Hierbei ist auch zu berücksichtigen dass die Besonnungsstudie noch nicht die tatsächliche Situation untersuchen kann

In den Mischgebieten A und C stellt sich die Besonnungssituation somit besonders ungünstig dar. Für diesen Bereich konnte durch die Besonnungsstudie auch nachgewiesen werden, dass die Westfassaden am besten besonnt werden. In Ergänzung zur Darstellung am 17. Januar wurde in diesem sich besonders ungünstig darstellenden Bereich die Besonnungssituation der Westfassaden vertieft und auch die Situation am 21. März untersucht. Hierbei wurde ein Zeitintervall von 10 Minuten zugrunde gelegt. Im Einzelnen stellt sich die Besonnung und Belichtung bezogen auf den 21. Gleichwohl wurde jedoch durch die Besonnungsstudie nachgewiesen, dass mit Ausnahme der Fläche im Mischgebiet D, für sämtliche Bauflächen eine ausreichende Besonnung ab dem 3. Vollgeschoss gewährleistet ist, sofern die Wohnungen über Aufenthaltsräume nach Westen, im Falle des südlichen Bereichs des Mischgebiets D und F (entlang des Werderschen Markts) nach Süden verfügen. Rund die Hälfte der unteren Geschosse (1. und 2. Vollgeschoss) verfügen über eine ausreichende Besonnung. Zwar kann nicht gewährleistet werden, dass alle unteren Geschosse innerhalb des Plangebietes eine den Anforderungen der DIN 5034-1 entsprechenden Besonnungsdauer von 1. Stunde am 17. Januar erhalten. Gleichwohl ist es jedoch nicht erforderlich, die städtebaulichen Ziele in diesem Bereich zu ändern, da die Möglichkeit besteht, diesen Nachteil z. B. durch Raum- und Fensterhöhen, oder die Nutzung über mehrere Geschosse, wie sie z. B. bei sog. Townhouses üblich ist, auszugleichen.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Besonnungsstudie noch nicht die tatsächliche Situation untersuchen kann. So wurde, da die genaue Lage und Größe der Fenster nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans sind, die Verschattung der gesamten Fassadenlänge betrachtet. In einzelnen Teilbereichen kann sich die Situation jedoch maßgeblich besser darstellen, da wie der zeichnerische Teil der Besonnungsstudie belegt, der Schattenwurf schräg erfolgt und somit manche Teile der Fassaden länger besonnt sind, als andere Abschnitte. Grundsätzlich reicht ein ausreichend besonnter Aufenthaltsraum aus, um einen städtebaulichen Missstand ausschließen zu können. Somit kann die tatsächliche Besonnungssituation erst beurteilt werden, wenn der Grundriss der Wohnungen und die Verteilung der Aufenthaltsräume innerhalb der Wohneinheiten bekannt ist. Die tatsächliche Besonnungssituation hängt somit stark von der Lage der Fenster und dem Grundriss der Wohnung ab.

Ebenso ist zu beachten, dass aufgrund der notwendigen Flexibilität eines Mischgebietes bezüglich der Gebäudetiefe (die sowohl gewerbliche als auch Wohnnutzungen ermöglichen soll) die tatsächliche Bebauung voraussichtlich hinter der untersuchten Kubatur zurückbleibt.

Ebenso wird (mit Ausnahme des 1. und 2. Vollgeschosses im Mischgebiet D) auf allen untersuchten Fassaden eine Situation erreicht, die sich immer noch besser darstellt, als z. B. bei einer Nordfassade, die von Natur aus ganzjährig keine direkte Besonnung erfahren können - ohne dass es hierdurch automatisch zu einem städtebaulichen Missstand kommt und eine solche Bebauung verboten wäre. So können die untersuchten Fassaden auch am 17. Januar zumindest zeitweise (wenn auch unter 1 Stunde) besonnt werden, wobei sich die Besonnungssituation die meiste Zeit des Jahres deutlich besser darstellt. Am 21. März werden z. B. die Anforderungen aus dem o.g. Urteil des OVG Berlin, nachdem regelmäßig nicht von städtebaulichen Missständen ausgegangen werden kann wenn Wohnungen 2 Stunden direkt besonnt werden, lediglich im Erdgeschoss des Mischgebiets C geringfügig um 10 Minuten unterschritten.

