Die potentiellen Grundwasserbenutzungen z. B. beim Errichten von Tiefgaragen Untergeschossen sollen im planfestgestellten

Vorhaben mit Grundwasserbenutzungen (Entnehmen, Zutagefördern Zutageleiten bzw. Ableiten von Grundwasser, Erdwärmenutzung, Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser) bedürfen nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer wasserbehördlichen Erlaubnis.

Die potentiellen Grundwasserbenutzungen, z. B. beim Errichten von Tiefgaragen, Untergeschossen) sollen im planfestgestellten, bzw. beweis-gesicherten Bereich der U-Bahnlinie 5 vorgenommen werden, daher ist vor Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis eine Abstimmung mit der planfeststellenden Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenStadt ­ VII E 3) und dem Träger des planfestgestellten Vorhabens, den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) erforderlich, da dieser Bereich einer Veränderungssperre gemäß Personenbeförderungsgesetz unterliegt.

Aus den Stellungnahmen der BVG, bzw. von SenStadt können sich Beschränkungen zur technischen Ausführung und der zeitlichen Umsetzbarkeit ergeben, die in die Nebenbestimmungen wasserrechtlicher Zulassungen aufzunehmen sind.

Weitere Beteiligungen an wasserrechtlichen Verfahren für die oben genannten Grundwasserbenutzungen ergeben sich aus dar Lage von Altlastenflächen und Altlastenverdachtsflächen sowie den Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörde und der Betroffenheit Dritter, jeweils bezogen auf die Auswirkungen der Benutzungen (z.B. den Absenktrichter von Grundwasserabsenkungen, Bohrungen für Erdwärmesonden u.a.).

Für in das Grundwasser einzubringende und einzuhaltende Stoffe ist jeweils die Grundwasserverträglichkeit nachzuweisen, um nachteilige Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu vermeiden.

Auf die Möglichkeit einer aktualisierten Auskunft des Landesgrundwasserdienstes bezüglich der zu erwartenden Grundwasserstände (zeHGW) statt der bisher erteilten Auskunft des HGW wird hingewiesen (SenGesUmV, II E). Anträge für Grundwasserbenutzungen (Eigenwasserförderung, Grundwasserförderung, Erdwärmenutzung) sind auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz eingestellt.

Abwägung:

Die Hinweise betreffen die Umsetzung des Vorhabens und werden zur Kenntnis genommen und an den Eigentümer weitergeleitet.

Es bleibt festzuhalten, dass die Fläche derzeitig stark versiegelt und kaum geeignet ist, Niederschlagswasser zu binden. Allein durch die festgesetzten Flächen mit Pflanzbindung, die auch im derzeit festgesetzten Bebauungsplan I-208 noch nicht enthalten sind, wird die Rückhaltefähigkeit des Gebietes in Bezug auf Niederschlagswasser zukünftig voraussichtlich deutlich verbessert.

Stellungnahme:

Die Richtlinie für Grundwasserförderungen bei Baumaßnahmen im Land Berlin vom 4.10.1999 auf die in der letzten Stellungnahme 2008 verwiesen wurde (Kapitel 4.1.3) ist nicht mehr gültig. Daher wird eine Streichung dieser Angabe angeregt.

Abwägung:

In der Begründung erfolgte die Abwägung der Stellungnahmen der ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum damaligen Zeitpunkt. Sie wird um den Hinweis ergänzt, dass die Richtlinie nicht mehr in Kraft ist.

Vattenfall Business Services GmbH

Stellungnahme:

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Die Trassen in der Oberwallstraße, Werderscher Markt und Werdersche Rosenstraße sind in den Gehwegbereich reguliert worden.

In dem angegebenen Bereich sind Anlagen geplant.

Die Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH ist genau zu beachten.

Abwägung:

Die Hinweise betreffen die konkrete Umsetzung der Planung und werden dem Eigentümer mitgeteilt.

Die vorhandenen Kabel befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans I-208-1 auf öffentlichen Verkehrsflächen. In öffentlichen Verkehrsflächen sind die entsprechenden Anlagen zulässig, ohne dass es einer Kennzeichnung bzw. der vorbereitenden Sicherung entsprechender Rechte in einem Bebauungsplan bedarf. Die vorhandenen Anlagen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Errichtung neuer Anlagen ist mit den Eigentümer abzustimmen.

Bezirksamt Mitte von Berlin, Amt für Umwelt und Natur, UmNat 20

Stellungnahme:

Die Problematik zur Belichtung, Besonnung und Durchlüftung sowie der Abstandsflächenregelung zeige, dass Zentrumsbereiche mit hoher Verdichtung bei Wahrung der historischen, kleinteiligen Blockstruktur an die Grenze der Machbarkeit wegen der entwickelten Gesetzgebung auf dem Gebiet des Immissionsschutzes stoßen. Es werde davon ausgegangen, dass am Standort künftig die sozialverträglichen Verhältnisse im Sinne der lebensweltlich orientierten Räume (LOR) dennoch gewahrt sein werden.

Von den Bodengutachten aus den Jahren 2007 und 2008 hatte die Bodenschutzbehörde keine Kenntnis. Sie mussten kurzfristig angefordert werden.

