werde angeregt, der DFMG Deutsche Funkturm GmbH die Passage des Vertrages zur Verfügung zu stellen, die die Standsicherheit betreffe. Zielvorstellung der DFMG Deutsche Funkturm GmbH sei es, dass einerseits eine Beweissicherung durchgeführt wird, bei der der Zustand des Turmes vor Beginn der Baumaßnahme festgehalten wird und dann während der Baumaßnahme ein ständiges Monitoring erfolgt, sodass möglichst frühzeitig kleinste Veränderungen bemerkt werden.

Abwägung: Ergänzend zur Abwägung ist klarzustellen, dass das Land Berlin nicht in den Vertrag über die Standsicherheit eintritt, weil der städtebauliche Vertrag, der zwischen dem Land Berlin und dem Bauherren abgeschlossen wird, ausschließlich Inhalte regelt, die sich nicht auf den Fernsehturm beziehen. Die Standsicherheit zu gewährleisten wird folglich rein privatrechtlich vorzunehmen sein. Die diesbezügliche Abwägung im Verfahrensteil wird deutlicher formuliert. Die Begründung wird zudem in Kapitel III. 4 Auswirkungen des Bebauungsplans ergänzt.

Stellungnahme: Ergänzend weist das LDA darauf hin, dass das Vorhaben bodendenkmalpflegerische Belange berühre, da sich eine Teilfläche des Grundstücks in einem archäologischen Verdachtsgebiet befinde. Alle Bodeneingriffe seien im Vorfeld mit der archäologischen Bodendenkmalpflege des Landesdenkmalamtes abzustimmen und das betreffende Gebiet durch ausgrabungen zu dokumentieren. Das Landesdenkmalamt führe in solchen Fällen archäologische Rettungsmaßnahmen durch, deren Bedingungen in öffentlich rechtlichen Verträgen vereinbart würden.

Abwägung:

Gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin sind Bauarbeiten bei Entdeckung eines Bodendenkmales sofort einzustellen. Die Entdeckung ist unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Das Denkmalschutzgesetz Berlin trifft insofern eindeutige Regelungen für den Umgang mit Bodendenkmalen im Rahmen von Baumaßnahmen, die unabhängig von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gelten. Die Erwartung, Bodendenkmale aufzufinden, schließt die Durchführung von Baumaßnahmen nicht aus.

Die Hinweise in der Begründung zum Denkmalschutz werden gemäß Hinweis des Landesdenkmalamtes ergänzt.

Fazit:

Alle vorgebrachten Stellungnahmen sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden.

Die Abwägung der Stellungnahmen führten zu keiner Änderung der Festsetzungsinhalte des Bebauungsplans.

Bebauungsplan I-B4bb Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB 109

Die Begründung wird punktuell ergänzt oder korrigiert, ohne dass sich das grundlegend auf das Abwägungsgerüst auswirkt. Grundzüge der Planung sind nicht betroffen.

Bebauungsplan I-B4bb 110 Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB V Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049,2076), in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466); Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung ­ BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. 692) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz ­ BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542). Berlin, den.04.