Gleichwohl eröffnen die Festsetzungen des Bebauungsplans ausreichend Möglichkeiten um die städtebaulichen Ziele und das Plankonzept umzusetzen. So werden z. B. keine zwingenden Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse und Gebäudehöhen festgesetzt, ebenso keine Vorgaben bezüglich der Fassadengestaltung oder Baugrenzen, so dass der Bauherr in der Baugestaltung die Besonnungssituation deutlich besser gestalten kann, als sie in der Studie angenommen wurde. Außerdem ist nur ein Aufenthaltsraum, nicht jedes Stockwerk einer Wohneinheit ausreichend zu besonnen, so dass z.B. bei einem sog. Townhouse, welches sich über mehrere Stockwerke erstrecken kann und von denen es in der unmittelbaren Umgebung bereits einige gibt, der Nachweis einer ausreichenden Besonnung in den oberen Etagen problemlos möglich ist. Ebenso gleichen die Dachterrassen Defizite insbesondere im Mischgebiet B aus.

Ebenso können auch in den Bereichen, in denen die Anforderungen an die Belichtung gemäß DIN 5034-1 nicht nachgewiesen werden können, aufgrund der Festsetzung als Mischgebiet ausreichend andere Nutzungsperspektiven in Betracht kommen, für die in der DIN 5034-1 keine Anforderungen an die Besonnung von Arbeitsräumen definiert sind. In diesen Geschossen können beispielsweise Läden oder Gastronomie sowie Verkaufsräume/Läden, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume, die nach der Bauordnung für Berlin (§ 48 Abs. 3) auch ohne Fenster zulässig wären, angeordnet werden. Auch die Anordnung von Tiefgaragenzufahrten und Empfangsbereichen für die Büronutzung in den oberen Geschossen ist vorstellbar. Somit ist die städtebauliche Zielsetzung eines Mischgebietes in den betreffenden Geschossen auch ohne Wohnnutzung in diesem Bereich umsetzbar. Die Zweckbestimmung des Mischgebietes wird dadurch nicht in Frage gestellt, da auf 83,5 % der zulässigen Geschossflächen eine Wohnnutzung uneingeschränkt möglich ist (siehe Kapitel 2.3.2). Auswirkungen auf die Besonnung und Belichtung der Umgebung

Zur Friedrichswerderschen Kirche werden, wie es sich bereits aus den Festsetzungen des Bebauungsplans I-208 ergibt, die Abstandsflächen von 0,4 H deutlich unterschritten. Gegenüber den Mischgebieten A und C beträgt die Abstandsfläche ca. 0,12 H, dem Mischgebiet D ca. 0,1 H. In den Mischgebieten B werden die Abstandsflächen von 0,4 H hingegen eingehalten (allerdings kommt es zu Überdeckungen mit den Abstandsflächen seitens der Kirche). In der Friedrichswerderschen Kirche werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse jedoch nicht beeinträchtigt, da hier keine Arbeitsplätze bzw. Räume auf der zum Plangebiet ausgerichteten Seite angeordnet sind. Auch verbleibt zwischen den variierenden Gebäudehöhen der Flächen MI A, MI C und MI D und MI B fast jedes zweite Kirchenfenster ohne direkt gegenüber liegende Bebauung. Zudem beginnen die Kirchenfenster erst in einer Höhe von ca. 6 bis 7 m, sodass auch hier weder die Nachteile durch Verschattung entstehen, noch Bedenken hinsichtlich möglicher direkter Sichtbeziehungen zwischen Arbeitsräumen und Wohnungen bestehen.

Um die Auswirkungen der Festsetzungen des Bebauungsplans in Hinblick auf die Belichtung und Besonnung an der Oberwallstraße beurteilen zu können, wurde vom Büro nps tchoban voss GmbH & Co. KG eine ergänzende Verschattungsstudie erarbeitet. Basis dieser Studie war ebenfalls die Generierung eines 3D-Modells auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans an der Oberwallstraße.

Für den Stichtag der DIN 5034-1 (17. Januar) stellt sich die Besonnungssituation für das dreigeschossige Gebäude auf der gegenüber liegenden Straßenseite der Oberwallstraße wie folgt dar: VG Opernpalais

1 40 Min.

2 75 Min.

3 90 Min.

