Darlehen

Bis zum 30. September 2010 lagen die Begründungen für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Bezirke (§ 85 Nr. 1 LHO i. V. m. Nrn. 8.4.5 und 8.4.6 AV § 80 LHO), die Jahresabschlüsse von drei Betrieben nach § 26 Abs. 1 LHO (§ 85 Nr. 3 LHO i. V. m. Nrn. 8.4.10 und 8.4.12 § 80 LHO) und von drei Kita-Eigenbetrieben von Berlin (Nr. 8.4.8 AV § 80 LHO) nicht vor. Die Unterlagen wurden bis auf den Jahresabschluss des Krematoriums Berlin nachgereicht. Der Rechnungshof erwartet insoweit die Nachlieferung und künftig die Beachtung der Fristen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen ist ihrer Pflicht gemäß § 85 Nr. 2 LHO, der Haushaltsrechnung eine „Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und den Bestand des Sondervermögens Versorgungsrücklage des Landes Berlin" beizufügen, unzureichend nachgekommen. Diese enthält nur unvollständige Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben. Der dort ausgewiesene Bestand zum Jahresende in Höhe von 311 954 679,91 berücksichtigt nicht die Wertzuwächse und Erträgnisse aus den angelegten sonstigen Mitteln. In der dem Rechnungshof vorliegenden „Jahresrechnung zur Versorgungsrücklage" ist er demgegenüber mit 331 271 539,12 angegeben. Diese weist zudem Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2009 von jeweils insgesamt 53 402 839,53 aus.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Übersicht über das Sondervermögen Versorgungsrücklage des Landes Berlin künftig alle Einnahmen, Ausgaben und den gesamten Bestand zum Jahresabschluss ausweist.

Die Bezirke erstellen eigene Bezirkshaushaltsrechnungen, die nur den Bezirksverordnetenversammlungen vorzulegen sind (vgl. § 4 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz). Sie werden vom Rechnungshof nicht gesondert geprüft, weil ihre Ergebnisse in die Rechnungslegung des Senats einfließen.

Haushaltsrechnung 34 Die Senatsverwaltung für Finanzen hat für jedes Haushaltsjahr die Haushaltsrechnung auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher aufzustellen (§ 80 Abs. 3 LHO). Diese Bücher werden im Rahmen der Kassenwirtschaft geführt und weisen zum Jahresschluss die Buchungsergebnisse aus. Die Kassenwirtschaft wiederum basiert auf Anordnungen im Rahmen der Mittelbewirtschaftung.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat - wie in den Vorjahren - die Haushaltsrechnung nicht auf der Grundlage der abgeschlossenen Kassenbücher, sondern aus den Abschlusszahlen der Mittelbewirtschaftung erstellt. Um die Datenbestände der Kassenwirtschaft zu berücksichtigen, nimmt sie zum Jahresabschluss einen Abgleich der Module vor. Hierbei aufgedeckte Differenzen werden bereinigt.

Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2011

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit Schreiben vom 8. Juli 2010 mitgeteilt, dass in der gemäß Nr. 8.4.1 AV § 80 LHO der Haushaltsrechnung 2009 beizufügenden Anlage (Nachweisung der Kassenreste) die Kassenreste in falscher Höhe ausgewiesen sind. Nach ihrer Feststellung beruhen die Abweichungen auf falschen Summen bei den Anordnungssollbeträgen. In der Nachweisung sind danach das Anordnungssoll und die Kassenreste jeweils insgesamt um 693,00 zu hoch ausgewiesen.

Der Rechnungshof hat darüber hinaus festgestellt, dass die Nachweisung der Kassenreste nicht alle Titel ausweist, bei denen Kassenreste gebildet wurden. Es handelt sich ausschließlich um gebildete Kassenreste für nicht eingegangene Einnahmen auf Ausgabetiteln ohne weitere Buchungen. Bei Auswertungen aus der Mittelbewirtschaftung werden derartige Titel nicht erfasst. Die Senatsverwaltung für Finanzen konnte nicht ausschließen, dass neben den beiden vom Rechnungshof festgestellten fehlenden Beträgen von insgesamt 4 368,56 noch weitere in der Nachweisung der Kassenreste nicht erfasst sind. Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen dies aufklärt und künftig für eine vollständige Nachweisung der Kassenreste Sorge trägt.