Aufgrund der Auswertung der beiden Gutachten muss die Baufläche ins Bodenbelastungskataster Berlin unter der Nr. 16219 aufgenommen werden. Auf der Fläche sind schädliche Bodenveränderungen i.S. des § 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz vorhanden.

Einige Proben aus den Schurfen überschreiten erheblich die Zuordnungswerte der LAGA Zuordnungskategorie Z 2 sowie die Beurteilungswerte Boden der Berliner Liste 2005. Bei einem Grundwasserstand von ca. 2,6 m unter Geländeoberkante (GOK) ist insbesondere die Überschreitung in der gesättigten Bodenzone relevant. Die höchsten Kontaminationen wurden dort mit 1200 mg/kg Blei und 40 mg/l Phenole (gemessen als Phenolindex) festgestellt. In der ungesättigten Bodenzone wurden Konzentrationen der Sulfate von bis 1400 mg/l gemessen. In einem Grundwasserpegel im Nordosten der Fläche wurde mit 100 µg/l der Geringfügigkeitsschwellenwert (GFS) für Zink überschritten. Weitere lokale Grundwasserverunreinigungen sind aufgrund der im 3. Bodenmeter gemessenen Werte nicht auszuschließen.

Da der Boden für das Bauvorhaben vollständig ausgehoben werden soll, ist eine Bodensanierung durch Vollzug der Planung möglich. Grundwasserverunreinigungen vom Grundstück können im Rahmen der Herstellung der Trogbaugrube beseitigt werden. Die Sanierung ist der Bodenschutzbehörde nachzuweisen.

Abwägung:

Die Hinweise betreffen die konkrete Umsetzung der Planung und werden dem Eigentümer mitgeteilt.

Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Berliner Stadtreinigungsbetriebe Stellungnahme Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an den Eigentümer weitergeleitet Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

Stellungnahme:

In den öffentlichen Verkehrsflächen befinden sich Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Telekom Deutschland GmbH auf die hingewiesen wird.

Vor Tiefbauarbeiten über oder in unmittelbarer Nähe unserer TK-Linien ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Ressort Produktion Technische Infrastruktur 12 (PT1 12), über die Lage von TK-Linien informieren oder bei Unklarheiten in die genaue Lage dieser TK-Linien einweisen lassen, um u. a. Schäden am Eigentum der Telekom zu vermeiden und um aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) jederzeit den ungehinderten Zugang zu TK-Linie zu gewährleisten.

Die "Anweisung zum Schutze unterirdischer Anlagen der Deutschen Telekom AG bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung)" ist zu beachten.

Da sich das Baugebiet in einem städtebaulichen Entwicklungsgebiet befindet, wird vorsorglich auf Kostenerstattungsansprüche gemäß § 150 BauGB und damit im Zusammenhang stehenden Regelungen hingewiesen.

Falls die Verlegung von TK-Linien letztlich gefordert werden sollte, ist jedoch zwingende bauliche Voraussetzung, dass solch eine Verlegung räumlich in vergleichbarer Art und Weise überhaupt möglich sei.

Unmittelbar an der jetzigen Grundstücksgrenze befinde sich im Oberstreifen des öffentlichen Gehweges im Bereich des Werderschen Marktes eine TK-Linie der Telekom Deutschland GmbH. Diese solle unverändert an Ort und Stelle liegen bleiben. Sollte die Begradigung der Straßenbegrenzungslinie eine Verlegung der TK-Linie - soweit diese überhaupt möglich ist - erforderlich machen, werden Kostenerstattungsansprüche ggü. dem Land Berlin geltend gemacht werden.

Im seit Jahrzehnten und auch heute öffentlich genutztem Gehweg der Straße Werderscher Markt befindet sich im Oberstreifen des öffentlich genutzten Gehweges eine TK-Linie von erheblicher telekommunikations-technischer Bedeutung mit erheblichen räumlichen Abmessungen. Diese TK-Linie müsse in diesem Gehweg liegen bleiben. D. h., dass das geplante Gebäude bereits an der heutigen öffentlichen - dem Parkplatz zugewandten - Gehweggrenze enden muss.

Wenn die Gehwegflächen - wie geplant - reduziert werde, dann ist möglicherweise überhaupt keine technisch-betrieblich vergleichbare und notwendige alternative Leitungsführung in diesem Verkehrsweg mehr möglich; falls doch, entstünden im Verlegungsfall extrem hohe Kosten, die auch nicht im Interesse der öffentlichen Hand sind; denn aus dem durch die Inanspruchnahme des öffentlichen Wegs begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Träger der Wegebaulast und dem Nutzungs-berechtigtem und der dazu insbesondere gehörenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme resultieren hier im Falle der (unveränderten) Beibehaltung der Einziehungsabsicht Verpflichtungen gegenüber Telekom.

Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob bei bestehen bleibender Planung der zwingend notwendige Platz im Gehweg für die betroffenen TK-Linien und sonstigen Leitungen (z. B. für Strom, Trinkwasser, Abwasser, Gas usw.) und ggf. Bäumen usw.