Bauordnung für Berlin jedoch eine lichte Höhe von mindestens 250 m

Für die Regelung zusätzlicher Zwischengeschosse (Technikgeschosse), die keine Vollgeschosse sind, bieten BauGB und BauNVO keine Rechtsgrundlage. Nach § 20 Abs. 3 BauNVO kann lediglich geregelt werden, dass Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen auf die Geschossfläche anzurechnen sind.

Aufenthaltsräume erfordern gemäß § 48 Abs. 1 Bauordnung für Berlin jedoch eine lichte Höhe von mindestens 2,50 m bzw. sie müssen in Dachräumen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer „Netto-Grundfläche" haben.

Durch die verbindliche Festsetzung der höchstzulässigen Oberkante und Ausnahmen für technische Anlagen (wie z. B. Brüstungen, Technikaufbauten etc.) werden seitens des Plangebers keine abstandsflächenrechtlichen „Unwägbarkeiten" gesehen.

Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs erfolgt nicht.

Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Im Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird die textlichen Festsetzung 2.3 dahingehend ergänzt, dass nunmehr auch planungsrechtlich sichergestellt wird, das Brüstungen und Attiken oberhalb der zulässigen Oberkante baulicher Anlagen nicht abstandsflächenwirksam sind indem diese nunmehr nur zulässig sind, wenn sie 0,5 m hinter die Baugrenze/Baulinie zurücktreten.

Die Begründung wird im Hinblick auf den neuen Landesentwicklungsplan und seiner raumordnerischen Aussagen (LEP-BB anstelle des LEP-eV), der Verdachtsmomente zu Bodenbelastungen, der Darstellung der Überdeckung und Erstreckung von Abstandsflächen, der ggf. vorhandenen Notwendigkeit von privaten Kinderspielplätzen und der überarbeiteten textlichen Festsetzung 2.3 ergänzt.

Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Bebauungsplan I-208-1 hat nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin am 25. Februar 2011, Seite 308, mit Begründung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 7. März 2011 bis einschließlich 21. März 2011 in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, im Dienstgebäude Brückenstraße 6, 10179 Berlin erneut mit neuem Plandokument öffentlich ausgelegen.

Das Verfahren wird gemäß § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt. Während der Dienststunden Montag bis Mittwoch 8 bis 16 Uhr, Donnerstag 8 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 14 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung unter 9025-2107 bestand die Möglichkeit, die Entwürfe mit Begründung einzusehen.

Zusätzlich bestand die Möglichkeit, den Bebauungsplanentwurf im Internet einzusehen und auch auf diesem Wege Äußerungen zu übermitteln.

Auf die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zusätzlich durch amtliche Anzeige am 4. März 2011 in den Berliner Tageszeitungen „Tagesspiegel", „Berliner Morgenpost" und „Berliner Zeitung" hingewiesen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Auslegung unterrichtet und parallel beteiligt worden.

In der Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin ist auf die Behandlung nicht fristgerechter Stellungnahmen sowie auf die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht worden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, hingewiesen wurden.

Im Einzelnen ging die folgende Stellungnahme ein, die wie folgt ausgewertet wurde:

Stellungnahme:

Der freie Raum solle erhalten bleiben. Insbesondere seien die Bäume zu erhalten. Zudem solle die Nutzung des sehr schönen Weihnachtsmarktes weiter möglich sein. Es entstehe der Eindruck, dass der Senat die Stadt den Profitinteressen opfere

Abwägung:

Der Bereich um die Friedrichswerdersche Kirche ist Teil der historischen Mitte Berlins und bis heute ein Innenstadtbereich von besonderer Bedeutung. Die geplante Nutzung soll entsprechend der seit Anfang der 1990er Jahre auf Basis eines internationalen Wettbewerbes sukzessive immer weiter konkretisierten städtebaulichen Zielsetzungen des Planwerks Innenstadt, des Planwerks Innere Stadt und der Entwicklungsmaßnahme Parlaments- und Regierungsviertel in Berlin eine der innerstädtischen Lage und dem städtebaulichen Kontext angemessene Blockrandstruktur erreichen.

Dabei ist das Plangebiet Teil der allgemeinen planerischen Zielsetzung für Berlins Mitte, die durch Kriegseinwirkungen und politische Entwicklungen in diesem Bereich entstandenen Bruchstellen zu schließen und an die bauliche Vorkriegssituation anzuknüpfen, um eine neue lokale Identität zu formulieren. Das Planwerk Innenstadt und das Planwerk Innere Stadt als dessen Fortentwicklung sehen hier für den Planbereich eine an die historische Situation orientierte Gebäudestruktur vor. Die Platzfolge Werderscher Markt - Schinkelplatz soll entsprechend ihrer stadträumlichen Bedeutung der historischen Situation wieder baulich gefasst und repräsentativ gestaltet werden.

Besondere Bedeutung hat hierbei die Rekonstruktion des historischen Stadtgrundrisses mit Blockrandbebauung, insbesondere einer baulichen Fassung des Werderschen Marktes, der historischen Keimzelle der ehemaligen Stadt Friedrichswerder sowie der Falkoniergasse als ein wesentlicher historischer Bezugspunkt dieses Bereichs.

Zu den wesentlichen Zielsetzungen der Entwicklungsmaßnahme zählt neben einer Unterbringung von Verfassungsorganen und parlaments- oder regierungsnahen Einrichtungen auch die Vermeidung monofunktionaler Strukturen mit Hilfe einer Durchmischung z. B. mit Wohnungen, Dienstleistungen, Gastronomie und Kultur. Während die Entwicklung der Regierungsfunktionen weitgehend abgeschlossen ist, wurden die Ziele der Entwicklungsmaßnahme bezüglich einer Nutzungsmischung noch nicht erreicht. Hierzu ist das Plangebiet im besonderen Maße geeignet. Durch die Rekonstruktion der Blockrandbebauung und der barocken Gasse soll eine, an moderne Erfordernisse angepasste, Nutzungsmischung ermöglicht werden. Insbesondere die Rekonstruktion der Falkoniergasse ist ein wesentlicher Teil der städtebaulichen Zielsetzung, um die Verwirklichung eines Geschäftsquartiers mit besonderem Charakter zur ermöglichen.

Die jetzige Nutzung als Parkplatz bzw. zwischenzeitlich als Weihnachtsmarkt kann den städtebaulichen Zielen und der besonderen Lage des Gebietes nicht gerecht werden. Ebenso ist das Plangebiet im Kontext der Entwicklung des gesamten Friedrichwerder Nord (Bebauungsplans I-208) zu sehen, in dem u.a. die Herstellung von hochwertig gestalteten Grün- und Freiflächen an besser geeigneten Stellen (z.B. Uferpromenade Spreekanal, Fußgängerbereich am Werderschen Markt, Schinkelplatz, Prinzessinnengarten) festgesetzt - und inzwischen weitgehend umgesetzt wurden.

Sofern Bäume durch die Baumaßnahme gefällt werden müssen, wird der erforderliche Ausgleich im Rahmen der einzelnen Baumaßnahme ermittelt und erfolgt auf Basis der Baumschutzverordnung.

Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit

Aus der Stellungnahme resultieren keine Auswirkungen auf die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Eine Anpassung der Begründung ist nicht erforderlich.

Erneute Betroffenenbeteiligung

Im Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte eine Ergänzung der textlichen Festsetzung 2.3, durch die sichergestellt wird, das Brüstungen und Attiken oberhalb der zulässigen Oberkante baulicher Anlagen nicht abstandsflächenwirksam werden.

Die Änderung der textlichen Festsetzung wird auf dem Bebauungsplan mit Datum vom 4. April 2011 vermerkt.

Die Änderung des Bebauungsplans erfordert eine erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Diese kann auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange beschränkt werden, weil die Betroffenheit definierbar ist sowie die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.

Insgesamt wurden 5 Betroffene mit Schreiben vom 4. April 2011 erneut um Stellungnahme gebeten.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Stellungnahme auf eine Woche verkürzt wurde. Es gingen insgesamt 5 schriftliche Stellungnahmen ein, in denen überwiegend dargelegt wurde, dass keine Bedenken gegen die Änderung der Planung bestehen.

Im Einzelnen gingen die folgenden Stellungnahmen ein, die wie folgt ausgewertet wurden: Bauwert Investment Group GmbH & Co. KG

Stellungnahme:

Der Änderung wird zugestimmt, wenn in der Begründung zum Bebauungsplan im Kapitel 2.3.3 darauf hingewiesen wird, dass technische Anlagen, Brüstungen und Attiken und licht -und luftdurchlässige Absturzsicherungen auf den Baugrenzen oberhalb der festgesetzten OK im bauordnungsrechtlichen Verfahren zugelassen werden können.

Abwägung:

Die Stellungnahme hat keine Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Begründung lediglich erläuternden Charakter in Bezug auf die Ziele des Plangebers hat und für die Beurteilung in bauordnungsrechtlichen Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet.

Da im Bebauungsplan aber nicht geregelt wurde, wie die Brüstungen / Attiken zu gestalten sind, besteht die Möglichkeit diese luft- und lichtdurchlässig herzustellen.

DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, Regionalbüro Berlin-Brandenburg Stellungnahme

Seitens der DSK wird mitgeteilt, dass gegen die Neufassung der textlichen Festsetzung Nr. 2.3 keine entwicklungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Abwägung:

Die Stellungnahme hat keine Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, VI D

Stellungnahme:

Der Änderung wird seitens VI D im Wesentlichen zugestimmt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Abschlusswand zur Verdeckung des Daches bzw. eine Aufkantung am Flachdachrand sei, so dass bei einem Flachdach die Attika den oberen Abschluss der Außenwand darstellt. Dem würde aber durch das Zurücktreten hinter die Baugrenze nicht mehr entsprochen werden.

Deshalb wird seitens SenStadt VI D die Formulierung "Brüstungen / Umwehrungen / Geländer" für geeigneter gehalten.

Abwägung:

In der Begründung wird dargelegt, dass es nicht der Zielsetzung des Plangebers entspricht, wenn durch massive Attiken und Brüstungen, die entsprechend der bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine wandartige Wirkung entfalten die städtebaulich notwendigen Abstandsflächenunterschreitungen zusätzlich vergrößert werden. Entsprechend wurde die zusätzliche Unterschreitung von Abstandsflächen auch nicht in die Begründung eingestellt und abgewogen.