Demzufolge wird das 1. Vollgeschoss des Gebäudes auf der gegenüber liegenden Straßenseite der Oberwallstraße (Opernintendanz sowie Magazingebäude), das der Art der Nutzung nach einem Kerngebiet entspricht, durch das Vorhaben zwar so verschattet, dass die Werte der DIN 5034-1 unterschritten werden, allerdings befinden sich im untersten Vollgeschoss überwiegend Lager und Probenräume, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Ferner befinden sich im Erdgeschoss noch vier Büro- bzw. Arbeitsräume (Näherei), wobei mindestens einer dieser Räume als Probenraum genutzt wird. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits im gegenwärtigen Zustand ­ aufgrund der Ausrichtung der Gebäudefassaden tendenziell nach Nordosten und des gegenwärtig vorhandenen Baumbestandes im Plangebiet ­ nur eine eingeschränkte Besonnung gegeben ist. Zudem sind in der DIN 5034-1 für Arbeitsräume keine Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer definiert. Insgesamt kann also davon ausgegangen werden, dass trotz der Einschränkungen im 1. Vollgeschoss die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden.

Abschließende Betrachtung Somit kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die durch das Abstandsflächenrecht betroffenen Belange und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind:

Durch die Anwendung des § 6 Abs. 8 BauOBln ist daher hier kein städtebaulicher Missstand zu befürchten. Die Festsetzungen führen unter Berücksichtigung aller Belange zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen.

­ Eine nicht ausreichende Belichtung und Belüftung aufgrund der Unterschreitung der Abstandsflächen ist - wie in Kapitel 3.2.2.2 und 3.2.2.3 ausführlich dargestellt - nicht erkennbar. Als Ergebnis einer Besonnungsstudie kann festgehalten werden, dass sich nicht alle Teilflächen des Plangebietes gleich gut für Wohnnutzungen eignen. Eine direkte Besonnung unterhalb des vierten Vollgeschosses kann nicht für alle Flächen des Mischgebietes dargestellt werden ­ ist aber je nach Bebauungskonzept und Zuschnitt der Wohnungen auch nicht ausgeschlossen, da die Festsetzungen des Bebauungsplans viele Möglichkeiten bieten, mit dieser Besonnungssituation umzugehen bzw. diese maßgeblich zu verbessern (z.B. Wohnungsgrundrisse und Zuschnitte, Maisonettewohnungen, überhohe Geschosse, Fassadengestaltungen, Gebäudehöhen, Stellung der Baukörper). Durch die im oberen Bereich aufgelockerte Bebauung wird ein zusätzlicher Lichteinfall begünstigt. Durch die geplante Bebauung, insbesondere die stark aufgelockerte Kammstruktur zur Friedrichswerderschen Kirche hin wird eine gute Belüftung des Gebiets gewährleistet. Des Weiteren sind im Rahmen der Gebäudeplanung, z. B. durch eine geeignete Grundrissgestaltung, alternative Durchlüftungsmöglichkeiten sowie die Anordnung von Loggien weitere Maßnahmen möglich, um eine ausreichende Belichtung von Wohnungen und Aufenthaltsbereichen von gewerblichen Einrichtungen zu gewährleisten. Indirekt wirkt sich auch die Begrünung des Hofes (Fläche H) auf die Belüftungssituation aus.

­ Die Zweckbestimmung des Mischgebietes wird durch die Berücksichtigung der Besonnungssituation nicht in Frage gestellt. Das Gebot der Durchmischung bezieht sich grundsätzlich auf das zusammenhängende Baugebiet. Bezogen auf die gesamte Geschossfläche des Mischgebietes kann für ca. 83,5 % der Geschossfläche eine direkte Besonnung von mehr als einer Stunde bzw. eine für Wohnnutzungen gemäß geltender Rechtsprechung in jedem Fall ausreichende Besonnung nachgewiesen werden. Ebenso können auch in den Bereichen, in denen die Anforderungen an die Belichtung gemäß DIN 5034-1 nicht nachgewiesen werden können, aufgrund der Festsetzung als Mischgebiet ausreichend andere Nutzungsperspektiven in Betracht kommen, für die in der DIN 5034-1 keine Anforderungen an die Besonnung von Arbeitsräumen definiert sind.

­ Schließlich sind auch soziale Belange nicht unverhältnismäßig betroffen, ein hinreichender Sozialabstand ist gewahrt. In Bezug auf den Werderschen Markt kann hier z. B. auf die erhebliche Breite des Straßenraumes verwiesen werden.