Baugrundstücke

Versiegelung bleibt die Regeneration des Grundwassers dadurch erhalten. Bei den im Plangebiet festgesetzten Grundflächenzahlen ist eine Versickerung des anfallenden Regenwassers auf den Grundstücken rechnerisch möglich. Neben den Vorschriften zur Reduzierung des Versiegelungsgrades (textliche Festsetzung Nr. 13) dient auch die Festsetzung zur Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen (textliche Festsetzung Nr. 23) einer quantitativ ausgeglichenen Wasserbilanz für das Entwicklungsgebiet.

Durch die dezentrale Entwässerung vor Ort können weitere Eingriffe in den Naturhaushalt wie der Bau von Regenrückhaltebecken, der Ausbau der Kanalisation und der Bau von Vorflutern vermieden und damit dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gefolgt werden.

Zum nachhaltigen Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen soll die hohe Selbstreinigungskraft von belebten und begrünten Böden genutzt werden. Daher wird die Begrünung der Versickerungsflächen festgesetzt. Die Sickerfähigkeit der Flächen ist zu gewährleisten.

Die vorherrschenden Bodenverhältnisse und Grundwasserstände sind genau untersucht worden, so dass feststeht, dass im Regelfall die vorgeschriebene Versickerung auf den Baugrundstücken ohne unzumutbare Einschränkung der Ausnutzbarkeit möglich ist. Der höchste zu erwartende Grundwasserstand (HGW) liegt bei 32,70 m über NN.

Um das anfallende Regenwasser auf den Grundstücken ­ bezogen auf die spezifischen klimatischen Bedingungen und Bodenverhältnisse im Entwicklungsgebiet Adlershof ­ zu versickern, werden abhängig von der Art der Versickerung 7 bis 20 vom Hundert der Grundstücksfläche als Versickerungsfläche benötigt. Unter der Annahme einer fünfjährlichen Überstauhäufigkeit und einer Muldentiefe von 0,3 m werden unter den gegebenen Bodenverhältnissen in Abhängigkeit von der Sohlbreite und der Ausformung der Böschungen 14 bis 20 vom Hundert der angeschlossenen Flächen als Versickerungsfläche benötigt. Eine flächenhafte Ausdehnung der Versickerungsanlagen ist nicht vorgeschrieben.

Die textliche Festsetzung wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 36a Abs. 3 Berliner Wassergesetz im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festsetzung ist eine Maßnahme der Niederschlagswasserbewirtschaftung, die auch dem Naturhaushalt zu Gute kommt. Sie wird jedoch aus rechtlichen Gründen nicht als Ausgleich in der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 in Anwendung des § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berücksichtigt. Die Versickerungspflicht besteht nur, sofern wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. Wasserwirtschaftliche Belange stehen der Versickerung insbesondere dann entgegen, wenn Verunreinigungen des Grundwassers und sonstige signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind sowie in den Gebieten Vernässungsschäden an der Vegetation oder den Bauwerken entstehen oder Bodenbelastungen hervorgerufen werden (vgl. § 36a Abs. 1 Berliner Wassergesetz).

Minderung der Bodenversiegelung:

Die Verwendung von wasser- und luftdurchlässigen Belägen unterstützt das Ziel, einen möglichst hohen Anteil des Niederschlages vor Ort zu versickern und damit dem Grundwasser zuzuführen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierungen sind unzulässig (textliche Festsetzung Nr. 23).

Begrenzung von Werbeanlagen:

Mit der textlichen Festsetzung Nr. 15 soll dem möglichen „Wildwuchs" von Werbeanlagen begegnet werden. Fremdwerbung, die nicht mit dem Ort in Verbindung steht wird generell ausgeschlossen. Die Werbeträger sollen möglicht an den entstehenden baulichen Anlagen angebracht werden und werden deshalb in den Vorgartenbereichen ausgeschlossen.

Durch die Regelung soll insbesondere sichergestellt werden, dass in dem Übergangsbereich zum Landschaftsschutzgebiet, an die die Gewerbegebiete und das Mischgebiet angrenzen, keine den öffentlichen Raum dominierende Werbeanlagen errichtet werden. In Bezug auf das Kerngebiet soll der Stadtplatz als Forum des studentischen Campus und der denkmalgeschützte Gebäudebestand geschützt werden. Damit werden auch die Belange des Umgebungsschutzes gem. § 10 DSchG Bln berücksichtigt.

Vor allem bei einer Massierung mehrerer solcher Anlagen kann es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes führen würden. Werbung am Ort der Leistung bleibt innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ­ und unter Beachtung der festgesetzten Oberkante baulicher Anlagen ­ zulässig, damit die künftigen Gewerbenutzer auf sich und ihre Angebote aufmerksam machen können. Die Festsetzung ist eine Gestaltungsregelung auf der Basis der § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m § 12 AGBauGB. Sie gilt für das Mischgebiet, die Gewerbegebiete und das Kerngebiet.

Durch die textliche Festsetzung Nr. 16 werden zusätzlich zu den Regelungen der textlichen Festsetzung Nr. 15 weitere Einschränkungen für Werbeanlagen im Kerngebiet (MK) vorgenommen. Als nordöstliche Begrenzung des Forums, der kommunikativen „Mitte" des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts an der Rudower Chaussee und im Kontext zu den derzeit im Ausbau befindlichen denkmalgeschützten ehemaligen Laborhäuschen soll auch die Eigenwerbung im Kerngebiet so ausgeführt werden, dass sie ­ im Sinne des Umgebungsschutzes - zurückhaltend und den baulichen Anlagen insgesamt untergeordnet ausgeführt wird.