Die Nachweisung der Kassenreste weist nach den vorgenannten Sachverhalten beim Anordnungssoll und bei den Kassenresten per Saldo einen insgesamt um 3 675,56 zu geringen Betrag aus.

Die ausgewiesenen Haushaltsreste aus Vorjahren sind höher als die in der Haushaltsrechnung des Vorjahres ausgewiesenen verbliebenen Haushaltsreste, obwohl die Beträge übereinstimmen müssen. Die Differenz von 200 000,00 wurde in der Haushaltsrechnung von der Senatsverwaltung Rechnungshof von Berlin Jahresbericht 2011 für Finanzen mit einer zugelassenen zusätzlichen Restebildung für eine im Haushaltsjahr 2005 versäumte Restebildung aus zweckgebundenen Einnahmen im Kapitel 1250 (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

- Hochbau -) erläutert (vgl. Erläuterung im Druckstück S. 225 und 226). 36 Das kassenmäßige Jahresergebnis als Teil des kassenmäßigen Abschlusses nach § 82 LHO ist ausgeglichen, weil sowohl die Ist-Einnahmen als auch die Ist-Ausgaben jeweils 21 283 647 747,46 betragen.

Dieser Ausgleich wurde am 24. Februar 2010 durch Umbuchung von insgesamt 59 548 123,97 der im Haushaltsjahr 2009 aufgenommenen Darlehen in das Haushaltsjahr 2010 erzielt (vgl. T 55).

Das kassenmäßige Gesamtergebnis ist in der Haushaltsrechnung in gleicher Höhe wie das kassenmäßige Jahresergebnis ausgewiesen. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat bei der Zeile „haushaltsmäßig noch nicht abgewickelte kassenmäßige Jahresergebnisse" einen Betrag von 0,00 ausgewiesen, obwohl ihr bekannt ist, dass nicht alle kassenmäßigen Fehlbeträge aus Vorjahren haushaltsmäßig ausgeglichen wurden. In der Stellungnahme des Senats zum Vorjahresbericht des Rechnungshofs wurde ausführlich dargestellt, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass entstandene Fehlbeträge künftig ausgeglichen werden (vgl. Drs 16/3441). Nach diesen Ausführungen wird den Bezirken, die nicht in der Lage sind, innerhalb eines Jahres ihren Fehlbetrag auszugleichen, gestattet, diesen über einen längeren Zeitraum zu strecken. Schwerpunkt bilden dabei die aufzustellenden Konsolidierungskonzepte der Bezirke. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass den Konsolidierungsbezirken für die Jahre 2010 und 2011 mit Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 11. Juni 2009 erlaubt wurde, die ursprüngliche Schuldentilgung auszusetzen (vgl. Plenarprotokoll 16/49). Der Senat hat damit den Vorwurf des Rechnungshofs, dass der Ausgleich der Jahresergebnisse (Fehlbeträge) durch entsprechende Buchungen auf den dafür vorgesehenen Titeln nach § 25 Abs. 3 LHO zwar formal im übernächsten Haushaltsjahr erfolgt, jedoch tatsächlich nicht erzielt wird, bestätigt.

Der Rechnungshof erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen künftig in der Haushaltsrechnung bei der Darstellung des kassenmäßigen Gesamtergebnisses die nach § 82 Nr. 1 Buchstabe d LHO einzustellenden Beträge ausweist und in die Berechnung einbezieht. Er fordert die Senatsverwaltung für Finanzen auf, das korrekte kassenmäßige Gesamtergebnis - unter Einbeziehung aller noch nicht haushaltsmäßig abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse aus Vorjahren - für das Haushaltsjahr 2009 mitzuteilen.