Baugrundstücke

Trägerbeteiligung, wie in der Stellungnahme von VI D dargestellt, geändert.

Mit dem Hinweis auf Brüstungen und Attiken wird deutlich, dass der Plangeber bestimmte Abgrenzungen, nämlich die, die sich abstandsflächenrelevant auswirken, begrenzen möchte. Der Begriff Attika ist insofern als Oberbegriff auch für etwas zurückgesetzte Aufmauerungen oberhalb des Hauptgesimses zu verstehen. Licht- und luftdurchlässige Absturzsicherungen (z.B. Geländer, transparente Glasbrüstungen), als untergeordnete Bauteile, die weder das Ortsbild prägen, noch eine gebäudegleiche Wirkung entfalten und die im Sinne des Bauordnungsrechts keine Abstandsflächen erforderlich machen, können im bauordnungsrechtlichen Verfahren zugelassen werden, ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung in der textlichen Festsetzung bedarf. Ein Geländer, wie in der Stellungnahme vorgeschlagen, wäre z. B. darunter zu verstehen, sofern es die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Eine Änderung der textlichen Festsetzung erfolgt daher nicht, die Stellungnahme hat keine Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf.

Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Kirchliches Bauamt Stellungnahme

Der geänderten Festsetzung Nr. 2.3 wird zugestimmt Abwägung

Die Stellungnahme hat keine Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf.

Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, LuV Planen und Genehmigen Stellungnahme

Gegen die Festsetzung 2.3 bestehen keine Bedenken, vielmehr wird begrüßt, dass diese Anlagen hierdurch nicht mehr abstandsflächenwirksam sind.

Abwägung:

Die Stellungnahme hat keine Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf.

Ergebnis der erneuten Betroffenenbeteiligung

Alle vorgebrachten Stellungnahmen sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden.

Die Abwägung der Stellungnahmen führten zu keiner Änderung der Festsetzungsinhalte des Bebauungsplans.

5. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin ­ Parlaments- und Regierungsviertel" vom 17. Juni 1993 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1999 (GVBl. S. 346).

Im Mischgebiet E und F können oberhalb der festgesetzten Oberkante 60 m über NHN Dachaufbauten zugelassen werden, die der Aufnahme von Treppenhauskernen und technischer Einrichtungen wie Klima- und Lüftungsanlagen dienen, wenn diese Dachaufbauten eine Höhe von 2,5 m nicht überschreiten sowie mindestens 5,0 m von den festgesetzten Baulinien bzw. Baugrenzen entlang der Straßen Werderscher Markt, Oberwallstraße und Werdersche Rosenstraße, der zukünftigen Falkoniergasse und des Mischgebietes H zurücktreten.

Im Mischgebiet A oberhalb der festgesetzten Oberkante 58,8 m über NHN, F oberhalb der festgesetzten Oberkante 60 m über NHN sowie C, D und E oberhalb der jeweils festgesetzten Oberkanten können Schornsteine ausnahmsweise zugelassen werden. In den Mischgebieten B und G sind Schornsteine unzulässig.

Im Mischgebiet A, B, C, D, E, und F sind oberhalb der festgesetzten Oberkante Brüstungen/ Attiken bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig, wenn sie 0,5 m hinter die Baugrenze / Baulinie zurücktreten.

3. BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN

Im Mischgebiet ist jeweils zwischen den Punkten m und n sowie zwischen den Punkten o und p eine bauliche Verbindung bis zu einer Höhe von 39,0 m über NHN und einer Breite von 1,0 m unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung 8.1 (Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit) zulässig.

Die Baugrundstücke im Mischgebiet sind vollständig unterbaubar.

Im Mischgebiet kann zwischen den Punkten q und r sowie s und t oberhalb des zweiten Vollgeschosses ein Vortreten von Gebäudeteilen wie Wintergärten, Erker und Balkone vor die Baugrenze bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden.

4. WEITERE ARTEN DER NUTZUNG

Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten a, b, c, d, e und f ist zugleich Straßenbegrenzungslinie.

Im Mischgebiet sind höchstens 180 Kfz-Stellplätze zulässig. Stellplätze und Garagen sind unterirdisch anzulegen.

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.

5. IMMISSIONSSCHUTZ

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Massenströme von Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt des eingesetzten Brennstoffs vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.

6. GRÜNFESTSETZUNGEN

Im Mischgebiet G ist die Dachfläche extensiv zu begrünen.

Die Fläche zum Anpflanzen ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Bepflanzungen sind zu erhalten. Das gilt auch, wenn unter der Fläche unterirdische Garagen (Tiefgaragen) hergestellt werden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss mindestens 0,4 m betragen. Die Verpflichtung zum Anpflanzen gilt nicht für Terrassen, Wege und bauordnungsrechtlich erforderliche Kinderspielplätze.

7. GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur im ersten Vollgeschoss bis maximal zur Fensterbrüstung des zweiten Vollgeschosses zulässig.

Werbeanlagen auf Außenwandflächen sind als Einzelbuchstaben oder -symbole auszuführen. Die Breite der Werbeanlage darf inklusive der Zwischenräume 50 Prozent der Fassadenbreite nicht überschreiten.

Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig.

An den Außenwandflächen zwischen den Punkten m und p sowie n und o sowie an den gemäß textlicher Festsetzung 3.1 zulässigen baulichen Verbindungen sind Werbeanlagen nicht zulässig.

Im Mischgebiet ist für die den Straßenverkehrsflächen und der Falkoniergasse zugewandten Fassaden und Fenster die Verwendung von spiegelndem Glas nicht zulässig.

8. SONSTIGE FESTSETZUNGEN

Die Fläche der Falkoniergasse ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft.