Wohnungen

Sondergebiet um eine Teilfläche des ehemaligen Kasernengeländes, auf dem sich heute noch zwei Kasernengebäude befinden, die zur Zeit gewerblich genutzt werden. Diese eignen sich für eine Umnutzung zu einer universitären Nutzung, wie die beiden ehemaligen Kasernen an der Rumplerzeile zeigen, die vom Institut für Psychologie bzw. Geographie genutzt werden.

Da es sich bei diesem Sondergebiet um eine Lagekonkretisierung im Gesamtplanungskontext der im FNP dargestellten Sonderbauflächen „Wissenschaften" handelt, ist es aus dem FNP entwickelbar.

Um die bauliche Entwicklung dieser Fläche für den Fall künftiger Veränderungen bei der Sicherung der universitären Reserveflächen nicht zu stark einzuschränken bzw. um einen ausreichenden Spielraum für die Gebietsentwicklung zu ermöglichen, sind hier neben Forschungs- und Hochschuleinrichtungen die in der textlichen Festsetzung Nr. 10 aufgeführten Nutzungen ausnahmsweise zulässig.

Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebietes dienende Handels- und Dienstleistungsbetriebe und Gastwohnungen) stehen der angestrebten Funktion des Sondergebietes - Hochschule - nicht entgegen. Vielmehr können sie zu einer Vernetzung der verschiedenen Nutzungsarten (allgemeines Wohngebiet, Kerngebiet und Sondergebiet) und Belebung des Gebietes beitragen und die Entstehung mono strukturierter Gebiete vermeiden. Durch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden die oben genannten Nutzungen ermöglicht, die auch für die nicht Hochschulmitglieder interessant und nutzbar sind. Das bedeutet, dass nicht alleinig der Universitätsbetrieb, sondern auch die im Umfeld zukünftig lebenden und arbeitenden Menschen zur Beurteilung etwa der Versorgung herangezogen werden sollen.

Die Ausnahmeregelung ermöglicht es, der bezirklichen Baugenehmigungsbehörde von der Ausnahme Gebrauch zu machen oder sie nicht anzuwenden, wenn das konkrete Baugesuch dem Sondergebietscharakter nicht entspricht. Der Gesamtcharakter des Sondergebietes ist zu wahren.

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl von 0,6 sowie Geschossflächenzahlen von 2,4 festgesetzt. Die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO werden eingehalten.

Im Sondergebiet - Hochschule - soll wie im bereits festgesetzten Bebauungsplan XV-55a eine maximale Oberkante von 18 Metern über Gehweg festgesetzt werden. Die Oberkante von 18 Metern entspricht dem für dieses Gebiet des Entwicklungsbereiches zugrunde liegenden städtebaulichen Gesamtkonzept und der vorhandenen Bebauung in der Umgebung.

Die Abwägung und Begründung zu den Regelungen der Ermittlung der zulässigen Grundfläche (textliche Festsetzung Nr. 13) und der zulässigen Geschossfläche (textliche Festsetzung Nr. 14) siehe oben unter Kapitel II.4.1.

Sondergebiet - Kultur und Soziales. Das Sondergebiet - Kultur und Soziales ­ umfasst die als Baudenkmale eingetragenen beiden Bauwerke (ehemalige Laborgebäude der Deutschen Versuchsanstalt für Luftfahrt) sowie Ergänzungsflächen inmitten des Stadtplatzes (Forum) an der Rudower Chaussee als Bestandteil des Denkmalbereichs (Gesamtanlagen).

Durch die geplante Festsetzung des Sondergebietes - Kultur und Soziales - in Verbindung mit der textlichen Festsetzung Nr. 11 wird die im Bebauungsplan XV-55a festgesetzte

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Stadtplatz - gegenüber dem festgesetzten Bebauungsplan XV-55a verkleinert. Den baulichen Anlagen im Sondergebiet sollen nunmehr Außenanlagen zugeordnet werden, die ausschließlich der Nutzung des Sondergebietes zur Verfügung stehen. Dies bewirkt, dass eine klare Zuständigkeit für diese nicht öffentliche Fläche beim Betreiber/den Betreibern der Nutzungen im Sondergebiet besteht. Die Unterhaltungspflicht für diese nicht überbaubare Grundstücksfläche liegt - anders als beim übrigen Stadtplatz - folglich nicht beim Bezirk Treptow-Köpenick. Bei dem Bau des Stadtplatzes wurden die Platzflächen und die künftig nicht überbaubaren Grundstücksflächen des Sondergebietes - Kultur und Soziales ­ in einer einheitlichen Gestaltung angelegt.

Durch ein Metallband im Platz wird eine optische Trennung der unterschiedlichen Nutzungen und Nutzern verdeutlicht.

Neben den allgemein zulässigen kulturellen und sozialen Einrichtungen sind in diesem Sondergebiet auch gastronomische Nutzungen ausnahmsweise zulässig. Die städtebaulich gewünschte Ansiedlung einer gastronomischen Einrichtung in einem der denkmalgeschützten Gebäude befindet sich - mit der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde - bereits in der Umsetzung. Durch die textliche Festsetzung Nr. 12 wird das Nutzungsspektrum zudem um die ebenfalls ausnahmsweise zulässige Nutzungen erweitert, die der Belebung der Einrichtung selbst und der Verknüpfung und Versorgung mit dem Umfeld dienen. So sollen kleine Verkaufseinheiten etwa für Bücher oder Schreibwaren untergebracht werden können, die dem Sondergebietscharakter entsprechen. Die geringe Größe der Gebäude lassen nicht befürchten, dass sich hier Einzelhandelsunternehmen ansiedeln können, die auf den Entwicklungsrahmen des StEP ­Zentren oder die bezirklich angestrebte Einzelhandelsstruktur auswirken können. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind auch für die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ­ etwa für ein Bistro ­ nutzbar.

Insgesamt soll das planerisch ermöglichte Nutzungsspektrum die gewünschte Belebung des Gebietes auch im Sinne eines Kommunikationsangebotes ermöglichen, da es sich bei diesem Sondergebiet in Verbindung mit dem ihm umgebenden Stadtplatz als Forum um einen zentralen Ort des studentischen Campus handelt.

Das Sondergebiet - Kultur und Soziales - ist bereits aufgrund seiner untergeordneten Bedeutung und Größe aus dem FNP entwickelbar.

Maß der Nutzung

Das zulässige Maß der baulichen Nutzung richtet sich im Sondergebiet - Kultur und Soziales

- nach der Baukörperfestsetzung und berücksichtigt sowohl den denkmalgeschützten Bestand als auch einen zweigeschossigen Ergänzungsbau für die Unterbringung einer gastronomischen Einrichtung. Der Bauantrag für den Ergänzungsbau wurde mit dem Landesdenkmalamt und der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Das Gebäude befindet sich im Bau und wurde 2010 fertig gestellt.

II.4.6 Fläche für den Gemeinbedarf Art der Nutzung

Das ehemalige Kasernengebäude an der Abram-Joffe-Straße wird durch das Jugendamt des Bezirks Treptow-Köpenick genutzt. Diese Nutzung soll an diesem Standort auch langfristig verbleiben. Durch die Festsetzung als Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Öffentliche Verwaltungseinrichtungen - wird die ausgeübte Nutzung planungsrechtlich gesichert. Das Grundstück ist in das Fachvermögen des Facility Management des Bezirkes Treptow-Köpenick übertragen worden.

Maß der Nutzung

Das Grundstück für die Gemeinbedarfsfläche wurde 2010 neu gebildet. Dabei wurden die Abstandsflächen des Bestandsgebäudes und die Zufahrt zum Gebäude berücksichtigt. Die Planunterlage wurde hinsichtlich der neu gebildeten Flurstücke 7445 und 7446 aktualisiert.