Ein Gutachten, welches 2001 von der WISTA-MG in Auftrag gegeben wurde, untersuchte entlang der Rudower Chaussee anhand des zum Teil denkmalgeschützten Gebäudebestandes im Kontext mit der geplanten Randbebauung, die ca. 18 Meter Gebäudehöhe vorsah, eine verträgliche Maßstäblichkeit von Werbeanlagen an den Gebäuden zu finden, die gleichzeitig natürlich eine gute Lesbarkeit ermöglichen sollte.

Hieraus erklären sich die jeweils zulässigen Höhen der Werbeanlagen. Die Beschränkung von Werbeanlagen im 1. Vollgeschoss ist auch ein Ergebnis der gutachterlichen Betrachtung und entspricht somit dem an der Rudower Chaussee vorhandenen Standard von Werbeanlagen.

Da bei einer Ausbildung der Erdgeschossfassade in Glas oftmals die Werbung oberhalb der (Schau-) Fenster angebracht wird, schließt die Zulässigkeit die Fassadenfläche bis zur Fensterbrüstung des 2. Vollgeschosses mit ein. Mit der Reglementierung sollen die Einheitlichkeit im Erscheinungsbild an der Rudower Chaussee sowie der Charakter als Wissenschafts- und Wirtschaftstandort gewahrt bleiben. Die Höhe von bis zu 0,6 m lässt einerseits eine gute Lesbarkeit und Erkennbarkeit z. B. von Werbeschriftzügen zu, verhindert aber andererseits, dass zwischen Schaufenstern und Fensteröffnungen der gesamte Bereich nur mit Werbung versehen wird, ohne dass Fassadenbereiche sichtbar bleiben.

Die darüber hinausgehende Regelung für Werbeanlagen auf dem Dach hat zum Ziel, dass diejenigen Werbeanlagen, die aufgrund ihrer Höhenlage am Gebäude eher eine Fernwirkung erzielen sollen, möglichst dezent, dass heißt nicht als großflächige und/ oder Tafeln oder Banner ausgeführt werden. Dies würde sich besonders negativ auf das Stadtbild auswirken.

Für die gute Erkennbarkeit eines Logos oder Schriftzuges auf dem Dach wird eine Höhe als 0,6 m für ausreichend gehalten. Da eine Eigenwerbung gewünscht ist, die nicht durch die textliche Festsetzung Nr. 16 Punkt eins und zwei erfasst ist, von der aber keine Störwirkung ausgeht, wurde in Punkt drei die Möglichkeit eröffnet, dass im Ausnahmefall der Spielraum der Zulässigkeit erweitert werden kann. Der Ausnahmetatbestand ermöglicht der Bauaufsicht hierüber zu entscheiden. Die Festsetzungen werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 12 AG BauGB getroffen.

II.4.17 Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-55a-1 liegt innerhalb des am 19. März 2002 festgesetzten Bebauungsplans XV-55a, der durch den Bebauungsplan XV-55a-1 überplant wird. Durch die textliche Festsetzung Nr. 28 werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-55a-1 die Festsetzungen des Bebauungsplans XV-55a außer Kraft gesetzt.

II.5. Hinweise Textlicher Hinweis Nr. 1: Pflanzliste:

Die Pflanzliste ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Für alle Anpflanzungen innerhalb des Plangebietes wird ihre Berücksichtigung jedoch empfohlen. Die genannten Gehölze, Gräser und Kräuter sind auf die örtlichen Standortbedingungen und Gestaltungsanforderungen des Plangebietes abgestimmt.

Maßgeblich für die Eignung ist die Angepasstheit bzw. die Fähigkeit zur Anpassung der Pflanzen an den Standort und seine spezifischen Bedingungen (standorttypische/ standortgerechte Pflanzen).

Die Pflanzliste beschränkt sich auf stark generalisierende Angaben, damit ausreichend Entscheidungsspielraum gegeben ist und auch der Objektplanung noch genügend gestalterische Freiheit verbleibt.

Zeichnerischer Hinweis: In Aussicht genommene Straßenbahntrasse

In der Planzeichnung ist die noch nicht planfestgestellte Straßenbahntrasse zwischen der Karl-Ziegler-Straße und dem Groß-Berliner Damm als Hinweis enthalten. Siehe hierzu die Ausführungen im Kapitel I.8. Der zur Erhaltung festgesetzte Baum im GE 2B kann trotz Straßenbahntrasse erhalten werden, u.a. weil die Masten zur Stromversorgung der Bahn in Mittellage angeordnet werden. Die geführten Abstimmungen haben nach Prüfung mehrerer Varianten, die im Rahmen einer Vorplanung für das künftige Planfeststellungsverfahren durch ein Fachplanungsbüro entwickelt worden waren, zu der Entscheidung geführt, dass die Straßenbahnhaltestelle in Seitenlage unmittelbar an der Hermann-Dorner-Allee angeordnet werden soll. Das Gleichrichterwerk wird ebenfalls zur Hermann-Dorner-Allee hin untergebracht werden und ist in der Vorhaltefläche des Bebauungsplans (weiße Flächen) enthalten, die insgesamt etwa 4.800 m² umfasst.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-55a-1 sind zwei sogenannte „Z"-Übergänge zur Querung der Trasse geplant. Dies ist zum einen im Verlauf des Alexander-von-HumboldtWegs sowie zur Hermann-Dorner-Allee hin vorgesehen.

III Auswirkungen des Bebauungsplans:

Der überwiegende Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XV-55a-1 ist Teil der Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Johannisthal/Adlershof". Der Treuhänderische Entwicklungsträger, die Adlershof Projekt GmbH, ist hier im Auftrag des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, tätig.

III.1. Auswirkungen auf die Wohnbevölkerung und Arbeitsstätten Nachteilige Auswirkungen auf die persönlichen Lebensumstände der im Gebiet wohnenden oder arbeitenden Bevölkerung liegen nicht vor.