Das durch Baugrenzen umrissene Baufenster räumt gegenüber dem Bestandsgebäude einen Spielraum für eine Gebäudeumgestaltung sowohl in Bezug auf die größere Fläche als auch in Bezug auf die zulässige Höhe ein. Die Abstandsflächen sind auch bei einem Umbau oder Neubau einzuhalten. Als Maß der baulichen Nutzung wird eine GRZ von 0,5 und eine GRZ von 1,5 festgesetzt, wodurch sich gegenüber dem Bestand (GRZ= 0,4, GFZ=1,3) eine zusätzliche Ausschöpfung des Grundstücks ergibt.

Die Abwägung und Begründung zu den Regelungen der Ermittlung der zulässigen Grundfläche (textliche Festsetzung Nr. 13) und der zulässigen Geschossfläche (textliche Festsetzung Nr. 14) siehe oben unter Kapitel II.4.1.

II.4.7 Überbaubare Grundstücksfläche / Baugrenzen /Vorgartenzonen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in allen Baugebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf durch Baugrenzen definiert. Gegenüber einer denkbaren Festsetzung von Baulinien soll im Sinne der planerischen Zurückhaltung der Spielraum für die architektonische Ausgestaltung der zukünftigen Gebäude möglichst wenig eingeschränkt werden. Die Baugrenzen erlauben das Zurücktreten von einer starren Bauflucht und damit eine individuelle Stadtraumgestaltung auf den einzelnen Baufeldern und möglichst große Flexibilität.

Bis auf die Baukörperfestsetzung im Sondergebiet „Kultur und Soziales" (Denkmale mit Erweiterungsfläche) sollen flächenmäßige Bestimmungen der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgen.

In allen Baugebieten sollen gemäß dem städtebaulichen Gesamtkonzept für den gesamten Entwicklungsbereich Vorgartenzonen entlang der Straßenverkehrsflächen angelegt werden.

Die Vorgartenzone stellt eine wichtige Schnittstelle zwischen dem öffentlichen Raum und den privaten Grundstücken dar. Der Übergang vom öffentlichen zum privaten Raum soll erkennbar und aufgrund der Gestaltung eindeutig zu unterscheiden sein. Die Vorgärten, die gemäß der Bauordnung für Berlin gärtnerisch anzulegen sind, betonen das stadträumliche Erscheinungsbild. Die Regeltiefe der Vorgärten beträgt 3,0 m.

Das Vorgartenprinzip wird dort nicht umgesetzt, wo stärker „städtisch" ausgeprägte Baustrukturen entstehen sollen, dies sind die Flächen entlang des Groß-Berliner Damms und der Abram-Joffe-Straße. Hier soll ein Gebäude unmittelbar an die Verkehrsflächen herantreten können. Dies entspricht auch den Festsetzungen in den angrenzenden Bebauungsplänen.

Ferner wird auf Vorgartenzonen in den allgemeinen Wohngebieten entlang der verkehrsberuhigten Bereiche „Fuß- und Radweg" der künftigen Wilhelm-Hoff-Straße und des (künftigen) Alexander-von-Humboldt-Wegs verzichtet, da diese in ihrer städtebaulichen Gewichtung nachgeordnet sind und nicht der städtebaulichen „Geste" eines Vorgartens bedürfen. Bei den Gewerbegebieten stellt sich die stadträumliche Situation anders dar. Hier sind die Vorgärten zur optischen Abschirmung der Gewerbenutzungen durch Begrünung auch am Alexander-von-Humboldt-Weg erforderlich.

Der Ausschluss von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) in den Vorgartenzonen (textliche Festsetzung Nr. 17), die ansonsten aufgrund der seit dem 1. Februar 2006 geltenden BauO Bln in den Vorgartenbereichen zulässig wären, soll verhindern, dass das Erscheinungsbild z. B. der Wohngebäude möglichst nicht durch vorgelagerte Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) gestört wird. In den Vorgartenzonen können Stellplätze jedoch nicht ausgeschlossen werden, weil im Zusammenhang etwa mit dem Bau von Reihenhäusern eine Abstellmöglichkeit von PKW auf dem Grundstück unmittelbar zum öffentlichen Straßenraum hin möglich sein muss.